Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes - Truppenzollordnung (TrZO k.a.Abk.)
V. v. 01.07.1963 BGBl. I S. 451; aufgehoben durch § 29 V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947
Geltung ab 01.07.1963; FNA: 613-5-6-1 Zölle
|
Geltung ab 01.07.1963; FNA: 613-5-6-1 Zölle
|
Zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes
§ 1 Bewilligung der Zollgutverwendung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die bleibende Verwendung zur Verteilung (Lieferung) von Zollgut an die ausländischen Streitkräfte oder ihre Mitglieder kann abweichend von § 127 Abs. 3 der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) auch von der Zollstelle bewilligt werden, die das Zollgut zur Zollgutverwendung abfertigt. Die bleibende Verwendung wird in diesem Falle durch die Abfertigung zur Zollgutverwendung bewilligt. Überwachende Zollstelle (§ 127 Abs. 7 der Allgemeinen Zollordnung) ist die abfertigende Zollstelle, wenn diese nicht etwas anderes bestimmt.
§ 2 Verteilung (Lieferung) von Zollgut
Im Falle des § 1 ist die Bestätigung der ausländischen Streitkräfte oder ihrer Mitglieder über den Empfang des Zollguts (§ 129 Satz 2 der Allgemeinen Zollordnung) der überwachenden Zollstelle innerhalb der von der abfertigenden Zollstelle gesetzten Frist vorzulegen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/881/b26515.htm