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Änderung § 6 KÜO vom 13.04.2013
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§ 6 KÜO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung | § 6 KÜO n.F. (neue Fassung) in der am 13.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 760 |
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(Text alte Fassung) § 6 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 6 Gebühren |
(1) Für die Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, den Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und anlassbezogene Überprüfungen nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit tatsächlich Mängel festgestellt wurden, sind Gebühren nach Anlage 3 zu dieser Verordnung zu entrichten. (2) 1 Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 zu dieser Verordnung festgesetzten Arbeitswerten. 2 Der Arbeitswert ist auf einen Betrag von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt. |
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