Tools:
Update via:
Änderung Anlage 2 KÜO vom 13.04.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 KÜO, alle Änderungen durch Artikel 1 GEGuaÄndG am 13. April 2013 und Änderungshistorie der KÜOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage 2 KÜO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung | Anlage 2 KÜO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280 |
---|---|
(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 5) | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 5) Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten *) |
--- *) Anm. d. Red.: In den Formblattabbildungen nicht konsolidierte Änderungen: durch Artikel 1 Nummer 7 V. v. 2. Juli 2020 (BGBl. I S. 1544): a) In dem 'Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten' werden in der linken Spalte die Angabe '§ 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung' durch die Angabe '§ 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung' und in der rechten Spalte die Wörter 'Unterschrift des Schornsteinfegers' durch die Wörter 'Unterschrift des ausführenden Schornsteinfegers' ersetzt. b) In der Bescheinigung 'Gasförmige Brennstoffe' wird nach der Zeile 'Feuerstättenart Art der Anlage' eine neue Zeile mit den Wörtern 'Herstellerbescheinigung nach § 6 1. BImSchV () ja () nein' eingefügt. c) In der Bescheinigung 'Flüssige Brennstoffe' wird unter der Zeile 'Überprüfungsergebnis gemäß KÜO' in der rechten Spalte unter der Zeile 'Abgasleitung' eine neue Zeile mit den Wörtern 'O2-Gehalt im Abgas %' eingefügt. d) In der Bescheinigung 'Heizkessel für feste Brennstoffe' wird in der rechten Spalte die Angabe 'bzw. § 25 Absatz 5' gestrichen. e) Die Bescheinigung 'Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe' wird wie folgt geändert: aa) In der rechten Spalte wird die Angabe 'bzw. § 26 Absatz 7' gestrichen. bb) Die Zeile 'Offener Kamin oder historische Feuerstätte, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4)' wird wie folgt gefasst: 'Offener Kamin, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4), oder historische Feuerstätte (§ 26 Absatz 3 Nummer 5)'. durch Artikel 1 V. v. 26. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4740): 2. In Anlage 2 wird das 'Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten' wie folgt geändert: a) In der linken unteren Spalte werden vor den Wörtern 'Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes' die Wörter 'Name und' eingefügt. b) In der rechten unteren Spalte werden die Angaben 'Bestätigung der Ausführung dieser Schornsteinfegerarbeiten', 'Datum' und 'Unterschrift des Eigentümers/Verwalters' nebst dem zugehörigen Unterschriftsfeld gestrichen. durch Artikel 5 Nummer 1 G. v. 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280): In Anlage 2 werden die Wörter 'Abstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 1)' durch die Wörter 'ausreichende Höhe und Firstnähe der Schornsteinmündung (§ 19 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)' und jeweils die Wörter 'Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 2)' durch die Wörter 'Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)' ersetzt. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8794/al0-37776.htm