Tools:
Update via:
Änderung § 11 GGVSEB vom 01.01.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 UAGuaÄndG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie der GGVSEBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 GGVSEB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 11 GGVSEB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz | (Text neue Fassung)§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung *) |
Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständige Behörde für 1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die Bestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADNR/ADN; 2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADNR/ADN; 3. die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADNR/ADN; 4. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADNR/ADN; 5. die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.4, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID und 6. die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.8 ADNR/7.1.4.14.7.3.7 ADN. | Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung *) ist zuständige Behörde für 1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die Bestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN; 2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN; 3. die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN; 4. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN; 5. die Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe und der Bauart von nach Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5 ADR/RID/ADN, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und 6.4.22.6 sowie die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID und 6. die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 14 G. v. 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) wurde sinngemäß konsolidiert. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8811/al0-27282.htm