Änderung § 6 KÜO vom 21.01.2025

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§ 6 KÜO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.01.2025 geltenden Fassung
§ 6 KÜO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 12
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Gebühren


(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:

1. Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

2. Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

3. anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie

5. Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.

6. anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8,

(Text neue Fassung)

4. Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

5. Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

6. Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a, sowie

7.
anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8.

(2) 1 Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. 2 Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.

vorherige Änderung

(3) 1 Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. 2 Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.



(3) 1 Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. 2 Der Arbeitswert beträgt 1,40 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(heute geltende Fassung) 



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