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Änderung § 32 PAuswG vom 15.06.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 32 PAuswG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2017 geltenden Fassung
§ 32 PAuswG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht besitzt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht vorlegt,

(Text neue Fassung)

2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 einen dort genannten Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,

4. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht,

5. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 4 einen elektronischen Identitätsnachweis nutzt,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erster Halbsatz, Abs. 2, 3 oder Abs. 4 Satz 1 ein Sperrmerkmal, ein Sperrkennwort oder Daten speichert,

7. entgegen §
20 Abs. 2 den Ausweis zum automatisierten Abruf oder zur automatisierten Speicherung personenbezogener Daten verwendet,

8. entgegen § 20 Abs. 3
Satz 1 eine Seriennummer, ein Sperrmerkmal oder ein Sperrkennwort verwendet,

9.
entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Daten ausliest oder verarbeitet,

10. entgegen § 20 Absatz 4 Satz
3 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder

11. entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3,
4 oder Nr. 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.



6. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 2 eine Kopie weitergibt oder

7.
entgegen § 27 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung

1. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 3 eine in § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 3 oder Nr. 4 genannte Angabe nicht richtig macht,

2.
entgegen § 21 Abs. 3 Satz 3 eine Berechtigung verwendet,

3.
entgegen § 21 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

4. entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1 ein Berechtigungszertifikat verwendet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und des Absatzes 2 Nummer 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



1. ohne Berechtigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Daten anfragt,

2. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2, auch
in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht,

3.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Berechtigung oder ein Berechtigungszertifikat verwendet,

4.
entgegen § 21 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

4. *) entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1 ein Berechtigungszertifikat verwendet.

5. ohne Berechtigung nach § 21b Absatz 1 eine dort genannte Funktion nutzt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 sowie des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.


---
*) Anm. d. Red.: Die bisherige Nummer 4 in Absatz 2 wurde durch Artikel 1 Nummer 18 G. v. 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) nicht geändert oder aufgehoben.


(heute geltende Fassung)