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Änderung § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin vom 01.08.2015
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683 |
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(Text alte Fassung) § 9 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik | (Text neue Fassung)§ 9 Prüfungsbereich „Lagerstätte" |
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Bergbaulogistik, 2. Bohrtechnik, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Bergbaulogistik bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Transportaufträge planen und durchführen, b) technische und organisatorische Schnittstellen festlegen, c) technische Unterlagen auswerten und anwenden, d) die zu transportierenden Bauteile unterscheiden, deren technischen Zustand, Transportmaße und Gewichte bestimmen, e) Anschlagmittel auswählen sowie f) bei logistischen Prozessen Gefährdungen analysieren, dokumentieren und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz ergreifen kann; 2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen, hierüber ein situatives Fachgespräch führen und schriftliche Aufgaben bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden, davon für die Arbeitsprobe einschließlich einem situativen Fachgespräch von höchstens zehn Minuten drei Stunden, und für die schriftlichen Aufgaben 60 Minuten. (4) Für den Prüfungsbereich Bohrtechnik bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) bohrtechnische Prozesse analysieren, bewerten und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchführen, b) bohrtechnische Prozesse dokumentieren, c) Störungen im Bohrprozess analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten kann; 2. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die Anforderungen nach Nummer 1 im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; 3. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 16 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich lösen; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. | (1) Im Prüfungsbereich 'Lagerstätte' soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. geologische und gebirgsmechanische Gegebenheiten zu beschreiben, 2. Verfahren zur Lagerstättenerschließung zu unterscheiden, 3. Betriebsmittel zur Hohlraumerstellung auszuwählen und deren Auswahl zu begründen, 4. Unterlagen für die Infrastruktur auszuwerten und 5. Massen-, Druck-, Flächen- und Volumenberechnungen durchzuführen. (2) Der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten. |
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