§ 27 Pflichten des Ausweisinhabers
(1) Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, der Personalausweisbehörde unverzüglich
- 1.
- den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,
- 2.
- auf Verlangen den alten Ausweis beim Empfang eines neuen Ausweises abzugeben,
- 3.
- den Verlust des Ausweises und sein Wiederauffinden anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen,
- 4.
- anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist und
- 5.
- im Falle der Ausgabe des Personalausweises im Wege des Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder den Personalausweis nicht enthält oder wenn der Personalausweis beschädigt ist oder eine Angabe auf dem Personalausweis unrichtig ist.
(2) 1Der Personalausweisinhaber hat zumutbare Maßnahmen zu treffen, damit keine andere Person Kenntnis von der Geheimnummer erlangt. 2Die Geheimnummer darf insbesondere nicht auf dem Personalausweis vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit diesem aufbewahrt sowie im Fall des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät nicht auf diesem gespeichert werden. 3Ist dem Personalausweisinhaber bekannt, dass die Geheimnummer Dritten zur Kenntnis gelangt ist, soll er diese unverzüglich ändern oder die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises sperren lassen. 4Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem Personalausweisinhaber bekannt wird, dass die Geheimnummer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät Dritten zur Kenntnis gelangt ist.
(3)
1Der Personalausweisinhaber soll durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass der elektronische Identitätsnachweis gemäß
§ 18 nur in einer Umgebung eingesetzt wird, die nach dem jeweiligen Stand der Technik als sicher anzusehen ist.
2Dabei soll er insbesondere solche technischen Systeme und Bestandteile einsetzen, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als für diesen Einsatzzweck sicher bewertet werden.
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interne Verweise§ 32 PAuswG Bußgeldvorschriften (vom 27.06.2024) ... 6. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 2 eine Kopie weitergibt oder 7. entgegen § 27 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. (2) Ordnungswidrig handelt, wer ...
Zitat in folgenden NormenAufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 610
Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678
Artikel 2 EIdNwG Änderung des Personalausweisgesetzes ... in dem mobilen Endgerät vorzusehen. Der Ausweisinhaber ist auf seine Pflichten nach § 27 Absatz 2 sowie darauf hinzuweisen, dass das mobile Endgerät hinsichtlich der in seinem elektronischen ... Daten der antragstellenden Person bei dem Ausweishersteller" ersetzt. 17. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort ...
Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
Gesetz zur Korrektur schwebender Änderungen im Passgesetz, im Personalausweisgesetz und im eID-Karte-Gesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 3 StARModG Folgeänderungen ... 6 wird aufgehoben. 2. § 23 Absatz 3 Nummer 16 wird aufgehoben. 3. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort ... c) Nummer 5 wird Nummer 4. 4. In § 32 Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „ § 27 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder Nr . 5" durch die Wörter „§ 27 Absatz 1 Nummer 3 oder 4" ersetzt. ... 7 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder Nr. 5" durch die Wörter „ § 27 Absatz 1 Nummer 3 oder 4" ersetzt. (3) Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das ...
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