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Synopse aller Änderungen der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse am 14.12.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Dezember 2011 durch Artikel 2 der EGObstGemÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EUObstGV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630 |
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(Textabschnitt unverändert) Titel | |
(Text alte Fassung) Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse | (Text neue Fassung) Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse |
§ 1 Anwendungsbereich | |
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse. | Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse. |
§ 2 Befreiungen | |
Äpfel und Birnen sind unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2008 (ABl. L 336 vom 13.12.2008, S. 1) geändert worden ist, unter den dort genannten Bedingungen von der Verpflichtung zur Einhaltung der speziellen Vermarktungsnormen befreit, sofern die Bedingungen der allgemeinen Vermarktungsnorm eingehalten werden. | Äpfel und Birnen sind unter Berücksichtigung des Artikels 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1), unter den dort genannten Bedingungen von der Verpflichtung zur Einhaltung der speziellen Vermarktungsnormen befreit, sofern die Bedingungen der allgemeinen Vermarktungsnorm eingehalten werden. |
§ 4 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 113a Absatz 3 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 229 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 1) geändert worden ist, ein Erzeugnis feilhält, anbietet, verkauft, liefert oder anderweitig in den Verkehr bringt. | |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 verstößt, indem er 1. ohne Erlaubnis nach Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Ware bewegt oder 2. einer mit einer Erlaubnis nach Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. | (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 verstößt, indem er 1. ohne Erlaubnis nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Ware bewegt oder 2. einer mit einer Erlaubnis nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8784/v174104-2011-12-14.htm