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Änderung § 1 Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse vom 14.12.2011
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse. | (Text neue Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse. |
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