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§ 2 - Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse (EUObstGV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1269 (Nr. 30); zuletzt geändert durch § 10 V. v. 06.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 347
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 7849-2-2-17 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Geltung ab 01.07.2009; FNA: 7849-2-2-17 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 2 Befreiungen
Äpfel und Birnen sind unter Berücksichtigung des Artikels 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1), unter den dort genannten Bedingungen von der Verpflichtung zur Einhaltung der speziellen Vermarktungsnormen befreit, sofern die Bedingungen der allgemeinen Vermarktungsnorm eingehalten werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse V. v. 7. Dezember 2011 BGBl. I S. 2630 m.W.v. 14. Dezember 2011
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Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.12.2011 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2630 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EUObstGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUObstGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse
V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630
Artikel 2 EGObstGemÄndV Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse
... Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt. 3. In § 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. ...
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