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Änderung § 6 KÜO vom 21.01.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 KÜO, alle Änderungen durch Artikel 1 3. KÜOÄndV am 21. Januar 2025 und Änderungshistorie der KÜOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 KÜO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.01.2025 geltenden Fassung | § 6 KÜO n.F. (neue Fassung) in der am 21.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 12 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Gebühren | |
(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten: 1. Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, 2. Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, 3. anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden, | |
(Text alte Fassung) 4. Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie 5. Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. 6. anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8, | (Text neue Fassung) 4. Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, 5. Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, 6. Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a, sowie 7. anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8. |
(2) 1 Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. 2 Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden. | |
(3) 1 Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. 2 Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. | (3) 1 Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. 2 Der Arbeitswert beträgt 1,40 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. |
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