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Synopse aller Änderungen der GGVSEB am 01.01.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2011 durch Artikel 1 der 1. GGVSEBÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GGVSEB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zulassung zur Beförderung
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen
§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Sachverständigen
§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz
§ 12 Zuständigkeiten zugelassener Überwachungsstellen
§ 13 Zuständigkeiten der Benannten Stellen
§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr
§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr
§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt
§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders
§ 18 Pflichten des Absenders
§ 19 Pflichten des Beförderers
§ 20 Pflichten des Empfängers
§ 21 Pflichten des Verladers
§ 22 Pflichten des Verpackers
§ 23 Pflichten des Befüllers
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 23a Pflichten des Entladers
§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU
§ 25 Pflichten des Herstellers und des Rekonditionierers von Verpackungen und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC
§ 26 Sonstige Pflichten
§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr
§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
§ 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr
§ 31 Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr
§ 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
§ 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt
§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt
§ 35 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 36 Schriftliche Weisungen im Eisenbahnverkehr


§ 36 (aufgehoben)
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Übergangsbestimmungen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 39 Aufheben von Vorschriften
§ 40 Inkrafttreten


§ 39 (aufgehoben)
§ 40 (aufgehoben)
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 35) Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 des ADR und den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie den Teilen 1 bis 9 des ADNR/ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen


Anlage 2 Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen
Anlage 3 (aufgehoben)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter

1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),

2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und

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3. auf allen schiffbaren Binnengewässern



3. auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt)

in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen.

(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der

1. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und

2. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförderungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr erfordern.

(3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1

1. Nummer 1 genannten

vorherige Änderung nächste Änderung

a) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396), das zuletzt nach Maßgabe der 20. ADR-Änderungsverordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. 2009 II S. 1114) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlagen 1 und 2 Nummer 1 bis 3,



a) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396), das zuletzt nach Maßgabe der 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlagen 1 und 2 Nummer 1 bis 3,

b) grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buchstabe a genannten ADR-Übereinkommen und die Vorschriften der Anlage 1,

2. Nummer 2 genannten

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a) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 15. RID-Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2009 (BGBl. 2009 II S. 1290) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1, 2 und 4,



a) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 16. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1, 2 und 4,

b) grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID und

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Nummer 3 genannten Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 29. November 2001 und am 30. Mai 2002 beschlossenen Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (BGBl. 2003 II S. 648), die zuletzt nach Maßgabe der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 595) geändert worden ist, und die Vorschriften der Teile 1 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), das zuletzt nach Maßgabe der Verordnung vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 534) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1 und 5.



3. Nummer 3 genannten

a)
Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), geändert nach Maßgabe der 2. ADN-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1534), zuletzt geändert nach Maßgabe der 3. ADN-Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550), sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1 und 5,

b) Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 3. Dezember 2009 beschlossenen Bestimmungen in Anlage 2 Nummer 6.


(4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN und der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des Begriffes 'Vertragspartei' jeweils der Begriff 'Mitgliedstaat'.

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(5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6 ADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe der Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADNR/ADN auch für die Binnenschifffahrt anzuwenden.



(5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6 ADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe der Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADN auch für die Binnenschifffahrt anzuwenden.

(6) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapitel, Abschnitte, Unterabschnitte und Absätze beziehen sich auch auf die Teile 1 bis 9 der in Absatz 3 Nummer 3 genannten Verordnung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser Verordnung wie folgt verwendet:

1. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absender;

2. Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in

a) einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer),

b) einen MEGC,

c) einen Groß- oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung,

d) einen Schüttgut-Container,

e) ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung,

f) ein Batterie-Fahrzeug,

g) ein MEMU,

h) einen Wagen für Güter in loser Schüttung,

i) einen Batteriewagen,

j) ein Schiff oder

k) einen Ladetank

einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;

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3. Verlader ist das Unternehmen, das die Versandstücke in ein Fahrzeug, einen Wagen, ein Schiff, einen Großcontainer oder einen Kleincontainer verlädt sowie das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;



3. Verlader ist das Unternehmen, das

a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks
in oder auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) oder einen Container verlädt oder

b)
einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) verlädt oder

c) ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein Schiff verlädt (ADN).

Verlader ist auch
das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;

4. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt;

5. Versandstück ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ein;

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr - abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR - die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde sowie ihre Anhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz abgeschlossenen Schienennetz verkehren;

7. Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2 Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADNR/ADN gestattet ist, sowie zusätzlich für innerstaatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 und 1.2 genannten Güter;



6. Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr - abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR - die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde sowie ihre Anhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz verkehren;

7. Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2 Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN gestattet ist, sowie zusätzlich für innerstaatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 und 1.2 genannten Güter;

8. BetrSichV ist die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist;

9. GPSG ist das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

10. IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN beschriebene Großpackmittel;



10. IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Großpackmittel;

11. IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) ist der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der zuletzt durch die Entschließung MSC.262(84) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 28. Februar 2009 (VkBl. S. 102);

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12. MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN beschriebene Gascontainer mit mehreren Elementen. Dies gilt auch für UN-MEGC;



12. MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gascontainer mit mehreren Elementen. Dies gilt auch für UN-MEGC;

13. MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff) ist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit oder ein Fahrzeug;

14. OrtsDruckV ist die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711), die durch Artikel 443 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist;

15. OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires) ist die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr;

16. UNECE (United Nations Economic Commission for Europe) ist die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa.



§ 3 Zulassung zur Beförderung


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Gefährliche Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach den Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2, 2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2, 2.2.62.2, 2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN oder nach Anlage 2 nicht ausgeschlossen ist und die Beförderung unter Einhaltung der anwendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADNR/ADN erfolgt.



Gefährliche Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach den Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2, 2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2, 2.2.62.2, 2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN oder nach Anlage 2 nicht ausgeschlossen ist und die Beförderung unter Einhaltung der anwendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADN erfolgt.

§ 5 Ausnahmen


(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können

1. im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 - ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 - ADR sowie von § 35 und Anlage 2 dieser Verordnung,

2. im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 - ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 - RID und

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3. in der Binnenschifffahrt auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 - ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 - ADNR/ADN



3. in der Binnenschifffahrt auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 - ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 - ADN

für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) zulässig ist.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahnverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 - ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 - RID für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.

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(3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest kann in der Binnenschifffahrt für den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 ADNR/ADN - ausgenommen Absatz 1.5.1.2.1 ADNR, Abschnitt 1.5.2 ADN, Kapitel 1.8 und 1.10 ADNR/ADN - für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.

(4) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom Antragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen vorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbesondere die verbleibenden Gefahren dargestellt und begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller selbst erstellen lassen. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gutachtens verzichten.



(3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest kann in der Binnenschifffahrt für den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 ADN - ausgenommen Abschnitt 1.5.2 ADN, Kapitel 1.8 und 1.10 ADN - für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.

(4) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom Antragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen vorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbesondere die verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller selbst erstellen lassen. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gutachtens verzichten.

(5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Die nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG vorgesehenen Ausnahmen müssen dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 unterzogen und von der Kommission anerkannt worden sein; sie sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mitzuteilen. Sie dürfen ab dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch die Kommission für höchstens sechs Jahre erteilt werden; für die Verlängerung einer Ausnahme gilt das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG.

(6) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen dürfen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen und für ausländische Streitkräfte Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies erfordern.

(7) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle darf in seinem Aufgabenbereich und die Innenminister (-senatoren) der Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Unabhängig davon dürfen sie Ausnahmen von § 35 und von Anlage 2 dieser Verordnung zulassen.

(8) Die für den Bereich

1. der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnahmen nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der übrigen Eisenbahnen. Die von den Ländern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausnahmen gelten im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes;

2. der Bundeswasserstraßen nach Absatz 3 zugelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der übrigen schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausnahmen gelten im Benehmen mit der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt auch für den Bereich der Bundeswasserstraßen,

sofern die die Ausnahme erteilende Behörde nicht etwas anderes bestimmt.

(9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN in Verbindung mit § 6 Nummer 1 abgeschlossen, dürfen innerstaatliche Beförderungen nach deren Bestimmungen durchgeführt werden.

(10) Eine Ausnahme für eine innerstaatliche Beförderung gilt auch für die Beförderung auf der innerdeutschen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförderung, soweit in der Ausnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung


Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist zuständige Behörde für

1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die UNECE/OTIF;

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2. die Anordnungen vorübergehender Art in der Binnenschifffahrt nach Unterabschnitt 1.5.1.1 ADNR;

3. die Beantragung der Zustimmung oder des Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt sowie die Mitteilungen an die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach den Unterabschnitten 1.5.1.2 und 1.5.1.3 ADNR;



2. (aufgehoben)

3. (aufgehoben)

4. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID

a) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und

b) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;

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5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADNR/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und

6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADNR/ADN.



5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und

6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADN.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen


(1) Die vom Bundesministerium der Verteidigung bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte zuständige Behörden für

1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;

2. die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 und 6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR;

3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer und

4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 35,

soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern.

(2) Die vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind zuständige Behörden für

1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;

2. die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 und 6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR;

3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer und

4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 35,

soweit dies für den Dienstbereich des Bundesministeriums des Innern erforderlich ist.

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(3) Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 bestellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte. Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die Bundeswehr oder durch ausländische Streitkräfte, auch wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die nach Absatz 1 bestellten Dienststellen neben den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung befugt.



(3) Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 und 2 bestellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte sowie von Liegenschaften im Dienstbereich des Bundesministeriums des Innern. Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die Bundeswehr oder durch ausländische Streitkräfte, auch wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die nach Absatz 1 bestellten Dienststellen neben den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung befugt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung


Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständige Behörde für

1. Aufgaben nach

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a) Kapitel 2.2 ADR/RID/ADNR/ADN mit Ausnahme der dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung nach § 10 und dem Bundesamt für Strahlenschutz nach § 11 zugewiesenen Zuständigkeiten,

b) Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN mit Ausnahme der dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung nach § 10 zugewiesenen Zuständigkeiten,



a) Kapitel 2.2 ADR/RID/ADN mit Ausnahme der dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung nach § 10 und dem Bundesamt für Strahlenschutz nach § 11 zugewiesenen Zuständigkeiten,

b) Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN mit Ausnahme der dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung nach § 10 zugewiesenen Zuständigkeiten,

c) Kapitel 4.1 mit Ausnahme von Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200, P 201 und P 203 ADR/RID und die dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung nach § 10 zugewiesenen Zuständigkeiten,

d) Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 ADR/RID,

e) Kapitel 4.3, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 ADR/RID im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,

f) den Unterabschnitten 6.2.2.5 und 6.2.2.6 ADR/RID,

g) Kapitel 6.7 mit Ausnahme von Absatz 6.7.2.19.6 Satz 3 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Satz 3 Buchstabe b ADR/RID,

h) Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und die Baumusterzulassung von Tankcontainern und MEGC sowie die Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 ADR/RID,

i) Kapitel 6.9 ADR/RID,

j) Kapitel 6.11 ADR/RID und

k) Kapitel 6.12 in Verbindung mit Absatz 7.5.5.2.3 und Kapitel 9.8 ADR,

soweit die jeweilige Aufgabe keiner anderen Stelle zugewiesen ist;

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2. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a, die Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1, die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a, die Prüfung und Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz;

3. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Sachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC, Großverpackungen und Bergungsverpackungen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 ADR/RID sowie für die Zulassung der Reparatur flexibler IBC nach Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN;

4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung, Rekonditionierung und Prüfung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6, für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 und für die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADNR/ADN;



2. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, das Zeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a, die Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1, das Zeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a, die Prüfung und Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für das Zeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz;

3. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Sachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC, Großverpackungen und Bergungsverpackungen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 ADR/RID sowie für die Zulassung der Reparatur flexibler IBC nach Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN;

4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung, Rekonditionierung und Prüfung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6, für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 und für die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;

5. die Zulassung des Typs des porösen Materials nach Absatz 6.2.1.1.9 ADR/RID;

6. die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.3.4.2 und die Zulassung des Prüfverfahrens für Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.5.4.2 ADR/RID;

7. die Zustimmung zu alternativen Methoden nach Absatz 6.2.6.3.2.2 und die Zustimmung nach Absatz 6.2.6.3.3 ADR/RID;

8. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID;

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9. die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen für die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Dokumentation und Inspektion zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADNR/ADN;



9. die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen für die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Dokumentation und Inspektion zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;

10. die Anerkennung von technischen Regelwerken nach Absatz 6.2.1.3.6.5.4, Abschnitt 6.2.5, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.3.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.4.2.1 Satz 1, den Absätzen 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 sowie den Unterabschnitten 6.8.2.7 und 6.8.3.7 Satz 1 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;

11. die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;

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12. die Zulassung von Gütern zur Beförderung in Tankschiffen nach Absatz 1.5.1.2.1 ADNR;



12. (aufgehoben)

13. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen nach Abschnitt 1.5.2 ADN und

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14. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterabschnitt 7.2.2.6 ADNR/ADN.

Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h gilt nicht für Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli 2007 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitätsbewertet worden sind.



14. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterabschnitt 7.2.2.6 ADN.

Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h gilt nicht für Tanks, soweit diese seit dem 1. Juli 2007 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitätsbewertet worden sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Sachverständigen


Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See anerkannten Sachverständigen sind zuständig für

1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapitel 6.8 ADR/RID;

2. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und UNMEGC nach Kapitel 6.7 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapitel 6.8 ADR/RID und

3. die Festlegung von Anforderungen bei der Prüfung von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7, jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, sowie nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR/RID.

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Satz 1 gilt nicht für Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli 2007 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitätsbewertet worden sind.



Satz 1 gilt nicht für Tanks, soweit diese seit dem 1. Juli 2007 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitätsbewertet worden sind.

§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung


Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung ist, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde für Aufgaben nach

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1. Kapitel 2.2 ADR/RID/ADNR/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,

2. Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,



1. Kapitel 2.2 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,

2. Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,

3. Kapitel 4.1 ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und

4. Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz


Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständige Behörde für

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1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die Bestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADNR/ADN;

2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADNR/ADN;

3. die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADNR/ADN;

4. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADNR/ADN;

5. die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.4, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID und

6. die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.8 ADNR/7.1.4.14.7.3.7 ADN.



1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die Bestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN;

2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN;

3. die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN;

4. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN;

5. die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID und

6. die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Zuständigkeiten zugelassener Überwachungsstellen


Zugelassene Überwachungsstellen nach § 17 Absatz 5 des GPSG, welche die Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 der BetrSichV vornehmen dürfen und die gleichzeitig Benannte Stelle für ortsbewegliche Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. L 138 vom 1. 6. 1999, S. 20) sind oder die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle eingerichtet sind, sind zuständig für

1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 - ausgenommen die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6 - ADR/RID, soweit diese nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 1999/36/EG nur im Verkehr mit Staaten eingesetzt werden, die weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder soweit diese nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 der OrtsDruckV keiner Neubewertung der Konformität unterzogen werden;

2. die Baumusterprüfung von

a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR/RID,

b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen - im Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde -, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3 und Kapitel 6.10 in Verbindung mit Kapitel 4.5 ADR/RID und

c) Tanks und Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR/RID im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfungen der Tankkörper aus Metall und ihrer Ausrüstungsteile von



3. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfungen der Tankkörper und der Ausrüstungsteile von

a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR/RID,

b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapitel 6.8 ADR/RID und

c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) nach Kapitel 6.9 ADR/RID;

4. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7 - jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - sowie nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR/RID und

5. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der Tanks nach den Abschnitten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR.

Satz 1 Nummer 2 und 3, jeweils Buchstaben a und b, gilt nicht, soweit die aufgeführten Tanks seit dem 1. Juli 2007 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitätsbewertet worden sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständige Behörde für die Entgegennahme der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR und deren Vorlage an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.



(1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständige Behörde für die Entgegennahme der Berichte über Ereignisse mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR und deren Vorlage an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständige Behörde für die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 1 ADR.

(3) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für

1. die Anerkennung und Überwachung der Schulung, die Durchführung der Prüfungen und die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 ADR und

2. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer mit Ausnahme der in § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3 genannten Schulungsbescheinigungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Einzelheiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Industrie- und Handelskammern durch Satzung regeln.

(4) Die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind zuständig für die erste Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2 zur Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften der Kapitel 9.2 bis 9.8 und die Ausstellung einer ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.3.1 hierüber.



Einzelheiten zu Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Industrie- und Handelskammern durch Satzung regeln.

(4) Die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, und die Technischen Dienste, die im Rahmen der Benennung für die Prüfung von Gesamtfahrzeugen mindestens für die Prüfung von Gefahrgutfahrzeugen benannt sind, sind zuständig für die erste Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2 zur Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften der Kapitel 9.2 bis 9.8 und die Ausstellung einer ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.3.1.

(5) Die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, zuständigen Stellen oder Personen, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind zuständig für die jährliche technische Untersuchung und die Verlängerung der Gültigkeit von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.3.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr


(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständige Behörde für

1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;

2. die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;

3. die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkontrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;

4. die Durchführung der Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;

5. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 RID und deren Vorlage an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;

vorherige Änderung nächste Änderung

6. die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder besonderen Sicherheitsvorschriften nach Kapitel 1.9 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und die Unterrichtung des Zentralamtes über die Beförderungseinschränkungen nach Abschnitt 1.9.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;



6. die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder besonderen Sicherheitsvorschriften nach Kapitel 1.9 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und die Unterrichtung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) über die Beförderungseinschränkungen nach Abschnitt 1.9.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;

7. das Vorschreiben von Versuchen für Kesselwagen nach Absatz 6.8.2.1.2 Satz 2 sowie die Zulassung der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Absatz 6.8.2.1.16 RID;

8. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten und die Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 RID;

vorherige Änderung nächste Änderung

9. die Ausnahme für Rücksendungen nach Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, Absatz 6.7.3.15.6 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID;



9. die Entscheidung über die Ausnahme für Rücksendungen nach Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, Absatz 6.7.3.15.6 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID;

10. die Baumusterzulassung und -prüfung von Batteriewagen, Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Kapitel 6.8 RID;

11. die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 6.8.3.2.16 RID;

12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmigung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 RID, jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, und

13. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes.

vorherige Änderung nächste Änderung

Satz 1 Nummer 10 gilt nicht für Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli 2007 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitätsbewertet worden sind.

(2) Die vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Sachverständigen nach Absatz 6.8.2.4.6 RID sind zuständig für

1. die Baumusterprüfungen von Kesselwagen, Batteriewagen und abnehmbaren Tanks nach Unterabschnitt 6.8.2.3 RID,

2. die Prüfungen der Kesselwagen, Batteriewagen und abnehmbaren Tanks nach Unterabschnitt 6.8.2.4 RID und

3. die Festlegung von Anforderungen bei der Prüfung von Kesselwagen, Batteriewagen und abnehmbaren Tanks nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7, jeweils im Benehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, sowie nach Absatz 6.8.5.2.2 RID.

Satz 1 gilt nicht für Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli 2007 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitätsbewertet worden sind.




Satz 1 Nummer 10 gilt nicht für Tanks, soweit diese seit dem 1. Juli 2007 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitätsbewertet worden sind.

(2) (aufgehoben)

(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind zuständig für Beförderungen im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt


(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist zuständige Behörde für

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterabschnitt 7.2.2.6 ADNR/ADN,

2. die Zulassung von
Flammendurchschlagsicherungen nach den Absätzen 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 ADNR/ADN und

3.
die Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung 'Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)' und 'Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)' und von Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 ADNR/ADN Begriffsbestimmung 'Probeentnahmeöffnung'.



1. die Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen nach den Absätzen 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 ADN und

2.
die Typzulassung eines Anschlusses und die Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung 'Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)' und 'Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)' und von Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung 'Probeentnahmeöffnung'.

(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest ist zuständige Behörde für

1. Aufgaben nach Kapitel 1.16 ADN;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Anerkennung und Überwachung der Schulungen und Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.6 sowie die Anerkennung von Dokumenten nach den Unterabschnitten 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADNR/ADN;

3. die Zulassung von Personen zur Prüfung der elektrischen Einrichtung nach Abschnitt 8.1.7 ADNR/ADN;

4. die Zulassung von Personen für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche, der besonderen Ausrüstung und der Gasspüranlagen nach den Unterabschnitten 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADNR/ADN;

5. das Ausstellen, Einziehen, Zurückbehalten oder Ändern eines Zulassungszeugnisses nach den Unterabschnitten 8.1.8.3 ADNR, 8.1.8.7 ADNR/ADN, 8.1.8.8 ADNR/ADN und 8.1.9.1 ADNR/ADN sowie das Eintragen von Vermerken in das Zulassungszeugnis nach Absatz 1.5.1.4.2 ADNR/Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN und Unterabschnitt 8.1.8.9 ADNR;

6. das Eintragen eines Sichtvermerks nach den Absätzen 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und 9.3.3.50.2 ADNR/ADN;

7. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Sachkundige nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADNR/ADN;

8. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADNR/ADN und deren Vorlage an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;

9. die Typzulassung einer Anschlussmöglichkeit für eine Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen) und Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen) nach Abschnitt 1.2.1 ADNR/ADN;

10. für die Festlegung aller für die Prüfung erforderlichen Betriebsvorgänge im Nachweis der Prüfung nach Absatz 8.6.4.2.6 ADNR/ADN und

11. für die alternativen Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4 ADNR/ADN.



2. die Anerkennung und Überwachung der Schulungen und Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.6 sowie die Anerkennung von Dokumenten nach den Unterabschnitten 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN;

3. die Zulassung von Personen zur Prüfung der elektrischen Einrichtung nach Abschnitt 8.1.7 ADN;

4. die Zulassung von Personen für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche, der besonderen Ausrüstung und der Gasspüranlagen nach den Unterabschnitten 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADN;

5. das Einziehen, Zurückbehalten oder Ändern eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.7, 8.1.8.8 und 8.1.9.1 in Verbindung mit 8.1.9.2 ADN;

6. das Eintragen eines Sichtvermerks nach den Absätzen 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und 9.3.3.50.2 ADN;

7. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Sachkundige nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADN;

8. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADN und deren Vorlage an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;

9. die Zulassung von sachkundigen Personen nach Abschnitt 3.2.3 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q und Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN;

10. die alternativen Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4 ADN und

11. Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Abschnitt 1.5.3 ADN.

(3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Anerkennung von Sachverständigen für die Ausstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen nach Abschnitt 8.3.5 Satz 2 ADNR/ADN und

2. das Zulassen von sachkundigen Personen oder Firmen zum Entgasen von Ladetanks nach Absatz 7.2.3.7.1 oder zur Reinigung von Ladetanks nach Absatz 7.2.4.15.3 ADNR/ADN.

(4) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest, die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle ist zuständige Behörde

1. für die Ausstellung von Bescheinigungen über von ihr nach § 5 erteilte Ausnahmen nach Absatz 1.5.1.4.1 ADNR/1.5.2.2.2 ADN und

2. für zugelassene Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Abschnitt 1.5.3 ADNR/ADN.

(5) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion
in ihrem jeweiligen Direktionsbezirk im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37.

(6)
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem jeweiligen Direktionsbezirk ist zuständige Behörde für

1. das Ausstellen von Bescheinigungen nach den Unterabschnitten 8.2.1.2 und 8.2.2.8 ADNR/ADN und

2. die Durchführung von Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADNR/ADN.

(7)
Das Wasser- und Schifffahrtsamt in seinem jeweiligen Amtsbezirk ist im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für

1. Aufgaben nach Teil 7 ADNR/ADN mit Ausnahme von Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2;

2. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach Abschnitt 8.3.5 ADNR/ADN;

3. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Teil 3 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28b ADNR/ADN bei der Beförderung von UN 2448;

4. Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.1 ADNR/ADN und

5. die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c ADNR/ADN.

Zuständige Behörde nach Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADNR/ADN ist auch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle.

(8)
Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle ist zuständige Behörde für Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.4 ADNR/ADN.

(9)
Die Seeberufsgenossenschaft ist zuständig nach der IMO Resolution A.749 (18) einschließlich deren Anlage 'Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen' in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1999 (VkBl. S. 164) für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen nach Absatz 9.2.0.94.4 ADNR/ADN.



1. die Zulassung von Personen zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit nach Absatz 7.2.3.7.6 Satz 3 ADN und

2. das Zulassen von sachkundigen Personen oder Firmen zum Entgasen von Ladetanks nach Absatz 7.2.3.7.1 oder zur Reinigung von Ladetanks nach Absatz 7.2.4.15.3 ADN.

(4) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem jeweiligen Direktionsbezirk im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37.

(5)
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem jeweiligen Direktionsbezirk ist zuständige Behörde für

1. das Ausstellen von Bescheinigungen nach den Unterabschnitten 8.2.1.2 und 8.2.2.8 ADN und

2. die Durchführung von Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADN.

(6)
Das Wasser- und Schifffahrtsamt in seinem jeweiligen Amtsbezirk im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für

1. Aufgaben nach Teil 7 ADN mit Ausnahme von Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2;

2. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach Abschnitt 8.3.5 ADN;

3. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Teil 3 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28b ADN bei der Beförderung von UN 2448;

4. Kontrollen nach Absatz 1.8.1.1.1 ADN und

5. die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c ADN.

Zuständige Behörde nach Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADN ist auch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle.

(7)
Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle ist zuständige Behörde für Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.4 ADN.

(8)
Die Seeberufsgenossenschaft ist zuständig nach der IMO Resolution A.749 (18) einschließlich deren Anlage 'Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen' in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1999 (VkBl. S. 164) für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen nach Absatz 9.2.0.94.4 ADN.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen,

1. dass dem Absender die Angaben nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 und 5.5.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme von Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich mitgeteilt werden, und ihn, wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 schriftlich hinzuweisen und

2. dass der Absender bei Beförderung nach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut in begrenzten Mengen unter Angabe der Bruttomasse und bei Beförderung nach Kapitel 3.5 ADR/RID/ADNR/ADN auf das gefährliche Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der Anzahl der Versandstücke hingewiesen wird.



(1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen,

1. dass dem Absender die Angaben nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 sowie den Absätzen 5.5.2.4.1 und 5.5.2.4.3 ADR/RID/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme von Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich mitgeteilt werden, und ihn, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen und

2. dass der Absender bei Beförderung nach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut in begrenzten Mengen unter Angabe der Bruttomasse und bei Beförderung nach Kapitel 3.5 ADR/RID/ADN auf das gefährliche Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der Anzahl der Versandstücke hingewiesen wird.

(2) Der Auftraggeber des Absenders im Eisenbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID schriftlich mitgeteilt werden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Pflichten des Absenders


(1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat

vorherige Änderung nächste Änderung

1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im Binnenschiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung des Beförderungsauftrags auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR/RID/ADNR/ADN oder Absatz 5.4.1.1.2 Buchstabe a bis d ADNR/ADN sowie, wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hinzuweisen. Bei der Beförderung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADNR/ADN ist ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in begrenzten und freigestellten Mengen erforderlich;

2. den Beförderer bei Beförderungen nach Kapitel 3.4 ADR/RID/ADNR/ADN vor der Beförderung über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter zu informieren;

3. sich vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADNR/ADN klassifiziert sind und nach § 3 befördert werden dürfen;

4. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung, einer Vereinbarung nach § 5 oder einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden;

5. dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen, Großverpackungen, IBC, Tanks, MEMU oder Schiffe verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID, Unterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID oder Kapitel 3.2 Tabelle A und zusätzlich bei Tankschiffbeförderung nach Tabelle C ADNR/ADN zugelassen und geeignet sind;

6. dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADNR/ADN benachrichtigt wird;

7. im Besitz einer Kopie der Anweisungen nach Absatz 4.1.9.1.8 und einer Kopie der erforderlichen Zulassungszeugnisse zu sein und auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.2.3 ADR/RID/ADNR/ADN Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen;

8. dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das die nach Abschnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 sowie die nach Unterabschnitt 5.5.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN und Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID geforderten Angaben und Hinweise enthält;

9. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeugnisse nach Absatz 5.4.1.2.5.4 ADR/RID/ADNR/ADN vor dem Be- und Entladen zugänglich gemacht werden;

10. dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die erforderlichen Begleitpapiere nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN, nach Absatz 4.1.3.8.2 ADR/RID, Unterabschnitt 5.4.1.2 und Abschnitt 5.4.2 ADR/RID/ADNR/ADN beigefügt werden, und

11. den Verlader auf die Begasung von Einheiten schriftlich hinzuweisen und die geeignete Sprache für das Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADNR/ADN anzugeben.



1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im Binnenschiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung des Beförderungsauftrags auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR/RID/ADN oder Absatz 5.4.1.1.2 Buchstabe a bis d ADN sowie, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen. Bei der Beförderung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN ist ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in begrenzten und freigestellten Mengen erforderlich;

2. den Beförderer vor der Beförderung nach Abschnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter zu informieren;

3. sich vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 befördert werden dürfen;

4. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung, einer Vereinbarung nach § 5 oder einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes festgelegten Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden;

5. dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen, Großverpackungen, IBC, Tanks, MEMU oder Schiffe verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID, Unterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID oder Kapitel 3.2 Tabelle A und zusätzlich bei Tankschiffbeförderung nach Tabelle C ADN zugelassen und geeignet sind;

6. dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN benachrichtigt wird;

7. im Besitz einer Kopie der Anweisungen nach Absatz 4.1.9.1.8 und einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.1 zu sein und auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.2.3 ADR/RID/ADN Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen;

8. dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das die nach Abschnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 sowie die nach den Absätzen 5.5.2.4.1 und 5.5.2.4.3 ADR/RID/ADN und Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID geforderten Angaben und Hinweise enthält;

9. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeugnisse nach Absatz 5.4.1.2.5.4 ADR/RID/ADN vor dem Be- und Entladen zugänglich gemacht werden;

10. dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die erforderlichen Begleitpapiere nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN, nach Absatz 4.1.3.8.2 ADR/RID, Unterabschnitt 5.4.1.2 und Abschnitt 5.4.2 ADR/RID/ADN beigefügt werden;

11. den Verlader auf die Begasung von Einheiten schriftlich hinzuweisen und

12. eine Kopie des Beförderungspapiers
für gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzubewahren.

(2) Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7 übergeben wird.

(3) Der Absender im Eisenbahnverkehr hat

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1. die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID zu beachten und



1. die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID zu beachten;

2. dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tanks oder an ungereinigten leeren Wagen, Großcontainern und Kleincontainern für Güter in loser Schüttung

a) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6 RID,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 mit Ausnahme von Absatz 5.3.2.1.5 RID und

c) Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID

angebracht werden.



b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 mit Ausnahme von Absatz 5.3.2.1.5 RID,

c) Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID und

d) Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID

angebracht werden und

3. dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier die Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID enthält.


(4) Der Absender in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen,

1. dass dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1 übergeben wird und

2. dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tanks oder an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen, Containern, Großcontainern und Kleincontainern für Güter in loser Schüttung

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.2.4 ADNR/ADN angebracht werden und

b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 ADNR/ADN angebracht wird.

(5) Der Absender, der zur Erfüllung seiner Pflichten Dienste anderer Beteiligter in Anspruch nimmt, hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften des ADR/RID/ADNR/ADN entspricht. Er kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, es sei denn, dass die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID anwendbar sind.




a) Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.2.4 ADN angebracht werden und

b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 ADN angebracht wird.

§ 19 Pflichten des Beförderers


(1) Der Beförderer im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt

vorherige Änderung nächste Änderung

1. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Gliederungseinheit i ADR/RID/ADNR/ADN über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination informieren und

2. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 bis 4 genannten Vorschriften des ADR/RID/ADNR/ADN feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.



1. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Gliederungseinheit i ADR/RID/ADN über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination informieren;

2. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 bis 4 genannten Vorschriften des ADR/RID/ADN feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind;

3. hat eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzubewahren und

4. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten (CTU), die begast und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet worden sind, die Angaben nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR/RID/ADN enthalten.


(2) Der Beförderer im Straßenverkehr hat

1. das Verbot der anderweitigen Verwendung nach Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 15 ADR einzuhalten;

2. der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.2 ADR zu übergeben, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung lesen und verstehen kann, und dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann;

3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung in Fahrzeugen oder Containern nach den anwendbaren Sondervorschriften in den Kapiteln 3.3 und 7.3 und die Vorschriften für die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR beachtet werden;

4. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Absatz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR eingehalten werden;

5. dafür zu sorgen, dass

a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a und Unterabschnitt 8.1.2.2 Buchstabe a und c sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 und Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR und

b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7

dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden;

6. dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR eingesetzt werden;

7. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur Beförderung aufgegeben werden;

8. dafür zu sorgen, dass für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 ADR geführt, aufbewahrt, an einen neuen Beförderer übergeben, auf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird;

9. das Fahrzeug mit Feuerlöschgeräten nach Abschnitt 8.1.4 ADR auszurüsten;

10. die Prüffristen nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in Verbindung mit Anlage 2 Gliederungsnummer 3.4 oder den zugelassenen nationalen Normen einzuhalten;

vorherige Änderung nächste Änderung

11. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards) nach Abschnitt 5.3.1, den orangefarbenen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 und den Kennzeichen nach den Abschnitten 3.4.12, 5.3.3 und 5.3.6 ADR auszurüsten;



11. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards) nach Abschnitt 5.3.1, den orangefarbenen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 und den Kennzeichen nach den Abschnitten 3.4.15, 5.3.3 und 5.3.6 ADR auszurüsten;

12. dafür zu sorgen, dass nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände den in Absatz 4.3.2.3.1 in Verbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 ADR genannten Anforderungen entspricht;

13. dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank, der Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5, den Abschnitten 6.10.2 und 6.10.3 für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 oder in der Bescheinigung nach den Absätzen 6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.16 ADR angegebenen Stoffe entspricht;

14. dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der Absätze 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche Prüfung des festverbundenen Tanks und des Batterie-Fahrzeugs durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;

15. dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung zu übergeben;

vorherige Änderung nächste Änderung

16. das Fahrzeug nach Abschnitt 8.1.5 ADR auszurüsten und



16. das Fahrzeug nach Abschnitt 8.1.5 ADR auszurüsten;

17. dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen,

vorherige Änderung nächste Änderung

a) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 zugelassen sind, für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 unter Nummer 10 angegebenen gefährlichen Güter die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbindung mit Anlage 2 Gliederungsnummer 3.5 und den ergänzenden Vorschriften nach den Kapiteln 9.3 bis 9.8 ADR und



a) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 zugelassen sind, für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 unter Nummer 10 angegebenen gefährlichen Güter die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbindung mit den ergänzenden Vorschriften nach den Kapiteln 9.3 bis 9.8 ADR und

b) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 nicht zulassungspflichtig sind, die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 7.3.3, Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2, den Abschnitten 9.4.1 und 9.5.1 und Kapitel 9.6 ADR

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beachtet werden.



beachtet werden, und

18. dafür zu sorgen, dass im innerstaatlichen Verkehr die Vorschrift der Anlage 2 Nummer 3.3 über das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen eingehalten wird.


(3) Der Beförderer im Eisenbahnverkehr

1. hat das Personal hinsichtlich der Besonderheiten des Schienenverkehrs nach Unterabschnitt 1.3.2.2 RID zu unterweisen;

2. muss sicherstellen, dass der Betreiber der von ihm genutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung schnell und uneingeschränkt über die Daten verfügen kann, die es ihm ermöglichen, die Anforderungen des Unterabschnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen;

3. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.10.1.4 RID jedes Mitglied der Besatzung eines Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, einen Lichtbildausweis während der Beförderung mit sich führt;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. hat dafür zu sorgen, dass die in § 18 Absatz 1 Nummer 8 und 10 genannten Begleitpapiere und die in § 36 genannten schriftlichen Weisungen während der Beförderung verfügbar sind und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden, und

5. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet werden.



4. hat dafür zu sorgen, dass die in § 18 Absatz 1 Nummer 8 und 10 genannten Begleitpapiere während der Beförderung verfügbar sind und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden;

5. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet werden;

6. hat nach Unterabschnitt 5.4.3.2 RID vor Antritt der Fahrt dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen Weisungen in einer Sprache bereitzustellen, die der Triebfahrzeugführer lesen und verstehen kann;

7. hat den Triebfahrzeugführer nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter zu informieren;

8. hat dafür zu sorgen, dass die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 RID vorgeschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird, und

9. hat dafür zu sorgen, dass im Huckepackverkehr am Anhänger die orangefarbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards) nach Absatz 1.1.4.4.3 RID angebracht sind.


(4) Der Beförderer in der Binnenschifffahrt

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1. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff nach Abschnitt 7.1.2 oder Abschnitt 7.2.2 ADNR/ADN zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist;

2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.10.1.4 ADNR/ADN für jedes Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis an Bord ist;

3. hat dem Schiffsführer vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADNR/ADN in den Sprachen bereitzustellen, die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können;

4. hat dafür zu sorgen, dass die Besatzung die Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung nach Teil 7 ADNR/ADN beachtet, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen sowie deren Wartung und Instandhaltung;

5. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterabschnitt 7.1.4.1 ADNR/ADN eingehalten werden;

6. hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer die Urkunden nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADNR/ADN übergeben werden, und

7. hat dafür zu sorgen, dass nur Schiffe eingesetzt werden, bei denen ein Sachkundiger mit einer gültigen Bescheinigung nach den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADNR/ADN an Bord ist.

(5) Der Beförderer kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.




1. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff nach Abschnitt 7.1.2 oder Abschnitt 7.2.2 ADN zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist;

2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.10.1.4 ADN für jedes Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis an Bord ist;

3. hat dem Schiffsführer vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN in den Sprachen bereitzustellen, die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können;

4. hat dafür zu sorgen, dass die Besatzung die Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung nach Teil 7 ADN beachtet, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen;

5. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterabschnitt 7.1.4.1 ADN eingehalten werden;

6. hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer die Dokumente nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADN übergeben werden, und

7. hat dafür zu sorgen, dass Schiffe nur eingesetzt werden, wenn ein Sachkundiger mit einer gültigen Bescheinigung nach den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADN an Bord ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Pflichten des Empfängers


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat

1. den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Gliederungseinheit ii ADR/RID/ADNR/ADN über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination zu informieren;

2. an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen


a) die Großzettel (Placards)
nach Absatz 5.3.1.1.5 ADR/RID oder Absatz 5.3.1.1.1.5 ADNR/ADN zu entfernen oder abzudecken,

b)
die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR/RID/ADNR/ADN zu entfernen oder zu verdecken und

c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR/RID/ADNR/ADN zu entfernen;

3. a) nach Unterabschnitt 5.5.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN die Anweisungen
im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels einzuhalten und

b) das vorgeschriebene Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 ADR/RID/ADNR/ADN nach der Beseitigung der Rückstände des Begasungsmittels vom Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank zu entfernen.

(2) Der Empfänger im Straßenverkehr
hat bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 einzuweisen.

(3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 RID und die Reinigung, das Desinfizieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CW 13 Satz 1 RID eingehalten werden.

(4) Sofern der Empfänger zur Erfüllung seiner Pflichten die Dienste anderer Beteiligter in Anspruch nimmt, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften dieser Verordnung entsprochen wird.



(1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt

1. ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet,

a) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und

b) nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen oder vor der Wiederverwendung zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/ADN eingehalten worden sind, und

2. hat
den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Gliederungseinheit ii in Verbindung mit Buchstabe c ADR/RID/ADN über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination zu informieren.

(2) Der Empfänger im Straßenverkehr


1. darf
nach Absatz 1.4.2.3.2 ADR, wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b im Falle eines Containers einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, dem Beförderer den Container erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist, und

2.
hat bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung einzuweisen.

(3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr darf nach Absatz 1.4.2.3.2 RID einen Wagen oder Container erst zurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vorschriften des RID für die Entladung eingehalten worden sind.

(4) Der Empfänger in der Binnenschifffahrt darf, wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADN aufzeigt, dem Beförderer den Container, das Fahrzeug oder den Wagen erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Pflichten des Verladers


(1) Der Verlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt

1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;

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2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist. Dies gilt auch für die Beförderung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADNR;



2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt oder an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann oder an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist. Dies gilt auch für die Beförderung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN;

3. hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen wird, wenn die Verpackung den Anforderungen des Unterabschnitts 4.1.1.1 ADR/RID entspricht;

4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR/RID beachtet werden;

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5. hat dafür zu sorgen, dass ein Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADNR/ADN angebracht wird;

6. hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungsvorschriften nach den Abschnitten 3.4.10 bis 3.4.12 ADR/RID/ADNR/ADN beachtet werden, und

7. hat dafür zu sorgen, dass die Anzahl der Versandstücke nach Abschnitt 3.5.5 ADR/RID/ADNR/ADN nicht überschritten wird.



5. hat dafür zu sorgen, dass ein Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.1 ADR/RID/ADN angebracht wird;

6. hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungsvorschriften nach den Abschnitten 3.4.13 bis 3.4.15 ADR/RID/ADN beachtet werden, und

7. hat dafür zu sorgen, dass die Anzahl der Versandstücke nach Abschnitt 3.5.5 ADR/RID/ADN nicht überschritten wird.

(2) Der Verlader im Straßenverkehr hat

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1. den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hinzuweisen. Bei der Beförderung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR ist nur ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in begrenzten und freigestellten Mengen erforderlich;



1. den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen. Bei der Beförderung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR ist nur ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in begrenzten und freigestellten Mengen erforderlich;

2. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Trägerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten werden;

3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 ADR beachtet werden;

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4. zu prüfen, dass an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR angebracht sind, und



4. zu prüfen, ob an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR angebracht sind, und

5. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach den Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 ADR entsprechen.

(3) Der Verlader im Eisenbahnverkehr hat

1. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 RID beachtet werden;

2. dafür zu sorgen, dass

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a) an Großcontainern und Wagen mit Versandstücken sowie Tragwagen Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3 und 5.3.1.5 sowie Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 sowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID,

b) an einem Wagen oder Container die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter Anstrich und Absatz 5.3.2.1.2 RID und

c) orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Absatz 5.3.2.1.5 RID



a) an Großcontainern und Wagen mit Versandstücken sowie an Tragwagen Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3 und 5.3.1.5 sowie im Huckepackverkehr nach Absatz 1.1.4.4.4, Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 sowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID,

b) an einem Wagen oder Container orangefarbene Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter Anstrich und Absatz 5.3.2.1.2 RID und

c) orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Absatz 5.3.2.1.5 sowie im Huckepackverkehr die Kennzeichen oder orangefarbenen Tafeln nach Absatz 1.1.4.4.4 RID

angebracht sind;

3. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach den Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 RID entsprechen, und

4. dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher Güter in Wagen oder Container die Vorschriften über

a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 RID und

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b) das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 RID



b) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 RID

beachtet werden.

(4) Der Verlader in der Binnenschifffahrt hat

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1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADNR/ADN hinzuweisen. Bei der Beförderung in begrenzten und freigestellten Mengen nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADNR/ADN ist nur ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut erforderlich;



1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADN hinzuweisen. Bei der Beförderung in begrenzten und freigestellten Mengen nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADN ist nur ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut erforderlich;

2. dafür zu sorgen, dass

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a) an Containern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.2 sowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADNR/ADN,

b) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks befördert werden, Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.3 Satz 1 ADNR/ADN,

c) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4 ADNR/ADN,

d) an Fahrzeugen, in denen nur Versandstücke befördert werden, Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 ADNR/ADN und

e) an leeren Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an leeren Fahrzeugen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.6 ADNR/ADN



a) an Containern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.2 sowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADN,

b) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks befördert werden, Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.3 Satz 1 ADN,

c) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4 ADN,

d) an Fahrzeugen, in denen nur Versandstücke befördert werden, Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 ADN und

e) an leeren Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an leeren Fahrzeugen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.6 ADN

angebracht sind, und

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3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und die Vorschriften über das Laden, Befördern und die Handhabung nach Abschnitt 7.1.4 ADNR/ADN beachtet werden.

(5) Der Verlader kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b und Absatz 4 Nummer 3 vertrauen.




3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Laden, Befördern und die Handhabung nach Abschnitt 7.1.4 ADN beachtet werden.

§ 22 Pflichten des Verpackers


(1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat

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1. die Vorschriften über das Verpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1, 3.4.3 bis 3.4.6 und 3.4.8 Buchstabe a und b ADR/RID/ADNR/ADN;

2. die Vorschriften über das Verpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1 bis 3.5.4 ADR/RID/ADNR/ADN;

3. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen, Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und den Absätzen 6.2.6.3.2.2.1 und 6.2.6.3.2.2.3 ADR/RID sowie den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN;



1. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1 bis 3.4.11 ADR/RID/ADN;

2. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1 bis 3.5.4 ADR/RID/ADN;

3. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen, Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und den Absätzen 6.2.6.3.2.2.1 und 6.2.6.3.2.2.3 ADR/RID sowie den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN;

4. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach

a) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR/RID, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und

b) Abschnitt 4.1.10 ADR/RID;

5. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung

a) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a ADR/RID/ADN, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) von Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.7 und Unterabschnitt 3.5.4.3 ADR/RID/ADNR/ADN und

c) von
Versandstücken nach Unterabschnitt 3.5.4.3 und den Abschnitten 5.1.4, 5.2.1 und 5.2.2 sowie nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN



b) von Versandstücken nach den Abschnitten 5.1.4, 5.2.1 und 5.2.2 sowie nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN

zu beachten und

6. Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern.

(2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vorschriften über die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 ADR zu beachten.

(3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vorschriften über die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 RID zu beachten.



§ 23 Pflichten des Befüllers


(1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt

1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;

2. darf ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.1.1, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1 ADR/RID nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

3. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft wird und die ortsbeweglichen Tanks nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c und Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe b und Unterabschnitt 4.2.4.6 Buchstabe a ADR/RID nicht befördert werden, wenn sie undicht sind;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. darf Tanks, deren Prüffristen nicht überschritten sind, mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn die Beförderung dieser gefährlichen Güter nach Absatz 4.3.2.1.1 ADR/RID in Tanks zulässig ist;



4. darf Tanks, deren Prüffristen nicht überschritten sind, mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zulässigen gefährlichen Gütern nur befüllen, wenn die Beförderung dieser gefährlichen Güter nach Absatz 4.3.2.1.1 ADR/RID in Tanks zulässig ist;

5. hat dafür zu sorgen, dass der höchstzulässige Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder die höchstzulässige Bruttomasse nach den Absätzen 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2 und 4.2.4.5.3, den anwendbaren Sondervorschriften in Unterabschnitt 4.2.5.3, den Vorschriften in Unterabschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 4.3.5 ADR/RID eingehalten wird;

vorherige Änderung nächste Änderung

6. hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks nach dem Befüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR und den Vorschriften in Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und Absatz 4.2.4.5.5 Satz 2 ADR/RID geprüft wird;



6. hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks und Ladetanks nach dem Befüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN und den Vorschriften in Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und Absatz 4.2.4.5.5 Satz 2 ADR/RID geprüft wird;

7. hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR/RID an den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;

8. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 ADR/RID Tanks nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren können, in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen oder -kammern befüllt werden;

vorherige Änderung nächste Änderung

9. hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1 ADR/RID beachtet werden;



9. hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1 ADR/RID durchgeführt werden;

10. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Bezeichnung der zur Beförderung zugelassenen Gase nach den Absätzen 6.7.3.16.2 und 6.7.4.15.2 ADR/RID angegeben wird;

11. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe und Gase nach den Absätzen 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung nach den Absätzen 6.8.3.5.6 und 6.8.3.5.12 ADR/RID angegeben wird, und

12. hat dafür zu sorgen, dass befüllte MEGC nach Maßgabe des Unterabschnitts 4.2.4.6 Buchstabe b bis d ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben werden.

(2) Der Befüller im Straßenverkehr

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1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hinzuweisen;



1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen;

2. hat dem Fahrzeugführer die Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR mitzuteilen;

3. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung

a) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR,

b) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 ADR,

c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR mit Ausnahme an MEGC und

d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR

angebracht werden;

4. hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR beachtet werden;

5. hat das Rauchverbot nach den Abschnitten 7.5.9 und 8.3.5 ADR zu beachten;

6. hat dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird;

7. hat den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 einzuweisen;

8. hat dafür zu sorgen, dass die anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 und die Vorschriften nach Kapitel 7.3 ADR über die Beförderung in loser Schüttung beachtet werden;

vorherige Änderung nächste Änderung

9. hat dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR eingehalten werden;



9. hat dafür zu sorgen, dass bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden;

10. darf Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn bei Tankfahrzeugen das Gültigkeitsdatum der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR nicht überschritten ist, und

11. hat sich zu vergewissern, dass die Vorschriften für die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten sind.

(3) Der Befüller im Eisenbahnverkehr hat

1. dafür zu sorgen, dass vor und nach dem Befüllen von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften nach den Absätzen 4.3.3.4.1 und 4.3.3.4.3 RID beachtet werden;

2. dafür zu sorgen, dass

a) Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID,

b) Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 RID,

c) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 und Absatz 5.3.2.1.2 RID,

d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID und

e) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID

vorherige Änderung nächste Änderung

angebracht werden, und

3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 RID beachtet werden.



angebracht werden;

3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 RID beachtet werden, und

4. dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2
RID beachtet werden.

(4) Der Befüller in der Binnenschifffahrt hat

vorherige Änderung nächste Änderung

1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Satz 1 Buchstabe a bis d und Absatz 5.4.1.1.2 Satz 1 Buchstabe a bis d ADNR/ADN hinzuweisen;

2. dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung

a) die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4 ADNR/ADN,

b) die orangefarbene Tafel nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADNR/ADN,

c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADNR/ADN mit Ausnahme an MEGC und

d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADNR/ADN



1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Satz 1 Buchstabe a bis d und Absatz 5.4.1.1.2 Satz 1 Buchstabe a bis d ADN hinzuweisen;

2. dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung

a) die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4 ADN,

b) die orangefarbene Tafel nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADN,

c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADN mit Ausnahme an MEGC und

d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADN

angebracht werden, und

vorherige Änderung nächste Änderung

3. dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den für dessen Ladetanks zugelassenen gefährlichen Gütern gemäß der Bescheinigung nach Absatz 7.2.2.8.3 ADNR oder gemäß der Liste nach Absatz 1.16.1.2.5 ADN befüllt wird und das Datum nach Unterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADNR/ADN im Zulassungszeugnis für das Tankschiff nicht überschritten ist.



3. dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den gefährlichen Gütern gemäß der Liste nach Absatz 1.16.1.2.5 befüllt wird und das Datum nach Unterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADN im Zulassungszeugnis für das Tankschiff nicht überschritten ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 23a (neu)




§ 23a Pflichten des Entladers


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Der Entlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat

1. sich nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN durch einen Vergleich der entsprechenden Informationen im Beförderungspapier mit den Informationen auf dem Versandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC, Fahrzeug, Wagen oder Beförderungsmittel zu vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;

2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN vor und während der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, das Fahrzeug, der Wagen, das Beförderungsmittel oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht; in diesem Fall hat er sich zu vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr ergriffen worden sind;

3. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN unmittelbar nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels oder Containers

a) gefährliche Rückstände zu entfernen, die nach dem Entladevorgang an der Außenseite des Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels oder Containers anhaften, und

b) den Verschluss der Ventile und der Besichtigungsöffnungen sicherzustellen;

4. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN sicherzustellen, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln oder Containern vorgenommen wird;

5. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln, Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks keine Gefahrenkennzeichnungen gemäß Kapitel 5.3 ADR/RID/ADN mehr sichtbar sind, und

6. das Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.4 ADR/RID/ADN nach der Belüftung und Entladung von begasten Güterbeförderungseinheiten vom Fahrzeug, Wagen, Beförderungsmittel, Container, Tank oder MEGC zu entfernen.

(2) Der Entlader in der Binnenschifffahrt hat

1. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen von Ladetanks

a) vor dem Entladen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen;

b) sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff in Notfällen zu verlassen;

c) sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung, wenn diese gemäß Absatz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;

d) sicherzustellen, dass die Laderate in Übereinstimmung mit der Ladeinstruktion nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN ist und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;

e) sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden noch eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können;

f) sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Löschens eine ständige und zweckmäßige Überwachung gewährleistet ist;

g) sicherzustellen, dass beim Löschen mit der bordeigenen Löschpumpe diese von der Landanlage aus abgeschaltet werden kann, und

2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff in Notfällen zu verlassen.

§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU


Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass

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1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und Schüttgut-Container mit orangefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 ADR/RID/ADNR/ADN ausgerüstet sind;

2. die Tanks, Container und Schüttgut-Container auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Abschnitten 6.7.2, 6.7.3, 6.7.4, den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2, 6.8.3.5, den Abschnitten 6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten 6.11.3.1, 6.11.3.2 und 6.11.3.4 und Abschnitt 6.11.4 ADR/RID entsprechen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase;



1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und Schüttgut-Container mit orangefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 ADR/RID/ADN ausgerüstet sind;

2. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und Schüttgut-Container auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Abschnitten 6.7.2, 6.7.3, 6.7.4, den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2, 6.8.3.5, den Abschnitten 6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten 6.11.3.1, 6.11.3.2 und 6.11.3.4 und Abschnitt 6.11.4 ADR/RID entsprechen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase;

3. nach Maßgabe der Absätze 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11, 6.7.3.15.7, 6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12, 6.8.2.4.4, 6.8.3.4.14 und des Unterabschnitts 6.9.5.2 ADR/RID eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird;

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4. nur Tanks oder MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tankwände den in Absatz 4.3.2.3.1, den Unterabschnitten 6.7.2.4, 6.7.3.4, 6.7.4.4 und den Absätzen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 ADR/RID genannten Anforderungen entspricht;



4. nur Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tankwände den in Absatz 4.3.2.3.1, den Unterabschnitten 6.7.2.4, 6.7.3.4, 6.7.4.4 und den Absätzen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 ADR/RID genannten Anforderungen entspricht;

5. MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 ADR/RID nicht zur Befüllung übergeben werden;

6. an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungseinrichtungen nach Absatz 4.2.1.17.1 ADR/RID geprüft werden;

7. für Tankcontainer und MEGC die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 ADR/RID geführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben, auf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird und

8. die MEMU nach Absatz 6.12.3.2.6 ADR untersucht und geprüft werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 26 Sonstige Pflichten


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(1) Wer leere Tanks zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, dass

1. nach Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID leeren Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und



(1) Wer ungereinigte leere Tanks zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, dass

1. nach Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und

2. nach Absatz 4.3.2.4.2 und Unterabschnitt 4.2.1.5 ADR/RID ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand.

(2) Wenn eine Sichtprüfung bei Tanks nach Absatz 1 Nummer 2 ergibt, dass keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert dicht sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisenbahnverkehr haben dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADNR/ADN die Vorlage eines Berichts



(1) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisenbahnverkehr haben dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN die Vorlage eines Berichts

1. im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterverkehr,

2. im Eisenbahnverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt und

3. in der Binnenschifffahrt an die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt

erfolgt.

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(2) Der Beförderer, Absender und Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt müssen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b ADR/RID/ADNR/ADN bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und Folgen untersuchen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese abzustellen und ein erneutes Auftreten ähnlicher Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt haben, zu verhindern, und haben dafür zu sorgen, dass



(2) Der Beförderer, Absender und Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt müssen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b ADR/RID/ADN bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und Folgen untersuchen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese abzustellen und ein erneutes Auftreten ähnlicher Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt haben, zu verhindern, und haben dafür zu sorgen, dass

1. im Straßenverkehr die nach Landesrecht zuständige Behörde,

2. im Eisenbahnverkehr im Bereich der Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt und im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen die nach Landesrecht zuständige Behörde und

3. in der Binnenschifffahrt die zuständige Behörde nach § 16 Absatz 7 Nummer 5

informiert wird.

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(3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 ADR/RID/ADNR/ADN genannten Bereiche, Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten.

(4) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt beteiligten Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1, die mindestens den Anforderungen des Absatzes 1.10.3.2.2 ADR/RID/ADNR/ADN entsprechen, einführen und anwenden.



(3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten

1.
die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 ADR/RID/ADN genannten Bereiche, Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und

2. dafür zu sorgen, dass

a) die Unterweisung im Bereich der Sicherung nach Unterabschnitt 1.10.2.3 erfolgt und

b) die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Arbeitnehmers nach Unterabschnitt 1.10.2.4 ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden.

(4) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt beteiligten Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader und Empfänger müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1, die mindestens den Anforderungen des Absatzes 1.10.3.2.2 ADR/RID/ADN entsprechen, einführen und anwenden.

(5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass

1. die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapitel 1.3 erfolgt und

2. die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Arbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden.

(6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN unterwiesen sind.


§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr


Der Fahrzeugführer im Straßenverkehr hat

1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt oder austreten kann;

2. die Beförderungsbe- oder -einschränkungen nach Abschnitt 8.6.4 ADR zu beachten;

3. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den Tankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug selbst befüllt, den vom Befüller angegebenen höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum und die zulässige Befülltemperatur nach Unterabschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 4.3.5 ADR einzuhalten. Er hat bei flüssigen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen einen Füllungsgrad von höchstens 90 Prozent einzuhalten, wenn der Befüller den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben kann;

4. die Vorschriften über

a) den Betrieb von Tanks nach Unterabschnitt 4.3.2.3, mit Ausnahme der Absätze 4.3.2.3.1, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und Absatz 4.3.2.3.6 Satz 1, und Unterabschnitt 4.3.2.4, den Absätzen 4.3.3.3.2 und 4.3.3.3.3 und Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 13 und TU 14 ADR und

b) die ihn betreffenden zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 ADR

zu beachten;

5. wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, nach dem Befüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;

6. die Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 anzubringen und nach Absatz 5.3.1.1.5 ADR zu entfernen oder abzudecken;

vorherige Änderung nächste Änderung

7. die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6 anzubringen oder sichtbar zu machen, die Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR zu entfernen oder zu verdecken und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR zu entfernen;



7. die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6 anzubringen oder sichtbar zu machen, die Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.8 zu entfernen oder zu verdecken und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR zu entfernen;

8. die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen;

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9. sich zu vergewissern, dass ein Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR am Fahrzeug, Container oder Tank angebracht ist;



9. sich zu vergewissern, dass ein Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.1 ADR am Fahrzeug, Container oder Tank angebracht ist;

10. während der Beförderung

a) die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR,

b) die Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR,

c) die Feuerlöschgeräte nach den Unterabschnitten 8.1.4.1 und 8.1.4.2 ADR,

d) die Ausrüstungsgegenstände nach Abschnitt 8.1.5 ADR und

e) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 und 7

mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen;

11. die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 zu beachten;

12. nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR außen am Tank anhaftende gefährliche Reste des Füllgutes zu entfernen oder entfernen zu lassen, wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug, den Tankcontainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC selbst befüllt;

13. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken und sämtlichen die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigenden Mitteln nach der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu unterlassen oder die Fahrt mit diesen Gütern nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht;

14. sicherzustellen, dass die Verbindungsleitungen und die Füll- und Entleerrohre nach Absatz 4.3.4.2.2 ADR während der Beförderung entleert sind;

15. wenn er den Tank selbst befüllt oder entleert, das Fahrzeug, den ortsbeweglichen Tank oder den Tankcontainer vor und während des Befüllens oder Entleerens mit den in Abschnitt 7.5.10 ADR genannten Stoffen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen zu erden und

16. die Vorschriften nach Kapitel 8.3 ADR zu beachten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr


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(1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.1, 7.5.1.2, 7.5.1.3 Satz 2, den Unterabschnitten 7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten.

(2) Der Fahrzeugführer und der Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschriften über

1. die Entladung nach Unterabschnitt 7.5.1.3 Satz 1 und Unterabschnitt 7.5.7.3 ADR und

2. die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 und die Reinigung, das Desinfizieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 13 Satz 1 ADR

zu beachten.

(3) Der
Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschriften



(1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.1, 7.5.1.2, 7.5.1.3 Satz 2, den Unterabschnitten 7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten.

(2) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Entlader und Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschriften

1. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b ADR;

2. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 ADR;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR;

4. über das Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und offenem Licht nach Kapitel 8.5 zusätzliche Vorschrift S1 Absatz 3 ADR und bei innerstaatlichen Beförderungen nach der Anlage 2 Gliederungsnummer 3.1 und

5. über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36 ADR




3. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR und

4. über das Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und offenem Licht nach Kapitel 8.5 zusätzliche Vorschrift S1 Absatz 3 ADR und bei innerstaatlichen Beförderungen nach der Anlage 2 Gliederungsnummer 3.1

zu beachten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschriften nach Abschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.



(3) Der Verlader, Fahrzeugführer und Entlader im Straßenverkehr haben die Vorschriften nach Abschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.

(4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36 ADR zu beachten.

(5) Die Beteiligten im Straßenverkehr haben dafür zu sorgen, dass eine Unterweisung aller an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen nach Abschnitt 8.2.3 ADR erfolgt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt


Der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt

vorherige Änderung nächste Änderung

1. hat die allgemeinen Sicherheitspflichten nach Abschnitt 1.4.1 ADNR/ADN zu beachten;



1. hat die allgemeinen Sicherheitspflichten nach Abschnitt 1.4.1 ADN zu beachten;

2. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff oder Tankschiff nicht überladen oder der einzelne Ladetank nicht überfüllt ist;

3. hat sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass das Schiff oder Tankschiff und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. hat dafür zu sorgen, dass jedes betroffene Mitglied der Besatzung die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADNR/ADN versteht und richtig anwenden kann;

5. hat die in den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADNR/ADN vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen;

6. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung des Teils 7 ADNR/ADN eingehalten werden, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen sowie deren Wartung und Instandhaltung;



4. hat dafür zu sorgen, dass jedes betroffene Mitglied der Besatzung die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN versteht und richtig anwenden kann;

5. hat die in den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen;

6. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung des Teils 7 ADN eingehalten werden, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen;

7. hat zu prüfen, ob der Eigentümer oder Ausrüster seinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist;

8. hat während der Beförderung

vorherige Änderung nächste Änderung

a) die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADNR/ADN und



a) die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADN und

b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 und 3

mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen;

vorherige Änderung nächste Änderung

9. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADNR/ADN eingehalten werden, mit Ausnahme der Vorschriften über Hinweistafeln, und

10. darf, wenn er einen Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.



9. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN eingehalten werden, mit Ausnahme der Vorschriften über Hinweistafeln, und

10. darf, wenn er einen Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften der Nummern 1 bis 9 feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt


Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Vorschriften des Teils 7 ADNR/ADN über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen sowie deren Wartung und Instandhaltung eingehalten werden;

2. die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADNR/ADN eingehalten werden;

3. ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADNR/ADN an Bord ist;

4. die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADNR/ADN hinsichtlich der Hinweistafeln eingehalten werden und

5. die Vorschriften des Teils 9 ADNR/ADN eingehalten werden.



1. die Vorschriften des Teils 7 ADN über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen eingehalten werden;

2. die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADN eingehalten werden;

3. ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADN an Bord ist;

4. die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN hinsichtlich der Hinweistafeln eingehalten werden und

5. die Vorschriften des Teils 9 ADN eingehalten werden.

§ 35 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Beförderungen der in Anlage 1 Nummer 1 bis 3 genannten Güter gelten in dem dort festgelegten Rahmen im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Beförderungen der in Anlage 1 Nummer 4 genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 gelten im Straßenverkehr die Vorschriften der Absätze 2 und 3, mit Ausnahme bei Beförderungen



(1) Für Beförderungen der in Anlage 1 Nummer 1 bis 3 genannten Güter gelten in dem dort festgelegten Rahmen im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Beförderungen der in Anlage 1 Nummer 4 genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 gelten im Straßenverkehr die Vorschriften der Absätze 2 und 3, mit Ausnahme von Beförderungen

1. in Versandstücken einschließlich IBC oder Großverpackungen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder Kapitel 6.8 ADR, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) geprüft sind, und wenn dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen nach § 14 Absatz 4 bestätigt ist,



2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder Kapitel 6.8 ADR, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) geprüft sind, wenn dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen nach § 14 Absatz 4 bestätigt ist,

3. in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte und Absatz 6.8.2.1.20 rechte Spalte oder in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke Spalte ADR oder

4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen Tanks in Mengen bis zu 3.000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu 6.000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer.

(2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der Autobahn

1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder

2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen oder beschränkt ist.

(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen, die öffentlich und auch ohne Befristung bekannt gegeben werden kann. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer, Absender, Verlader, Befüller oder Empfänger bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass der Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten und sie während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße

1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in einem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und entladen werden kann, es sei denn, dass die Entfernung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße,

2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das gefährliche Gut

a) in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder Großcontainern verladen werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Container oder die ortsbeweglichen Tanks auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden können oder

b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im Huckepackverkehr befördert werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden kann.

(5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf der Straße, mit Ausnahme von Beförderungen nach Absatz 4 Nummer 2, hat der Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion nachzuweisen, dass Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist. Die Bescheinigung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger zu beantragen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt werden. Der Absender, der Verlader, der Befüller und der Empfänger haben dem Eisenbahn-Bundesamt, den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte für die Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 4 zu erteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen auf der Straße zwischen dem Verlader oder dem Empfänger und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Binnen- oder Seehafen.

(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen Bahnhof oder Hafen nach Absatz 4 Nummer 2 muss der Beförderer im Beförderungspapier die Bezeichnung des Bahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken 'Beförderung nach § 35 Absatz 4 Nummer 2 GGVSEB'. Für Beförderungen im Zusammenhang mit einem Huckepackverkehr nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b ist für die Anfuhr auf der Straße durch eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder den von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr auf der Straße durch das Beförderungspapier für den Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr glaubhaft zu machen.

(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2, die Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigungen, die Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 36 Schriftliche Weisungen im Eisenbahnverkehr




§ 36 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten sind bei Eisenbahnbeförderungen vom Beförderer für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche Weisungen vorzuhalten, die in knapper Form mindestens angeben:

1. die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;

2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen;

3. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere die Mittel oder Ausrüstungen, die zur Feuerbekämpfung nicht verwendet werden dürfen;

4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackungen oder der beförderten gefährlichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich diese Güter auf dem Erdboden ausgebreitet haben;

5. die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Schäden beim Freiwerden von Stoffen, die zusätzlich zu den durch Gefahrzettel angezeigten Gefahren als wasserverunreinigend gelten.

(2) Werden in einem Wagen oder Container Versandstücke mit verschiedenen gefährlichen Gütern befördert, genügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für verschiedene gefährliche Güter eine gemeinsame schriftliche Weisung für eine oder mehrere Klassen vorgehalten wird. Der Beförderer hat die Stoffe und Stoffgruppen bekannt zu geben, für die er eine schriftliche Weisung vorhält. Die schriftlichen Weisungen sind so vorzuhalten, dass sie von den Gefahrenabwehrbehörden am Unfallort sofort eingesehen werden können.

(3) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten sind bei Eisenbahnbeförderungen von gefährlichen Gütern, für die keine schriftlichen Weisungen nach Absatz 1 vorgehalten werden, vom Beförderer schriftliche Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR auf dem Triebfahrzeug mitzuführen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 38 Übergangsbestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bis zum 30. Juni 2009 darf die Beförderung gefährlicher Güter

1. auf der Straße und Schiene
noch nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2683) und

2. mit Schiffen noch nach der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1222) geändert worden ist,

in der
bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung durchgeführt werden.

(2) Für Beförderungen gefährlicher Güter in der Binnenschifffahrt sind die Vorschriften, die auf das ADN Bezug nehmen, erst ab dem 28. Februar 2009 anzuwenden.




Bis zum 30. Juni 2011 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Januar 2011 geltenden Fassung durchgeführt werden.

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§ 39 Aufheben von Vorschriften




§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Es werden aufgehoben:

1. die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2683) und

2. die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1222) geändert worden ist.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 40 Inkrafttreten




§ 40 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Die §§ 37 und 39 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.



 

Anlage 1 (zu § 35) Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt


1. § 35 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich IBC) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1.000 kg Nettomasse - bei Explosivstoffen Nettoexplosivstoffmasse - des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene dieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1.000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beförderungseinheit befördert, so ist § 35 ab 1.000 kg Gesamtmasse (Nettoexplosivstoffmasse) dieser Güter in der Beförderungseinheit anzuwenden.

Tabelle 1


Klasse | | UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände

1 | | Gegenstände:

0005 | PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung

0006 | PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung

0029 | SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH

0033 | BOMBEN, mit Sprengladung

0034 | BOMBEN, mit Sprengladung

0037 | BOMBEN, BLITZLICHT

0038 | BOMBEN, BLITZLICHT

0042 | ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator

0043 | ZERLEGER, mit Explosivstoff

0048 | SPRENGKÖRPER

0049 | PATRONEN, BLITZLICHT

0056 | WASSERBOMBEN

0059 | HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel

0060 | FÜLLSPRENGKÖRPER

0073 | DETONATOREN FÜR MUNITION

0099 | LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel

0124 | PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel

0136 | MINEN, mit Sprengladung

0137 | MINEN, mit Sprengladung

0167 | GESCHOSSE, mit Sprengladung

0168 | GESCHOSSE, mit Sprengladung

0180 | RAKETEN, mit Sprengladung

0181 | RAKETEN, mit Sprengladung

0192 | KNALLKAPSELN, EISENBAHN

0196 | SIGNALKÖRPER, RAUCH

0221 | GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung

0271 | TREIBSÄTZE

0279 | TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE

0280 | RAKETENMOTOREN

0284 | GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung

| 0286 | GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung

0288 | SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT

0290 | SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel

0292 | GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung

0296 | FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF

0326 | PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER

0329 | TORPEDOS, mit Sprengladung

0330 | TORPEDOS, mit Sprengladung

0333 | FEUERWERKSKÖRPER

0354 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.

0369 | GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung

0374 | FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF

0397 | RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung

0399 | BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung

0408 | ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen

0442 | SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel

0449 | TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung

0451 | TORPEDOS, mit Sprengladung

0457 | SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN

0461 | BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.

0462 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.

0463 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.

0464 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.

0465 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.

| Stoffe:

0004 | AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser

0027 | SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform

0072 | CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit
mindestens 15 Masse-% Wasser

0076 | DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser

0078 | DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser

0079 | HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)

0081 *) | SPRENGSTOFF, TYP A

0118 | HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser

0147 | NITROHARNSTOFF

0150 | PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCHTET
mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-%
Phlegmatisierungsmittel

0151 | PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser

0153 | TRINITROANILIN (PIKRAMID)

0154 | TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-%
Wasser

0155 | TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)

| 0160 | TREIBLADUNGSPULVER

0207 | TETRANITROANILIN

0208 | TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)

0213 | TRINITROANISOL

0214 | TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser

0215 | TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser

0216 | TRINITRO-m-CRESOL

0217 | TRINITRONAPHTHALEN

0218 | TRINITROPHENETOL

0219 | TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als
20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung

0226 | CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit
mindestens 15 Masse-% Wasser

0282 | NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser

0357 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.

0385 | 5-NITROBENZOTRIAZOL

0386 | TRINITROBENZENSULFONSÄURE

0387 | TRINITROFLUORENON

0388 | TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT)
IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN

0389 | TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN

0392 | HEXANITROSTILBEN

0394 | TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-%
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung

0401 | DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser

0411 | PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weniger
als 7 Masse-% Wachs

0474 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.

0475 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.

0476 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.

0483 | CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT

0484 | CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT

4.1 | 3364 | TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser

3365 | TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-%
Wasser

3367 | TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser

3368 | TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser

6.1 | | Alle in der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine
und -furane der UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I


*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-% (siehe auch SV 616)

2. § 35 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und ätzende Stoffe der Klasse 2:

2.1 Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 6.000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.

Tabelle 2.1


| UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe

1011 | BUTAN

1012 | BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH

1027 | CYCLOPROPAN

1055 | ISOBUTEN

1077 | PROPEN

1965 | KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1,
B 2, B oder C)

1969 | ISOBUTAN

1978 | PROPAN

2035 | 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)


---

Bemerkungen:

1. § 35 Absatz 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen Gleisanschluss haben.

2. § 35 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1.000 Liter enthalten sind.

3. § 35 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern - im folgenden als Tanks bezeichnet -, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:

3.1 Bei Beförderungen bis 9.000 kg Nettomasse, sofern

a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht oder

b) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Gliederungsnummer 2.2 und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuchstabe aa oder bb eingehalten ist:

aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.

bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.

3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9.000 kg bis 11.000 kg Nettomasse, sofern

a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist oder

b) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.

3.3 In der ADR-Zulassungsbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen nach § 12 zu vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.

---

2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 1.000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.

Tabelle 2.2


| UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe

1005 | AMMONIAK, WASSERFREI

1010 | BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT,
das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den
Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet

1017 | CHLOR

1030 | 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)

1032 | DIMETHYLAMIN, WASSERFREI

1033 | DIMETHYLETHER

1035 | ETHAN

1036 | ETHYLAMIN

1037 | ETHYLCHLORID

1038 | ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG

1040 | ETHYLENOXID

1040 | ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C

1041 | ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid

1045 | FLUOR, VERDICHTET

1048 | BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI

1050 | CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI

1053 | SCHWEFELWASSERSTOFF

1060 | METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2)

1061 | METHYLAMIN, WASSERFREI

1062 | METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin

1063 | METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)

1064 | METHYLMERCAPTAN

1067 | DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)

1076 | PHOSGEN

1079 | SCHWEFELDIOXID

1082 | CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT

1083 | TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI

1085 | VINYLBROMID, STABILISIERT

1086 | VINYLCHLORID, STABILISIERT

1087 | VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT

1581 | CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin

1582 | CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH

1741 | BORTRICHLORID

1860 | VINYLFLUORID, STABILISIERT

1912 | METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH

1959 | 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a)

1961 | ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG

1962 | ETHYLEN

1966 | WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG

1972 | METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG ODER ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt

2517 | 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b)

3138 | ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens
71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen

3160 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

3300 | ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid

3312 | GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.


---

Bemerkungen:

1. § 35 Absatz 4 Nummer 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.

2. § 35 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe - ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 -, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1.000 Liter enthalten sind.

---

3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I gilt § 35 ab jeweils 1.000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3.000 Liter befördert werden.

Tabelle 3


Klasse | | UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe

3 | 1093 | ACRYLNITRIL, STABILISIERT

1099 | ALLYLBROMID

1100 | ALLYLCHLORID

1131 | KOHLENSTOFFDISULFID

1921 | PROPYLENIMIN, STABILISIERT

3079 | METHACRYLNITRIL, STABILISIERT

4.2 | 3394 | PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND

4.3 | 1928 | METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER

3399 | MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR

5.1 | 1510 | TETRANITROMETHAN

1745 | BROMPENTAFLUORID

1746 | BROMTRIFLUORID

1873 | PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure

2015 | WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber
höchstens 70 % Wasserstoffperoxid

2015 | WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasser-
stoffperoxid

6.1 | 1092 | ACROLEIN, STABILISIERT

1098 | ALLYLALKOHOL

1135 | ETHYLENCHLORHYDRIN

1182 | ETHYLCHLORFORMIAT

1185 | ETHYLENIMIN, STABILISIERT

1238 | METHYLCHLORFORMIAT

1259 | NICKELTETRACARBONYL

1541 | ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT

1553 | ARSENSÄURE, FLÜSSIG

1556 | ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite,
n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.

1560 | ARSENTRICHLORID

1580 | CHLORPIKRIN

1595 | DIMETHYLSULFAT

1613 | CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE
LÖSUNG), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff

1649 | ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF mit einem Flammpunkt über 60 °C

1649 | ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C

1670 | PERCHLORMETHYLMERCAPTAN

1672 | PHENYLCARBYLAMINCHLORID

1694 | BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG

1722 | ALLYLCHLORFORMIAT

1935 | CYANID, LÖSUNG, N.A.G.

| 1994 | EISENPENTACARBONYL

2334 | ALLYLAMIN

2337 | PHENYLMERCAPTAN

2382 | DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH

2558 | EPIBROMHYDRIN

2606 | METHYLORTHOSILICAT

2810 | GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (alle namentlich genannten polychlorierten
para-Dibenzodioxine und -furane)

3017 | ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von
23 °C oder darüber

3018 | ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

8 | 1052 | FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI

1739 | BENZYLCHLORFORMIAT

1744 | BROM oder BROM, LÖSUNG

1777 | FLUORSULFONSÄURE

1790 | FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 %
Fluorwasserstoff

1790 | FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff

1829 | SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT

2699 | TRIFLUORESSIGSÄURE


4. Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I oder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 35 Absatz 1 die Absätze 2 und 3.

Tabelle 4


| UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe

1088 | ACETAL

1089 | ACETALDEHYD

1090 | ACETON

1091 | ACETONÖLE

1105 | PENTANOLE

1107 | AMYLCHLORIDE

1108 | PENT-1-EN (n-AMYLEN)

1111 | AMYLMERCAPTAN

1113 | AMYLNITRITE

1114 | BENZEN

1120 | BUTANOLE

1123 | BUTYLACETATE

1126 | 1-BROMBUTAN

1127 | CHLORBUTANE

1128 | n-BUTYLFORMIAT

1129 | BUTYRALDEHYD

1133 | KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff

1133 | KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1133 | KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1136 | STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR

1139 | SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-
flächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien,
Auskleidung für Fässer)

1139 | SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-
flächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien,
Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1144 | CROTONYLEN

1145 | CYCLOHEXAN

1146 | CYCLOPENTAN

1148 | DIACETONALKOHOL, technisch

1150 | 1,2-DICHLORETHYLEN

1155 | DIETHYLETHER (ETHYLETHER)

1156 | DIETHYLKETON

1159 | DIISOPROPYLETHER

1161 | DIMETHYLCARBONAT

1164 | DIMETHYLSULFID

1165 | DIOXAN

1166 | DIOXOLAN

1167 | DIVINYLETHER, STABILISIERT

1169 | EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG

1169 | EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1170 | ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)

1173 | ETHYLACETAT

1175 | ETHYLBENZEN

1176 | TRIETHYLBORAT

1178 | 2-ETHYLBUTYRALDEHYD

1179 | ETHYLBUTYLETHER

1190 | ETHYLFORMIAT

1193 | ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)

1195 | ETHYLPROPIONAT

1197 | EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG

1197 | EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1197 | EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1201 | FUSELÖL

1203 | BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF

1206 | HEPTANE

1208 | HEXANE

1210 | DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung
und -lösemittel), entzündbar

1210 | DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung
und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1210 | DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung
und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1213 | ISOBUTYLACETAT

1216 | ISOOCTENE

1218 | ISOPREN, STABILISIERT

1219 | ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)

1220 | ISOPROPYLACETAT

1222 | ISOPROPYLNITRAT

1224 | KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1224 | KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1231 | METHYLACETAT

1234 | METHYLAL

1237 | METHYLBUTYRAT

1243 | METHYLFORMIAT

1245 | METHYLISOBUTYLKETON

1246 | METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT

1247 | METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT

1248 | METHYLPROPIONAT

1249 | METHYLPROPYLKETON

1261 | NITROMETHAN

1262 | OCTANE

1263 | FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und
flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)

1263 | FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und
flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)
(Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1265 | PENTANE, flüssig

1266 | PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln

1266 | PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1267 | ROHERDÖL

1268 | ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.

1268 | ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1268 | ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1274 | n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)

1275 | PROPIONALDEHYD

1276 | n-PROPYLACETAT

1278 | 1-CHLORPROPAN

1279 | 1,2-DICHLORPROPAN

1280 | PROPYLENOXID

1281 | PROPYLFORMIATE

1282 | PYRIDIN

1286 | HARZÖL

1286 | HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1286 | HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1287 | GUMMILÖSUNG

1287 | GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1287 | GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1288 | SCHIEFERÖL

1293 | TINKTUREN, MEDIZINISCHE

1294 | TOLUEN

1300 | TERPENTINÖLERSATZ

1301 | VINYLACETAT, STABILISIERT

1302 | VINYLETHYLETHER, STABILISIERT

1303 | VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT

1304 | VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT

1306 | HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1306 | HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1307 | XYLENE

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1308 | ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C
größer als 175 kPa)



 
1308 | ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF

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1308 | ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C
höchstens
110 kPa)



1308 | ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1308 | ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens
110 kPa)

1648 | ACETONITRIL

1862 | ETHYLCROTONAT

1863 | DÜSENKRAFTSTOFF

1863 | DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1863 | DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1865 | n-PROPYLNITRAT

1866 | HARZLÖSUNG, entzündbar

1866 | HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1866 | HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1917 | ETHYLACRYLAT, STABILISIERT

1919 | METHYLACRYLAT, STABILISIERT

1987 | ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1987 | ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1989 | ALDEHYDE, N.A.G.

1989 | ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1989 | ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1993 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

1993 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1993 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1999 | TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)
(Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1999 | TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)
(Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

2045 | ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)

2047 | DICHLORPROPENE

2050 | DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN

2056 | TETRAHYDROFURAN

2057 | TRIPROPYLEN

2058 | VALERALDEHYD

2059 | NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und
höchstens 55 % Nitrocellulose

2059 | NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und
höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

2059 | NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und
höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

2241 | CYCLOHEPTAN

2242 | CYCLOHEPTEN

2246 | CYCLOPENTEN

2251 | BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT)

2252 | 1,2-DIMETHOXYETHAN

2256 | CYCLOHEXEN

2263 | DIMETHYLCYCLOHEXANE

2277 | ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT

2278 | n-HEPTEN

2287 | ISOHEPTENE

2288 | ISOHEXENE

2296 | METHYLCYCLOHEXAN

2298 | METHYLCYCLOPENTAN

2301 | 2-METHYLFURAN

2309 | OCTADIENE

2338 | BENZOTRIFLUORID

2339 | 2-BROMBUTAN

2340 | 2-BROMETHYLETHYLETHER

2342 | BROMMETHYLPROPANE

2343 | 2-BROMPENTAN

2344 | BROMPROPANE

2345 | 3-BROMPROPIN

2346 | BUTANDION

2347 | BUTYLMERCAPTAN

2350 | BUTYLMETHYLETHER

2351 | BUTYLNITRITE

2352 | BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT

2356 | 2-CHLORPROPAN

2358 | CYCLOOCTATETRAEN

2362 | 1,1-DICHLORETHAN

2363 | ETHYLMERCAPTAN

2367 | alpha-METHYLVALERALDEHYD

2370 | HEX-1-EN

2371 | ISOPENTENE

2372 | 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN

2373 | DIETHOXYMETHAN

2374 | 3,3-DIETHOXYPROPEN

2375 | DIETHYLSULFID

2376 | 2,3-DIHYDROPYRAN

2377 | 1,1-DIMETHOXYETHAN

2380 | DIMETHYLDIETHOXYSILAN

2381 | DIMETHYLDISULFID

2384 | DI-n-PROPYLETHER

2385 | ETHYLISOBUTYRAT

2387 | FLUORBENZEN

2388 | FLUORTOLUENE

2389 | FURAN

2390 | 2-IODBUTAN

2391 | IODMETHYLPROPANE

2393 | ISOBUTYLFORMIAT

2397 | 3-METHYLBUTAN-2-ON

2398 | METHYL-tert-BUTYLETHER

2400 | METHYLISOVALERAT

2402 | PROPANTHIOLE

2403 | ISOPROPENYLACETAT

2406 | ISOPROPYLISOBUTYRAT

2409 | ISOPROPYLPROPIONAT

2410 | 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN

2412 | TETRAHYDROTHIOPHEN

2414 | THIOPHEN

2416 | TRIMETHYLBORAT

2436 | THIOESSIGSÄURE

2456 | 2-CHLORPROPEN

2457 | 2,3-DIMETHYLBUTAN

2458 | HEXADIENE

2459 | 2-METHYLBUT-1-EN

2460 | 2-METHYLBUT-2-EN

2461 | METHYLPENTADIENE

2536 | METHYLTETRAHYDROFURAN

2554 | METHYLALLYLCHLORID

2561 | 3-METHYLBUT-1-EN

2612 | METHYLPROPYLETHER

2615 | ETHYLPROPYLETHER

2616 | TRIISOPROPYLBORAT

2707 | DIMETHYLDIOXANE

2749 | TETRAMETHYLSILAN

2838 | VINYLBUTYRAT, STABILISIERT

3022 | 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT

3065 | ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol

3269 | POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME

3271 | ETHER, N.A.G.

3272 | ESTER, N.A.G.

3295 | KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.

3295 | KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

3295 | KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

3336 | MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,
ENTZÜNDBAR, N.A.G.

3336 | MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,
ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

3336 | MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,
ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)



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Anlage 2 Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 des ADR und den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie den Teilen 1 bis 9 des ADNR/ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen




Anlage 2 Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen


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1. Im Straßen- und Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen und in der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Abweichungen von den Teilen 1 bis 7:

1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 ADR/RID/ADNR/ADN von der Beförderung ausgeschlossen:



1. Im Straßen- und Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen und in der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7:

1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 ADR/RID/ADN von der Beförderung ausgeschlossen:

Güter, die

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a) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADNR/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bzw. d oder

b) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADNR/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a und b bzw. d und e oder

c) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADNR/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bis c



a) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bzw. d oder

b) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a und b bzw. d und e oder

c) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bis c

enthalten.

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1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID/ADNR/ADN UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:



1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID/ADN UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:

a) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),

1,2,3,7,8-Penta-CDD,

2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),

2,3,4,7,8-Penta-CDF,

b) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,

1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,

1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,

1,2,3,7,8-Penta-CDF,

1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,

1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,

1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,

2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,

c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,

1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,

1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,

1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,

1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,

d) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),

1,2,3,7,8-Penta-BDD,

2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),

2,3,4,7,8-Penta-BDF,

e) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,

1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,

1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,

1,2,3,7,8-Penta-BDF.

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2. Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID:



2. Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID:

2.1 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID:

a) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:

Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.

b) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:

Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte, soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen.

c) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:

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aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 20 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.



aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.

bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden:

- Die 'Allgemeinen Verpackungsvorschriften' nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten.

- Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID.

2.2 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach den Unterabschnitten 1.6.3.4 und 1.6.3.5 ADR/RID:

a) Die Randnummern 211.184, 211.185 Satz 1 und die Randnummer 211.186 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und

b) die Vorschriften der Anlage Anhang XI Absatz 1.8.4 Satz 3 und 4 und Absatz 1.8.5 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852)

gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.

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3. Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 8 und 9 des ADR:



3. Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 8 und 9 des ADR:

3.1 Verbot von Feuer und offenem Licht

Bei Ladearbeiten ist der Umgang mit Feuer oder offenem Licht in der Nähe der Fahrzeuge oder Container und in den Fahrzeugen oder Containern untersagt.

3.2 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Empfänger

Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.

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3.3 Überwachung der Fahrzeuge (zu Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S24 ADR)

Abweichend von
Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S24 gilt, dass Fahrzeuge, die gefährliche Güter oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der nach Absatz 1.1.3.6.4 ADR ermittelten Summe befördern, zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen nur auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen. Außerhalb von Lagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwächter) als geeignete Sicherheitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach Buchstabe a dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die Parkplätze nach Buchstabe b dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Buchstabe a nicht vorhanden sind.

a) Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder

b) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstraßen und Wohngebieten.




3.3 Überwachung der Fahrzeuge und Container

Ergänzend zu
Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Container entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Gleiches gilt für Anhänger einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von der Zugmaschine oder dem Motorwagen getrennt abgestellt werden; in diesen Fällen darf die Kennzeichnung am Anhänger nicht entfernt werden.

3.4 Feuerlöschgeräte (zu Abschnitt 8.1.4 ADR)

Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens zwei Jahren zu prüfen.

vorherige Änderung nächste Änderung

3.5 Dauerbremsanlage (zu Absatz 9.2.3.1.2 ADR)

Fahrzeuge, die bis einschließlich 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr gekommen sind, müssen den Vorschriften der Randnummer 10.221 der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2453) entsprechen.

4.
Im Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des RID:



4. Im Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des RID:

4.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderungen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht sowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.

vorherige Änderung

5. In der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 des ADNR/ADN:

5.1 Die in Unterabschnitt 1.5.1.3 vorgesehene Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist nur erforderlich, wenn die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt als zuständige Behörde nach Absatz 1.5.1.3.1 oder Absatz 1.5.1.3.2 für ein Schiff, das ausweislich des Schiffsattests zum Verkehr auf dem Rhein zugelassen ist, eine Gleichwertigkeit nach Absatz 1.5.1.3.1 oder eine Neuerung nach Absatz 1.5.1.3.2 ADNR zulassen will.

5.2 Für
Schiffe, die auf der Donau gefährliche Güter befördern und die nicht in der Bundesrepublik Deutschland beheimatet sind, genügt

a) anstelle eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.3 ADNR auch eine amtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus
der hervorgeht, dass das Schiff nach dem Stand der Sicherheitstechnik des ADNR geeignet ist, das jeweilige Gefahrgut sicher zu befördern, und

b) anstelle eines Sachkundenachweises nach Unterabschnitt 8.2.1.2 auch eine amtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus
der hervorgeht, dass der Sachkundige über ausreichende Kenntnisse über gefährliche Güter gemäß Kapitel 8.2 ADNR verfügt.

5.3 Abweichend
von Absatz 7.2.4.16.12 dürfen Tankschiffe, die den Vorschriften des Absatzes 9.3.2.22.5 Buchstabe a Gliederungseinheit i bis v oder Buchstabe b oder den Vorschriften des Absatzes 9.3.3.22.5 Buchstabe a Gliederungseinheit i bis v oder Buchstabe b entsprechen, ihre Gassammelleitung oder Gasrückführleitung in der Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2010 auch dann an eine Gaspendelleitung einer Landanlage anschließen, wenn in dieser keine in Richtung Tankschiff wirkende Flammendurchschlagsicherung eingebaut ist. In diesen Fällen entfällt die Frage 12.3 der Prüfliste gemäß Abschnitt 8.6.3 ADNR.

5.4 Das Wasser- und Schifffahrtsamt in seinem jeweiligen Amtsbezirk kann

a)
für Stoffe mit der UN-Nummer 1202 der Klasse 3 Klassifizierungscode F1, Verpackungsgruppe III und für Stoffe mit der Stoffnummer 9003 der Klasse 9 mit einem Flammpunkt von über 60 °C bis 100 °C die in Unterabschnitt 7.2.4.9 ADNR vorgesehene besondere Genehmigung des vollständigen oder teilweisen Umladens auf den Binnengewässern allgemein mit der Einschränkung erteilen, dass das Umladen nur bei Tage stattfinden darf; in diesem Fall ist die Genehmigung öffentlich bekannt zu machen;

b) für die Beförderung von Feuerwerkskörpern der Klasse 1 in Zusammenhang mit dem Abbrennen eines Feuerwerks die Genehmigung erteilen, dass die Feuerwerkskörper abweichend von den Vorschriften des ADNR befördert werden dürfen. Die Genehmigung muss Auflagen enthalten, die eine diesen Vorschriften entsprechende Sicherheit gewährleisten.

5.5 Auf den Seeschifffahrtsstraßen

a)
dürfen Trägerschiffsleichter als Schiffe zum Transport gefährlicher Güter eingesetzt werden, wenn sie den Vorschriften des Kapitels 7.6 IMDG-Code entsprechen,

b) ist der Abschnitt 7.1.5 ADNR/ADN nicht anzuwenden.


5.6 Eine Zustimmung nach Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ADNR/ADN ist nicht erforderlich.


5.7 Durch Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 28. Mai 2004 (Dokument CC/R (04) 1-Endg. - Protokoll 23) sind die Bescheinigungen der zuständigen Behörden der Republik Österreich
und der Tschechischen Republik als gleichwertig anerkannt im Sinne des Unterabschnitts 8.2.1.2 zweiter Spiegelstrich ADNR.

5.8 Öffentlich bestellte
und vereidigte Sachverständige für Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche gelten als von der zuständigen Behörde zugelassene Personen im Sinne des Unterabschnitts 8.1.6.1 ADNR/ADN.



5. In der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 9 ADN:

5.1 Eine Zustimmung nach Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ADN ist nicht erforderlich.

6. Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADN
für Beförderungen auf dem Rhein

6.1 Abweichend von den Abschnitten 7.1.5.1 und 7.2.5.1 ADN dürfen
Schiffe, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195x 24 m überschreiten.

6.2 Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei
der Beförderung nachstehender Stoffe:

6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 bar) (Prüfdruck
der Ladetanks von 10 kPa (0,10 bar)) befördert werden:

a) Alle Stoffe, für
die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.

b) Die nachstehend aufgeführten Schiffe hatten am
31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und sind auf Grund ihrer Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen:


Schiffsname | Amtliche Schiffsnummer | Stoffliste Nummer

T.M.S. EVA M | 600 3995 | 3

T.M.S. PRIMAZEE | 231 4207 | 4

T.M.S. PIZ LOGAN | 700 1829 | 2

T.M.S. STOLT MADRID | 232 6328 | 1

T.M.S. STOLT OSLO | 232 6324 | 1


6.2.2 Folgende
Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 bar)) befördert werden:

a) Alle Stoffe, für
die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.

Wenn
das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, befördert werden.

b) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen zugelassen für die Beförderung von in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen:


Schiffsname | Amtliche Schiffsnummer | Stoffliste Nummer

T.M.S. EILTANK 9 | 430 4830 | 5


6.2.3 Folgende Stoffe dürfen
in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 9 kPa (0,09 bar) befördert werden:

Alle Stoffe, für
die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.

6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck
des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 35 kPa (0,35 bar) befördert werden:

Alle Stoffe, für
die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa (0,35 bar) gefordert wird.

Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar),
dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, befördert werden.

Stoffliste Nummer 1



UN-
Nummer
| Klasse
und
Klassifizierungs-
code | Verpackungs-
gruppe | Benennung und Beschreibung


1114 | 3, F1 | II | BENZEN

1134 | 3, F1 | III | CHLORBENZEN (Phenylchlorid)

1143 | 6.1, TF1 | I | CROTONALDEHYD, STABILISIERT

1203 | 3, F1 | II | BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

1218 | 3, F1 | I | ISOPREN, STABILISIERT

1247 | 3, F1 | II | METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT

1267 | 3, F1 | I | ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

1267 | 3, F1 | II | ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

1268 | 3, F1 | I | ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖL-
PRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

1268 | 3, F1 | II | ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖL-
PRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

1277 | 3, FC | II | PROPYLAMIN (1-Aminopropan)

1278 | 3, F1 | II | 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)

1296 | 3, FC | II | TRIETHYLAMIN

1578 | 6.1, T2 | II | CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN)

1591 | 6.1, T1 | III | o-DICHLORBENZEN

1593 | 6.1, T1 | III | DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)

1605 | 6.1, T1 | I | 1,2-DIBROMETHAN

1710 | 6.1, T1 | III | TRICHLORETHYLEN

1750 | 6.1, TC1 | II | CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG

1831 | 8, CT1 | I | SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND

1846 | 6.1, T1 | II | TETRACHLORKOHLENSTOFF

1863 | 3, F1 | I | DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

1863 | 3, F1 | II | DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

1888 | 6.1, T1 | III | CHLOROFORM

1897 | 6.1, T1 | III | TETRACHLORETHYLEN

1993 | 3, F1 | I | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

1993 | 3, F1 | II | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

2205 | 6.1, T1 | III | ADIPONITRIL

2238 | 3, F1 | III | CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)

2263 | 3, F1 | II | DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)

2263 | 3, F1 | II | DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)

2266 | 3, FC | II | DIMETHYL-N-PROPYLAMIN

2312 | 6.1, T1 | II | PHENOL, GESCHMOLZEN

2333 | 3, FT1 | II | ALLYLACETAT

2733 | 3, FC | II | AMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)

2810 | 6.1, T1 | III | GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2-Trichlorethan)

2874 | 6.1, T1 | III | FURFURYLALKOHOL

3295 | 3, F1 | I | KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

3295 | 3, F1 | II | KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

3455 | 6.1, TC2 | II | CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN


Stoffliste Nummer 2


UN-
Nummer
| Klasse
und
Klassifizierungs-
code | Verpackungs-
gruppe | Benennung und Beschreibung

1114 | 3, F1 | II | BENZEN

1129 | 3, F1 | II | BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)

1134 | 3, F1 | III | CHLORBENZEN (Phenylchlorid)

1203 | 3, F1 | II | BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

1247 | 3, F1 | II | METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT

1267 | 3, F1 | II | ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

1268 | 3, F1 | II | ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
oder ERDÖL-
PRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

1277 | 3, FC | II | PROPYLAMIN (1-Aminopropan)

1278 | 3, F1 | II | 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)

1296 | 3, FC | II | TRIETHYLAMIN

1578 | 6.1, T2 | II | CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN)

1591 | 6.1, T1 | III | o-DICHLORBENZEN

1593 | 6.1, T1 | III | DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)

1605 | 6.1, T1 | I | 1,2-DIBROMETHAN

1662 | 6.1, T1 | II | NITROBENZEN

1710 | 6.1, T1 | III | TRICHLORETHYLEN

1750 | 6.1, TC1 | II | CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG

1831 | 8, CT1 | I | SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND

1846 | 6.1, T1 | II | TETRACHLORKOHLENSTOFF

1863 | 3, F1 | II | DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

1888 | 6.1, T1 | III | CHLOROFORM

1897 | 6.1, T1 | III | TETRACHLORETHYLEN

1917 | 3, F1 | II | ETHYLACRYLAT, STABILISIERT

1993 | 3, F1 | II | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 %
BENZEN

2238 | 3, F1 | III | CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)

2263 | 3, F1 | II | DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)

2263 | 3, F1 | II | DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)

2266 | 3, FC | II | DIMETHYL-N-PROPYLAMIN

2312 | 6.1, T1 | II | PHENOL, GESCHMOLZEN

2333 | 3, FT1 | II | ALLYLACETAT

2733 | 3, FC | II | AMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)

2810 | 6.1, T1 | III | GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2 -Trichlorethan)

2874 | 6.1, T1 | III | FURFURYLALKOHOL

3295 | 3, F1 | II | KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN


Stoffliste Nummer 3


UN-
Nummer
| Klasse und
Klassifizierungs-
code | Verpackungs-
gruppe | Benennung und Beschreibung

1106 | 3, FC | II | AMYLAMINE (n-AMYLAMIN)

1114 | 3, F1 | II | BENZEN

1129 | 3, F1 | II | BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)

1134 | 3, F1 | III | CHLORBENZEN (Phenylchlorid)

1143 | 6.1, TF1 | I | CROTONALDEHYD, STABILISIERT

1184 | 3, FT1 | II | ETHYLENDICHLORID (1,2-Dichlorethan)

1203 | 3, F1 | II | BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

1247 | 3, F1 | II | METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT

1267 | 3, F1 | II | ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

1268 | 3, F1 | II | ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖL-
PRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

1275 | 3, F1 | II | PROPIONALDEHYD

1277 | 3, FC | II | PROPYLAMIN (1-Aminopropan)

1278 | 3, F1 | II | 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)

1279 | 3, F1 | II | 1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID

1296 | 3, FC | II | TRIETHYLAMIN

1547 | 6.1, T1 | II | ANILIN

1578 | 6.1, T2 | II | CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN)

1593 | 6.1, T1 | III | DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)

1605 | 6.1, T1 | I | 1,2-DIBROMETHAN

1662 | 6.1, T1 | II | NITROBENZEN

1710 | 6.1, T1 | III | TRICHLORETHYLEN

1750 | 6.1, TC1 | II | CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG

1831 | 8, CT1 | I | SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND

1846 | 6.1, T1 | II | TETRACHLORKOHLENSTOFF

1863 | 3, F1 | II | DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

1888 | 6.1, T1 | III | CHLOROFORM

1897 | 6.1, T1 | III | TETRACHLORETHYLEN

1917 | 3, F1 | II | ETHYLACRYLAT, STABILISIERT

1993 | 3, F1 | II | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

2078 | 6.1, T1 | II | TOLUYLENDIISOCYANAT (und isomere Gemische) (2,4-TOLUYLENDIISO-
CYANAT)

2205 | 6.1, T1 | III | ADIPONITRIL

2238 | 3, F1 | III | CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)

2263 | 3, F1 | II | DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)

2263 | 3, F1 | II | DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)

2266 | 3, FC | II | DIMETHYL-N-PROPYLAMIN

2312 | 6.1, T1 | II | PHENOL, GESCHMOLZEN

2333 | 3, FT1 | II | ALLYLACETAT

2733 | 3, FC | II | AMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)

2810 | 6.1, T1 | III | GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2-Trichlorethan)

2874 | 6.1, T1 | III | FURFURYLALKOHOL

3295 | 3, F1 | II | KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

3455 | 6.1, TC2 | II | CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN


Stoffliste Nummer 4


UN-
Nummer | Klasse und
Klassifizierungs-
code | Verpackungs-
gruppe | Benennung und Beschreibung

1106 | 3, FC | II | AMYLAMINE (n-AMYLAMIN)

1114 | 3, F1 | II | BENZEN

1129 | 3, F1 | II | BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)

1134 | 3, F1 | III | CHLORBENZEN (Phenylchlorid)

1143 | 6.1, TF1 | I | CROTONALDEHYD, STABILISIERT

1203 | 3, F1 | II | BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

1247 | 3, F1 | II | METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT

1267 | 3, F1 | II | ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

1268 | 3, F1 | II | ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖL-
PRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

1275 | 3, F1 | II | PROPIONALDEHYD

1277 | 3, FC | II | PROPYLAMIN (1-Aminopropan)

1278 | 3, F1 | II | 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)

1279 | 3, F1 | II | 1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID

1296 | 3, FC | II | TRIETHYLAMIN

1863 | 3, F1 | II | DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

1917 | 3, F1 | II | ETHYLACRYLAT, STABILISIERT

1993 | 3, F1 | II | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

2238 | 3, F1 | III | CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)

2263 | 3, F1 | II | DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)

2263 | 3, F1 | II | DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)

2266 | 3, FC | II | DIMETHYL-N-PROPYLAMIN

2333 | 3, FT1 | II | ALLYLACETAT

2733 | 3, FC | II | AMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)

3295 | 3, F1 | II | KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN


Stoffliste Nummer 5


UN-
Nummer
| Klasse und
Klassifizierungs-
code | Verpackungs-
gruppe | Benennung und Beschreibung

1134 | 3, F1 | III | CHLORBENZEN (Phenylchlorid)

1218 | 3, F1 | I | ISOPREN, STABILISIERT

1247 | 3, F1 | II | METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT

1277 | 3, FC | II | PROPYLAMIN (1-Aminopropan)

1278 | 3, F1 | II | 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)

1296 | 3, FC | II | TRIETHYLAMIN

1547 | 6.1, T1 | II | ANILIN

1750 | 6.1, TC1 | II | CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG

1831 | 8, CT1 | I | SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND

2238 | 3, F1 | III | CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)

2263 | 3, F1 | II | DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)

2263 | 3, F1 | II | DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)

2266 | 3, FC | II | DIMETHYL-N-PROPYLAMIN

2333 | 3, FT1 | II | ALLYLACETAT

2733 | 3, FC | II | AMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)

3446 | 6.1, T2 | II | NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN (o-NITROTOLUEN)