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Änderung § 9 GGVSEB vom 01.01.2017

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§ 9 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 9 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen


(Text alte Fassung)

Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 6 Absatz 5 der GGVSee anerkannten Prüfstellen sind zuständig für die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 ADR/RID. Satz 1 gilt nicht, sofern diese Prüfungen in den Geltungsbereich der ODV fallen.

(Text neue Fassung)

Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSee anerkannten Prüfstellen sind zuständig für die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 ADR/RID. Satz 1 gilt nicht, sofern diese Prüfungen in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.

(heute geltende Fassung) 

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