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Änderung Anlage 3 KÜO vom 13.04.2013
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Anlage 3 KÜO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung | Anlage 3 KÜO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis | |
(Text alte Fassung) Nr. | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte 1 | Grundgebühr für jede Begehung (Begehungsgebühr) | 1.1 | Grundwert je Gebäude bei Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessun- gen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstättenschauen | 1.1.1 | - für Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die an senkrechten Teilen von Ab- gasanlagen durchgeführt werden | 9,2 1.1.2 | - für Emissionsmessungen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstätten- schauen, wenn keine Kehr- und Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen durchgeführt werden | 3,5 1.1.3 | Werden Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 KÜO in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Num- mer 1.1.1 auf | 12,9 1.1.4 | Werden Überprüfungsarbeiten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder Emis- sionsmessungen nach § 15 1. BImSchV zusammen mit Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1.1 bis 1.8 und 2.1 bis 2.3 in einem Arbeitsgang durch- geführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf | 18,9 1.2 | Anteilige Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt - unter Beachtung von § 3 Absatz 3 - für jeden notwendigen Arbeitsgang je Nutzungseinheit, in der Arbeiten nach den Nummern 1.1 bis 4.6 durchgeführt werden Anmerkung: Für Arbeiten nach Nummer 3.9 kann die anteilige Fahrtpauschale höchs- tens für drei Nutzungseinheiten in einem Gebäude berechnet werden. | 8,2 1.3 | Bei Arbeiten nach Nummer 5 für zusätzliche Fahrten, für jeden im Kehrbe- zirk zusätzlich zurückgelegten Kilometer als besonderes Entgelt | 1,6 2 | Arbeitsgebühr je Kehrung | 2.1 | Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage, für jeden vollen und angefangenen Meter | 0,3 2.2 | Bei innenbesteigbaren Schornsteinen von mehr als 1600 cm² Querschnitt, abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute | 0,8 2.3 | Räucherkammer für jeden vollen und angefangenen Quadratmeter zu keh- rende Fläche | 2.3.1 | - bei privat genutzten Anlagen | 0,7 2.3.2 | - bei gewerblich genutzten Anlagen | 3,3 2.3.3 | Rauchwagen | 6,7 2.3.4 | Raucherzeuger, je Arbeitsminute | 0,8 2.4 | Abgaskanal für jeden vollen und angefangenen Meter | 2.4.1 | - bis 500 cm² Querschnitt | 1,5 2.4.2 | - über 500 cm² bis 2500 cm² Querschnitt | 2,4 2.4.3 | - über 2500 cm² Querschnitt | 6,0 2.5 | Abgasrohr | 2.5.1 | - für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöffnung und einer Rich- tungsänderung) | 7,0 2.5.2 | - je weiteren vollen und angefangenen Meter | 1,0 2.5.3 | - je weitere Richtungsänderung | 3,0 2.5.4 | Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staubsauger | 4,1 2.5.5 | Zuschläge für Abgasrohre, die nicht ausschließlich privat genutzt werden | 2.5.5.1 | - je wärmegedämmte Reinigungsöffnung | 6,7 2.5.5.2 | - je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m) | 4,9 2.6 | Rauchfang vom offenen Kamin | 1,3 3 | Arbeitsgebühr je Überprüfung einschließlich einer ggf. erforderlichen Kehrung, Feuerstättenschau | 3.1 | Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgas- anlage, für jeden vollen und angefangenen Meter bei - flüssigen Brennstoffen - gasförmigen Brennstoffen - unbenutzten Anlagen | 0,3 3.2 | Abgaswegüberprüfung für Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungsluft- einrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein. | 3.2.1 | - für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | 13,8 3.2.2 | - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | 7,3 3.2.3 | - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit | 8,3 3.3 | Abgaswegüberprüfung für raumluftabhängige Gasfeuerstätten Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein. | 3.3.1 | - für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | 15,5 3.3.2 | - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | 8,7 3.3.3 | - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit | 9,7 3.4 | Abgaswegüberprüfung für raumluftunabhängige Gasfeuerstätten Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die Ringspaltmessung mit ein. | 3.4.1 | - für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | 18,9 3.4.2 | - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | 11,7 3.4.3 | - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit | 12,2 3.5 | Abgaswegüberprüfung für Gasfeuerstätten ohne Gebläse mit Verbren- nungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die Ringspaltmessung mit ein. | 3.5.1 | - für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | 16,0 3.5.2 | - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | 8,9 3.5.3 | - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit | 9,3 3.6 | Müssen im Ringspalt Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, wird eine zusätzliche Gebühr erhoben, je Arbeitsminute | 0,8 3.7 | Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 | 10,0 3.8 | Überprüfung von Verbrennungsluft- und Abluftanlagen nach Anlage 1 Num- mer 1.9 und 2.4 | 3.8.1 | - Leitungen je vollen und angefangenen Meter | 1,0 3.8.2 | - Jede nicht leitungsgebundene notwendige Öffnung ins Freie | 0,5 3.8.3 | Schächte je vollen und angefangenen Meter | 0,3 3.9 | Feuerstättenschau | 3.9.1 | Für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von allein stehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen Anmerkung: Nicht berechnet werden Längen von Abgasanlagen, die sich vollständig in Aufstellungsräumen befinden, in denen gleichzeitig eine Abgaswegüber- prüfung durchgeführt wird. Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet. | 1,0 3.9.2 | Zuschlag je Feuerstätte Anmerkung: Unberücksichtigt bleiben Feuerstätten, an denen gleichzeitig eine Abgas- wegüberprüfung oder Emissionsmessung durchgeführt wird. | 3,1 4 | Arbeitsgebühr je Emissionsmessung | 4.1 | Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe in der Nutzungseinheit | 4.1.1 | - zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 | 10,3 4.1.2 | - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für die erste Mess- stelle | 19,1 4.1.3 | - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für jede weitere Messstelle | 17,2 4.1.4 | Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m) | 5,8 4.2 | Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe je Messstelle in der Nut- zungseinheit | 4.2.1 | - zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 | 6,5 4.2.2 | - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 für die erste Messstelle | 15,3 4.2.3 | - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 für jede weitere Messstelle | 13,5 4.2.4 | Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m) | 5,8 4.3 | Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 1. BImSchV in der Nutzungseinheit | 4.3.1 | - für die erste Messstelle | 62,3 4.3.2 | - für jede weitere Messstelle | 57,7 4.4 | Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 1. BImSchV in der Nutzungseinheit | 4.4.1 | - für die erste Messstelle | 75,7 4.4.2 | - für jede weitere Messstelle | 70,0 4.5 | Auswertung der Messung staubförmiger Emissionen | Nach Zeit- und Sach- aufwand 4.6 | Wiederholungsmessung | Wie bei Nummer 1 und Nummer 4.1 bis 4.5 5 | Sonstige Arbeitsgebühren, Zuschläge, Mahngebühr, Bescheide | 5.1 | Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der regelmäßigen Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) und der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) | 6,0 5.2 | Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV), im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) sowie im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) | 5,0 5.3 | Überprüfung der Anlagen- oder der Betriebsart und des Einsatzes der Brennstoffe im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Ab- satz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und 3 1. BImSchV) | 3,0 5.4 | Überprüfung der Ableitbedingungen für Abgase bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen außerhalb der Bauabnahme (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 1. BImSchV) | 13,0 5.5 | Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 13 Ab- satz 1 Nummer 10 SchfG, § 25 Absatz 1 1. BImSchV), des Datums auf dem Typschild und Information des Betreibers (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) | 3,0 5.6 | Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 1 EnEV) | 3,0 5.7 | Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 13 Ab- satz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) | 3,0 5.8 | Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentral- heizungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV) | 1,0 5.9 | Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armatu- ren (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV) | 2,0 5.10 | Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung von kehrpflichtigen Anlagen und Einrichtungen | Nach Zeit- und Sach- aufwand 5.11 | Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimmten Arbeitswerte festgesetzt wurden, je Arbeitsminute | 0,8 5.12 | Reinigung asbesthaltiger Abgasanlagen und notwendiger Be- und Entlüf- tungsanlagen je Arbeitsminute | 0,8 5.13 | Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand | 5.13.1 | - bei Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln für Einrich- tungen zur Überprüfung und Reinigung von Abgasanlagen, je Arbeits- minute | 0,8 5.13.2 | - bei Zusatzeinrichtungen, wie Aufsätze, Abgasventilatoren, Abgasreini- gungseinrichtungen oder Kondensatabläufe, je Arbeitsminute | 0,8 5.13.3 | - Auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 1 bis Num- mer 5.3 1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Pro- zent und 2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent. Bei Bauzustandsbesichtigungen an Feuerungsanlagen nach den jeweili- gen Landesbauordnungen auf Inseln oder Halligen, die nicht im Zusam- menhang mit regelmäßig wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden können, kann die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Erstattung notwendiger Über- nachtungskosten bis zu einem Betrag von 20,00 Euro verlangen. | 5.13.4 | - wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit sowie besondere Auslagen | 0,7 5.14 | Zuschlag für Arbeiten, die außerhalb des üblichen Arbeitsganges ausge- führt werden müssen, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne triftigen Grund verhindert wurden | 10,0 5.15 | Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten nach den Nummern 1 bis 5 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden | 5.15.1 | - von Montag - Freitag vor 6:00 Uhr oder nach 18:00 Uhr oder am Sams- tag | in Höhe von 50 v. H. der Beträge 5.15.2 | - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | in Höhe von 100 v. H. der Beträge 5.16 | Mahnung, wenn eine rückständige Gebühr innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde | 5,0 5.17 | Ausstellung eines Bescheides | 5.17.1 | - für bis zu 3 Feuerungsanlagen | 10,0 5.17.2 | - für mehr als 3 Feuerungsanlagen | 10,0; zusätzlich 2,0 je zusätzlicher Feue- rungsanlagen, insgesamt höchstens 30 je Be- scheid --- Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Hamburg siehe B. v. 28. Januar 2011 (BGBl. I S. 93) | (Text neue Fassung) Nr. | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte 1 | Feuerstättenbescheid (§ 14a SchfHwG) | | Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines Feuerstättenbescheides | 1.1 | - bei bis zu 3 Feuerungsanlagen | 10,0 1.2 | - bei mehr als 3 Feuerungsanlagen | zusätzlich 2,0 für jede weitere Feuerungsanlage, insgesamt höchstens 30,0 je Feuerstät- tenbescheid 1.3 | Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides | 2,0 2 | Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG) | 2.1 | Grundwert je Gebäude oder in Sondereigentum stehender Anlage nach § 20 Absatz 2 SchfHwG einschließlich der ersten Nutzungseinheit | 11,7 2.2 | Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit | 4,0 2.3 | Feuerstättenschau an alleinstehen- den Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen: | 2.3.1 | für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen | 1,0 2.3.2 | für jeden vollen und angefangenen Meter von waagerechten Teilen ab einer Länge von 10 Metern | 1,0 Anmerkung: Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Me- ter berechnet. 2.4 | Zuschlag je Feuerstätte | 6,0 2.5 | Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand | 2.5.1 | - auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1 bis Nummer 2.4 1. für Bezirke auf einer Insel oder Hallig und für Bezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent und 2. für Bezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent | 2.5.2 | - wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wege- zeit sowie besondere Auslagen | 0,7 2.6 | Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde | 15,0 2.7 | Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die auf besonderen Wunsch ausgeführt wird | 2.7.1 | - von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am Samstag | in Höhe von 50 Prozent der Beträge 2.7.2 | - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | in Höhe von 100 Prozent der Beträge 3 | Sonstige Arbeitsgebühren | 3.1 | Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbin- dung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) | 6,0 3.2 | Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25 Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) | 3,0 3.3 | Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG) | 1,5 3.4 | Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2 GEG) | 1,5 3.5 | Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG vorliegen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG) | 10,0 3.6 | Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG) | 3.6.1 | bei Feststellung keiner Verschlechterung | 5,0 3.6.2 | bei Feststellung einer Verschlechterung | 30,0 3.7 | Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG) | 3,0 3.8 | Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m eingehalten worden sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG) | 8,0 3.9 | Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4 GEG) | 2,0 3.10 | Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 5 GEG) | 2,0 3.11 | Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 6 GEG) | 8,0 3.12 | Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und ob diese Pflicht erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG) | 7,0 3.13 | Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8), soweit eine Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird, je Arbeitsminute | 0,8 3.13.1 | bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit, jedoch maximal | 35,0 3.13.2 | bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit, jedoch maximal | 45,0 3.14 | Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute | 0,8 4 | Mahnung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 SchfHwG) einer rückständigen Ge- bühr für eine Tätigkeit nach dieser Anlage | 5,0 5 | Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG) | 5.1 | Grundwert | 60 5.2 | Je Arbeitsminute | 1,0 Anmerkung: Der Zeitaufwand umfasst die Tätig- keiten und Wartezeiten vor Ort. |
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