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§ 4 - Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse (EUObstGV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1269 (Nr. 30); zuletzt geändert durch § 10 V. v. 06.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 347
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 7849-2-2-17 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 4 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 76 Absatz 3 erster Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) ein Erzeugnis feilhält, anbietet, liefert oder anderweitig vermarktet.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 verstößt, indem er

1.
ohne Erlaubnis nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Ware bewegt oder

2.
einer mit einer Erlaubnis nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.





 

Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
vom 20.03.2014 BGBl. I S. 269
aktuell vorher 14.12.2011Artikel 2 Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse
vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2630
aktuellvor 14.12.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EUObstGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUObstGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EUObstGV Verwaltungsbehörde
...  1. des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Handelsklassengesetzes und 2. des § 4 Absatz 1 und 2 auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse
V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630
Artikel 2 EGObstGemÄndV Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse
... aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1)" ersetzt. 4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden die ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
V. v. 20.03.2014 BGBl. I S. 269
Artikel 1 EUObstGVuaÄndV Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse
... wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 4 wird aufgehoben. 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen ...