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Änderung § 1 Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse vom 14.12.2011

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse.