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Synopse aller Änderungen der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse am 14.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Dezember 2011 durch Artikel 2 der EGObstGemÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EUObstGV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse
(Text neue Fassung)

Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse.



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse.

§ 2 Befreiungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Äpfel und Birnen sind unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2008 (ABl. L 336 vom 13.12.2008, S. 1) geändert worden ist, unter den dort genannten Bedingungen von der Verpflichtung zur Einhaltung der speziellen Vermarktungsnormen befreit, sofern die Bedingungen der allgemeinen Vermarktungsnorm eingehalten werden.



Äpfel und Birnen sind unter Berücksichtigung des Artikels 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1), unter den dort genannten Bedingungen von der Verpflichtung zur Einhaltung der speziellen Vermarktungsnormen befreit, sofern die Bedingungen der allgemeinen Vermarktungsnorm eingehalten werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 113a Absatz 3 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 229 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 1) geändert worden ist, ein Erzeugnis feilhält, anbietet, verkauft, liefert oder anderweitig in den Verkehr bringt.

vorherige Änderung

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 verstößt, indem er

1. ohne Erlaubnis nach Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Ware bewegt oder

2. einer mit einer Erlaubnis nach Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.



(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 verstößt, indem er

1. ohne Erlaubnis nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Ware bewegt oder

2. einer mit einer Erlaubnis nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.