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Änderung Anlage 3 KÜO vom 13.04.2013

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Anlage 3 KÜO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
Anlage 3 KÜO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis


(Text alte Fassung)


Nr. | Bezeichnung | Anzahl der
Arbeitswerte


1 | Grundgebühr für jede Begehung (Begehungsgebühr) |

1.1
| Grundwert je Gebäude bei Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessun-
gen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstättenschauen |


1.1.1
| - für Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die an senkrechten Teilen von Ab-
gasanlagen durchgeführt werden | 9,2

1.1.2 | - für Emissionsmessungen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstätten-
schauen, wenn keine Kehr- und Überprüfungsarbeiten an senkrechten
Teilen von Abgasanlagen durchgeführt werden | 3,5

1.1.3 | Werden Überprüfungs- und Messarbeiten nach §
3 Absatz 3 Nummer 2
KÜO in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Num-
mer 1.1.1 auf
| 12,9

1.1.4 | Werden Überprüfungsarbeiten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder Emis-
sionsmessungen nach § 15 1. BImSchV zusammen mit Kehrarbeiten nach
Anlage 1 Nummer 1.1 bis 1.8 und 2.1 bis 2.3 in einem Arbeitsgang durch-
geführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf | 18,9

1.2 | Anteilige Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt - unter Beachtung von § 3
Absatz 3 -
für jeden notwendigen Arbeitsgang je Nutzungseinheit, in der
Arbeiten nach den Nummern 1.1 bis 4.6 durchgeführt werden
Anmerkung:
Für Arbeiten nach Nummer 3.9 kann die anteilige Fahrtpauschale höchs-
tens für drei Nutzungseinheiten in einem Gebäude berechnet werden. | 8,2


1.3 | Bei Arbeiten nach Nummer 5 für zusätzliche Fahrten, für jeden im Kehrbe-
zirk zusätzlich zurückgelegten Kilometer als besonderes Entgelt
| 1,6

2 | Arbeitsgebühr je Kehrung |

2.1 | Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage, für
jeden vollen und angefangenen Meter
| 0,3

2.2 | Bei innenbesteigbaren Schornsteinen von mehr als 1600 cm² Querschnitt,
abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute
| 0,8

2.3 | Räucherkammer für jeden vollen und angefangenen Quadratmeter zu keh-
rende Fläche
|

2.3.1 | - bei privat genutzten Anlagen | 0,7

2.3.2 | - bei gewerblich genutzten Anlagen | 3,3

2.3.3 | Rauchwagen | 6,7

2.3.4 | Raucherzeuger, je Arbeitsminute | 0,8

2.4 | Abgaskanal
für jeden vollen und angefangenen Meter |

2.4.1
| - bis 500 cm² Querschnitt | 1,5

2.4.2 | - über 500 cm² bis 2500 cm² Querschnitt | 2,4

2.4.3 | - über 2500 cm² Querschnitt | 6,0

2.5 | Abgasrohr |

2.5.1 | -
für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöffnung und einer Rich-
tungsänderung) | 7,0

2.5.2 | - je weiteren
vollen und angefangenen Meter | 1,0

2.5.3 | - je weitere Richtungsänderung | 3,0


2.5.4
| Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staubsauger | 4,1

2.5.5
| Zuschläge für Abgasrohre, die nicht ausschließlich privat genutzt werden |

2.5.5.1
| - je wärmegedämmte Reinigungsöffnung | 6,7

2.5.5.2 | - je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m) | 4,9

2.6 | Rauchfang vom offenen Kamin | 1,3

3 | Arbeitsgebühr je Überprüfung einschließlich einer ggf. erforderlichen
Kehrung, Feuerstättenschau |

3.1 | Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgas-
anlage, für jeden vollen
und angefangenen Meter bei
- flüssigen Brennstoffen
- gasförmigen Brennstoffen
- unbenutzten Anlagen | 0,3

3.2 | Abgaswegüberprüfung für Feuerstätten
mit flüssigen Brennstoffen
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung
der Verbrennungsluft-
einrichtungen und
die Ausstellung der Bescheinigung mit ein. |

3.2.1 | - für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | 13,8

3.2.2 | - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | 7,3

3.2.3 | - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben
Nutzungseinheit | 8,3

3.3 | Abgaswegüberprüfung für raumluftabhängige Gasfeuerstätten
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der
Verbrennungslufteinrichtungen
und die Ausstellung der Bescheinigung mit
ein. |

3.3.1 | -
für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | 15,5

3.3.2 | - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | 8,7

3.3.3 | - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben
Nutzungseinheit | 9,7

3.4 | Abgaswegüberprüfung für raumluftunabhängige Gasfeuerstätten
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der
Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung
und die
Ringspaltmessung mit ein. |

3.4.1 | -
für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | 18,9

3.4.2 | - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | 11,7

3.4.3 | - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben
Nutzungseinheit | 12,2

3.5 | Abgaswegüberprüfung für Gasfeuerstätten ohne Gebläse mit Verbren-
nungsluftzufuhr
und Abgasabführung durch die Außenwand
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der
Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung
und die
Ringspaltmessung mit ein. |

3.5.1 | -
für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | 16,0

3.5.2 | - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | 8,9

3.5.3 | - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben
Nutzungseinheit | 9,3

3.6 | Müssen im Ringspalt Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, wird eine
zusätzliche Gebühr erhoben, je Arbeitsminute | 0,8

3.7 | Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 | 10,0

3.8 | Überprüfung von Verbrennungsluft-
und Abluftanlagen nach Anlage 1 Num-
mer 1.9 und 2.4
|

3.8.1
| - Leitungen je vollen und angefangenen Meter | 1,0

3.8.2 | - Jede nicht leitungsgebundene notwendige Öffnung ins Freie | 0,5

3.8.3 | Schächte je vollen und angefangenen Meter | 0,3

3.9 | Feuerstättenschau |

3.9.1 | Für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von allein
stehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen
Anmerkung:
Nicht berechnet werden Längen von Abgasanlagen, die sich vollständig in
Aufstellungsräumen befinden, in denen gleichzeitig eine Abgaswegüber-
prüfung durchgeführt wird. Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden
werden maximal 3 Meter berechnet. | 1,0

3.9.2 | Zuschlag je Feuerstätte
Anmerkung:
Unberücksichtigt bleiben Feuerstätten, an denen gleichzeitig eine Abgas-
wegüberprüfung oder Emissionsmessung durchgeführt wird. | 3,1

4 | Arbeitsgebühr je Emissionsmessung |

4.1 | Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe in
der Nutzungseinheit |

4.1.1
| - zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 | 10,3

4.1.2 | - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für die erste Mess-
stelle | 19,1

4.1.3 | - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für jede weitere
Messstelle | 17,2

4.1.4 |
Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m) | 5,8

4.2 | Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe
je Messstelle in der Nut-
zungseinheit
|

4.2.1
| - zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 | 6,5

4.2.2 | - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 für
die
erste Messstelle
| 15,3

4.2.3
| - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 für jede
weitere Messstelle
| 13,5

4.2.4 | Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m) | 5,8

4.3 | Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 1. BImSchV
in der Nutzungseinheit |

4.3.1
| - für die erste Messstelle | 62,3

4.3.2 | - für jede weitere Messstelle | 57,7

4.4 | Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4
bis 8 1. BImSchV
in der Nutzungseinheit |

4.4.1
| - für die erste Messstelle | 75,7

4.4.2 | - für jede weitere Messstelle | 70,0

4.5 | Auswertung der Messung staubförmiger Emissionen | Nach Zeit- und Sach-
aufwand

4.6 | Wiederholungsmessung | Wie bei Nummer 1
und Nummer 4.1
bis 4.5

5 |
Sonstige Arbeitsgebühren, Zuschläge, Mahngebühr, Bescheide |

5.1
| Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der
regelmäßigen Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15
Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) und der

Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in
Verbindung
mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) | 6,0

5.2
| Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei neu errichteten oder
wesentlich geänderten Feuerungsanlagen
13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG, § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1
1. BImSchV), im
Rahmen
der wiederkehrenden Überwachung 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG,
§ 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV)
sowie im Rahmen
der Feuerstättenschau 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG,
§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) | 5,0

5.3
| Überprüfung der Anlagen- oder der Betriebsart und des Einsatzes der
Brennstoffe im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung
13 Ab-
satz 1 Nummer 10 SchfG, § 15
Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5
Absatz 2 und 3 1. BImSchV) | 3,0

5.4 | Überprüfung der Ableitbedingungen für Abgase bei neu errichteten oder
wesentlich geänderten Feuerungsanlagen außerhalb der Bauabnahme
(§ 13 Absatz
1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 19 Absatz 1 und
2 1. BImSchV) | 13,0

5.5
| Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 13 Ab-
satz 1 Nummer 10 SchfG,
§ 25 Absatz 1 1. BImSchV), des Datums auf
dem Typschild und Information des Betreibers
13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG,
§ 26 Absatz 5 1. BImSchV) | 3,0

5.6
| Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und
der Dämmung von Leitungen/Armaturen
13 Absatz 1 Nummer 13
SchfG,
§ 26b Absatz 1 EnEV) | 3,0

5.7
| Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 13 Ab-
satz
1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) | 3,0

5.8
| Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentral-
heizungen
13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 2
EnEV)
| 1,0

5.9
| Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armatu-
ren
13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV) | 2,0

5.10
| Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung von kehrpflichtigen
Anlagen und Einrichtungen
| Nach Zeit- und Sach-
aufwand


5.11
| Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimmten Arbeitswerte
festgesetzt wurden, je Arbeitsminute | 0,8

5.12 | Reinigung asbesthaltiger Abgasanlagen
und notwendiger Be- und Entlüf-
tungsanlagen je Arbeitsminute
| 0,8

5.13
| Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand |

5.13.1 | - bei Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln für Einrich-
tungen
zur Überprüfung und Reinigung von Abgasanlagen, je Arbeits-
minute
| 0,8

5.13.2
| - bei Zusatzeinrichtungen, wie Aufsätze, Abgasventilatoren, Abgasreini-
gungseinrichtungen
oder Kondensatabläufe, je Arbeitsminute | 0,8

5.13.3 | - Auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme
der Inseln, die mit einer
festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der
Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren
nach Nummer 1 bis Num-
mer 5.3
1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die
sich auf
das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Pro-
zent und
2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das
Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und
Halligen erstrecken, um 25 Prozent.
Bei Bauzustandsbesichtigungen an Feuerungsanlagen nach den jeweili-
gen Landesbauordnungen auf Inseln oder Halligen, die nicht im Zusam-
menhang mit regelmäßig wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten
durchgeführt werden können, kann die Bezirksschornsteinfegermeisterin
oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Erstattung notwendiger Über-
nachtungskosten bis zu einem Betrag von 20,00 Euro verlangen. |

5.13.4 | - wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere
Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte,
je Minute der Wegezeit
sowie besondere Auslagen
| 0,7

5.14
| Zuschlag für Arbeiten, die außerhalb des üblichen Arbeitsganges ausge-
führt werden müssen, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne triftigen
Grund verhindert wurden
| 10,0

5.15
| Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten nach den Nummern 1 bis 5 bei
Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden
|

5.15.1
| - von Montag - Freitag vor 6:00 Uhr oder nach 18:00 Uhr oder am Sams-
tag
| in Höhe von 50 v. H.
der Beträge


5.15.2
| - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | in Höhe von 100 v. H.
der Beträge

5.16 | Mahnung, wenn
eine rückständige Gebühr innerhalb von 30 Tagen nach
Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde
| 5,0

5.17
| Ausstellung eines Bescheides |

5.17.1
| - für bis zu 3 Feuerungsanlagen | 10,0

5.17.2
| - für mehr als 3 Feuerungsanlagen | 10,0; zusätzlich 2,0 je
zusätzlicher Feue-
rungsanlagen, insgesamt
höchstens 30 je Be-
scheid




---
Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Hamburg siehe B. v. 28. Januar 2011 (BGBl. I S. 93)


(Text neue Fassung)


Nr. | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte

1 | Feuerstättenbescheid (§ 14a SchfHwG) |

| Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines
Feuerstättenbescheides
|

1.1
| - bei bis zu 3 Feuerungsanlagen | 10,0

1.2 | - bei mehr als 3 Feuerungsanlagen | zusätzlich 2,0 für jede weitere
Feuerungsanlage, insgesamt
höchstens 30,0
je Feuerstät-
tenbescheid


1.3 | Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides | 2,0

2 | Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG) |

2.1 | Grundwert je Gebäude oder in Sondereigentum stehender Anlage nach § 20 Absatz 2 SchfHwG einschließlich der ersten Nutzungseinheit | 11,7

2.2 | Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit | 4,0

2.3 | Feuerstättenschau an alleinstehen-
den Abgasanlagen
und Gruppen
von Abgasanlagen:
|

2.3.1 | für jeden vollen und angefangenen
Meter von senkrechten Teilen
| 1,0

2.3.2
| für jeden vollen und angefangenen
Meter von waagerechten Teilen ab
einer Länge von 10 Metern
| 1,0

Anmerkung:
Bei Abgasanlagen außerhalb von
Gebäuden werden maximal 3 Me-
ter berechnet.


2.4
| Zuschlag je Feuerstätte | 6,0

2.5
| Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand |

2.5.1
| - auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer
festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind,
und
der Hamburger Hallig, erhöhen sich
die Gebühren nach Nummer 2.1
bis Nummer 2.4
1.
für Bezirke auf einer Insel oder Hallig und für Bezirke, die
sich auf das Festland
und Teile von einer Insel erstrecken, um
10 Prozent
und
2.
für Bezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder
das Festland
und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln
und Halligen erstrecken, um 25 Prozent
|

2.5.2
| - wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere
Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte,
je Minute der Wege-
zeit sowie besondere Auslagen
| 0,7

2.6
| Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils
mindestens fünf Arbeitstage vor
der beabsichtigten Durchführung
angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde
| 15,0

2.7
| Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die
auf besonderen Wunsch ausgeführt wird
|

2.7.1
| - von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am
Samstag
| in Höhe von 50 Prozent der
Beträge


2.7.2
| - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | in Höhe von 100 Prozent der
Beträge


3
| Sonstige Arbeitsgebühren |

3.1
| Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der
Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbin-
dung
mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) | 6,0

3.2
| Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte 25
Absatz
1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der
Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber
14
Absatz
1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) | 3,0

3.3 | Überprüfung, ob ein Heizkessel,
der außer Betrieb genommen werden musste,
weiterhin betrieben wird
14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG) | 1,5

3.4
| Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt
werden mussten, weiterhin ungedämmt sind
14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz 1 Nummer 2 GEG) | 1,5

3.5
| Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG
vorliegen
14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG) | 10,0

3.6
| Überprüfung des Verschlechterungsverbots 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2
Nummer
1 GEG) |

3.6.1
| bei Feststellung keiner Verschlechterung | 5,0

3.6.2 | bei Feststellung einer Verschlechterung | 30,0

3.7 | Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist
(§ 14 Absatz
1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG) | 3,0

3.8
| Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m eingehalten worden
sind
14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG) | 8,0

3.9
| Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen sowie Armaturen
14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2
Nummer 4 GEG)
| 2,0

3.10
| Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei
Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz 2 Nummer 5 GEG)
| 2,0

3.11
| Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- und
Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz 2 Nummer 6 GEG)
| 8,0

3.12
| Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von
Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und ob diese Pflicht
erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG)
| 7,0

3.13
| Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch-
oder Abgasführung
nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8), soweit eine
Bescheinigung über
das Ergebnis ausgestellt wird, je Arbeitsminute | 0,8

3.13.1
| bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit, jedoch maximal | 35,0

3.13.2
| bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit, jedoch maximal | 45,0

3.14
| Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute | 0,8

4
| Mahnung (§ 20 Absatz 1 Satz 2
SchfHwG) einer rückständigen Ge-
bühr für
eine Tätigkeit nach dieser
Anlage
| 5,0

5
| Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG) |

5.1
| Grundwert | 60

5.2
| Je Arbeitsminute | 1,0

Anmerkung:
Der Zeitaufwand umfasst die Tätig-
keiten und Wartezeiten vor Ort.


(heute geltende Fassung)