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Änderung § 13 GGVSEB vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 GGVSEB, alle Änderungen durch Artikel 1 14. GGRVÄndV am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie der GGVSEBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13 GGVSEB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 13 GGVSEB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße | |
(Text alte Fassung) Die Benannten Stellen nach § 16 der ODV sind zuständig für die Zulassung und Prüfung der Gefäße nach den Unterabschnitten 6.2.1.4 und 6.2.1.6 ADR/RID, die nicht als ortsbewegliche Druckgeräte nach der ODV mit der Pi-Kennzeichnung zu versehen sind. | (Text neue Fassung) (1) Die nach § 16 Absatz 1 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung anerkannten Benannten Stellen sind zuständig für 1. die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID; 2. die Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr; 3. die Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9 ADR/RID im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung; 4. die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID; 5. die Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID; 6. die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID und 7. die Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID. (2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festgelegten Verfahren für die Konformitätsbewertung und für die wiederkehrenden Prüfungen anwenden. (3) Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 7 sowie Absatz 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen. |
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