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Änderung § 19a PAuswG vom 15.07.2017

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§ 19a PAuswG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung
§ 19a PAuswG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19a Speicherung durch Identifizierungsdiensteanbieter


vorherige Änderung

 


(1) 1 Ein Identifizierungsdiensteanbieter darf die personenbezogenen Daten des Ausweisinhabers ausschließlich zum Zwecke der bei ihm in Auftrag gegebenen Identifizierung sowie nach § 19 Absatz 6 zum Ausfüllen eines elektronischen Formulars verwenden, das ihm hierfür von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurde. 2 Das Anbringen eines elektronischen Vermerks nach § 19 Absatz 6 Satz 2 ist zulässig. 3 Gesetzliche Aufzeichnungspflichten bleiben unberührt.

(2) Der Identifizierungsdiensteanbieter hat die personenbezogenen Daten des Ausweisinhabers zu löschen, sobald die Identifizierung abgeschlossen und gegebenenfalls das elektronische Formular sowie die auf Grund gesetzlicher Aufzeichnungspflichten aufgezeichneten Daten an den Auftraggeber übermittelt wurden.