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Änderung § 22 GGVSEB vom 01.01.2021

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§ 22 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 22 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 475
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Pflichten des Verpackers


(1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat

1. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1 bis 3.4.11 ADR/RID/ADN;

2. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1 bis 3.5.4 ADR/RID/ADN;

3. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen, Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und den Absätzen 6.2.6.3.2.1 und 6.2.6.3.2.2.2 ADR/RID sowie den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN;

4. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach

a) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR/RID, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und

b) Abschnitt 4.1.10 ADR/RID;

5. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung

a) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a ADR/RID/ADN, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und

(Text alte Fassung)

b) von Versandstücken nach den Abschnitten 5.1.4, 5.1.5, 5.2.1, 5.2.2, nach Unterabschnitt 5.5.3.4 sowie nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN

(Text neue Fassung)

b) von Versandstücken nach Abschnitt 5.1.4, Absatz 5.1.5.4.1, den Abschnitten 5.2.1, 5.2.2, nach Unterabschnitt 5.5.3.4 sowie nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN

zu beachten und

6. Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern.

(2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vorschriften über

1. die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 ADR und

2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 ADR

zu beachten.

(3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vorschriften über

1. die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 RID und

2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 RID

zu beachten.



(heute geltende Fassung) 

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