Die bleibende Verwendung zur Verteilung (Lieferung) von Zollgut an die ausländischen Streitkräfte oder ihre Mitglieder kann abweichend von § 127 Abs. 3 der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) auch von der Zollstelle bewilligt werden, die das Zollgut zur Zollgutverwendung abfertigt. Die bleibende Verwendung wird in diesem Falle durch die Abfertigung zur Zollgutverwendung bewilligt. Überwachende Zollstelle (§ 127 Abs. 7 der Allgemeinen Zollordnung) ist die abfertigende Zollstelle, wenn diese nicht etwas anderes bestimmt.
Im Falle des §
1 ist die Bestätigung der ausländischen Streitkräfte oder ihrer Mitglieder über den Empfang des Zollguts (§ 129 Satz 2 der Allgemeinen Zollordnung) der überwachenden Zollstelle innerhalb der von der abfertigenden Zollstelle gesetzten Frist vorzulegen.