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Synopse aller Änderungen des PAuswG am 02.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. August 2021 durch Artikel 11 des PassAuswRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PAuswG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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PAuswG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung
PAuswG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ausweismuster; gespeicherte Daten


(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszustellen.

(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber:

1. Familienname und Geburtsname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad,

4. Tag und Ort der Geburt,

5. Lichtbild,

6. Unterschrift,

7. Größe,

8. Farbe der Augen,

9. Anschrift; hat der Ausweisinhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe 'keine Wohnung in Deutschland' eingetragen werden,

10. Staatsangehörigkeit,

11. Seriennummer und

12. Ordensname, Künstlername.

(3) Der vorläufige Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nr. 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer.

(3a) 1 Der Ersatz-Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nummer 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer und den Vermerk, dass der Ersatz-Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. 2 Abweichend von Absatz 2 Nummer 9 ist die Eintragung 'keine Wohnung in Deutschland' nicht zulässig.

(4) 1 Ausweise haben einen Bereich für das automatisierte Auslesen. 2 Dieser darf ausschließlich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:

1. Abkürzungen

a) 'IDD' für Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,

b) 'ITD' für vorläufigen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland oder

c) 'IXD' für Ersatz-Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,

2. Familienname,

3. Vornamen,

4. Seriennummer,

5. Abkürzung 'D' für deutsche Staatsangehörigkeit,

6. Tag der Geburt,

7. letzter Tag der Gültigkeitsdauer,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

7a. Versionsnummer des Ausweismusters,

8. Prüfziffern und

9. Leerstellen.

3 Bei einer Identitätsüberprüfung nach § 17 darf auch die aufgedruckte Zugangsnummer automatisiert gelesen werden.

(5) Der Personalausweis enthält ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem folgende Daten gespeichert werden:

1. die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5, 9 und 12,

2. die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 und

3. die Fingerabdrücke nach Absatz 9, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke.

(6) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.

(7) Abweichend von Absatz 5 erhalten Kinder, solange sie noch nicht sechs Jahre alt sind, einen Personalausweis mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem nur das Lichtbild und die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 gespeichert sind.

(8) Die Seriennummer, die Prüfziffern, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) 1 Fingerabdrücke werden nur auf Antrag der antragstellenden Person gespeichert. 2 Die Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert. 3 Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. 4 Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.



(9) 1 Die auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67), auf dem elektronischen Speichermedium zu speichernden zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert. 2 Die Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert. 3 Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. 4 Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

(10) Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten ermöglichen auch die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18.



(heute geltende Fassung) 

§ 9 Ausstellung des Ausweises


(1) 1 Personalausweise und vorläufige Personalausweise werden auf Antrag für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt. 2 § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. 3 Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können mittels Datenübertragung abgegeben werden. 4 Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher Vertreter können sich bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 5 Dies gilt nicht für eine handlungs- oder einwilligungsunfähige antragstellende Person, wenn eine für diesen Fall erteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt. 6 Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen.

(2) 1 Für Minderjährige, die noch nicht 16 Jahre alt sind, und für Personen, die geschäftsunfähig sind und sich nicht nach Absatz 1 Satz 5 durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, kann nur diejenige Person den Antrag stellen, die sorgeberechtigt ist oder als Betreuer ihren Aufenthalt bestimmen darf. 2 Sie ist verpflichtet, für Jugendliche, die 16, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist, den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises zu stellen, falls dies der Jugendliche unterlässt. 3 Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz vornehmen.

vorherige Änderung

(3) 1 In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Person des Antragstellers und seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind. 2 Die Angaben zum Doktorgrad und zu den Ordens- und Künstlernamen sind freiwillig. 3 Die antragstellende Person hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen. 4 Sie hat bei Beantragung zu erklären, ob ihre Fingerabdrücke im Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert werden sollen. 5 Entscheidet sich die antragstellende Person gegen die Aufnahme der Fingerabdrücke, so dürfen ihr daraus keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile entstehen mit der Ausnahme, dass Verfahren zur Identitätsprüfung mit Fingerabdruckvergleich nicht genutzt werden können. 6 Die antragstellende Person ist hierüber und über die Freiwilligkeit der Aufnahme der Fingerabdrücke zu informieren. 7 Soweit in den Personalausweis Fingerabdrücke aufzunehmen sind, sind diese der antragstellenden Person abzunehmen und nach Maßgabe von § 5 Abs. 9 elektronisch zu erfassen. 8 Fingerabdrücke von Kindern sind nicht abzunehmen, solange die Kinder noch nicht sechs Jahre alt sind.



(3) 1 In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Person des Antragstellers und seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind. 2 Die Angaben zum Doktorgrad und zu den Ordens- und Künstlernamen sind freiwillig. 3 Die antragstellende Person hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen. 4 Fingerabdrücke von Kindern sind nicht abzunehmen, solange die Kinder noch nicht sechs Jahre alt sind.

(4) 1 Bestehen Zweifel über die Person des Antragstellers, sind die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2 Die Personalausweisbehörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlassen, wenn die Identität der antragstellenden Person auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 3 Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. 4 Die Vernichtung ist zu protokollieren.

(5) Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Ausweises zehn Jahre oder älter ist.

(6) 1 Für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes werden nach Maßgabe des § 6a Ersatz-Personalausweise von Amts wegen ausgestellt. 2 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 bis 3 sowie die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.