§ 36 GGVSEB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 36 GGVSEB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568 |
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(Text alte Fassung) § 36 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte |
Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung. |