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Änderung § 10 GGVSEB vom 01.01.2011

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§ 10 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 10 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung


(Text neue Fassung)

§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr


vorherige Änderung

Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung ist, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde für Aufgaben nach

1. Kapitel 2.2 ADR/RID/ADNR/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,

2. Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,



Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr ist, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde für Aufgaben nach

1. Kapitel 2.2 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,

2. Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,

(Textabschnitt unverändert)

3. Kapitel 4.1 ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und

4. Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.



(heute geltende Fassung)