Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 29 GGVSEB vom 01.01.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 14. GGRVÄndV am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie der GGVSEB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 29 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 29 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.1, 7.5.1.2, 7.5.1.3 Satz 2, den Unterabschnitten 7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten.

(2) Der Fahrzeugführer und der Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschriften über

1. die Entladung nach Unterabschnitt 7.5.1.3 Satz 1 und Unterabschnitt 7.5.7.3 ADR und

2. die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 und die Reinigung, das Desinfizieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 13 Satz 1 ADR

(Text neue Fassung)

(1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.2, 7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, ausgenommen Unterabschnitt 7.5.7.4 Satz 2 beim Fahrzeugführer, sowie den Abschnitten 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten.

(2) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Entlader und Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschriften

1. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b oder nach Unterabschnitt 7.1.7.1 ADR;

2. über die Temperaturkontrolle nach den Unterabschnitten 7.1.7.2, 7.1.7.3 und 7.1.7.4 ADR;

3. über
die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 ADR;

4. über
das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR und

5. über
das Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und offenem Licht nach Kapitel 8.5 zusätzliche Vorschrift S1 Absatz 3 ADR und bei innerstaatlichen Beförderungen nach der Anlage 2 Gliederungsnummer 3.1

zu beachten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschriften

1. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen
nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b ADR;

2. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 ADR;

3. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR;

4. über das Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und offenem Licht nach Kapitel 8.5 zusätzliche Vorschrift S1 Absatz 3
ADR und bei innerstaatlichen Beförderungen nach der Anlage 2 Gliederungsnummer 3.1 und

5.
über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36 ADR



(3) Der Verlader, Fahrzeugführer und Entlader im Straßenverkehr haben die Vorschriften nach Abschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.

(4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften

1.
über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder in offene oder belüftete Container oder über das Anbringen des Kennzeichens nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV36 ADR und

2. über die Beförderung von Nebenprodukten
der Aluminiumherstellung oder Aluminiumumschmelzung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV37 ADR

zu beachten.

vorherige Änderung

(4) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschriften nach Abschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.



(5) Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert, hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung nach den Unterabschnitten 7.5.7.1 und 7.5.7.2 ADR beachtet werden.