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Änderung § 36a GGVSEB vom 01.01.2019

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§ 36a GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 36a GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate


(Text alte Fassung)

1 Sofern es aus ermittlungstaktischen Gründen oder zur Sicherung der Asservate erforderlich ist, dürfen gefährliche Güter, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, im Straßen- und Eisenbahnverkehr durch Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie durch Zoll- und Justizbehörden und in deren Auftrag tätige private Unternehmen befördert werden, ohne dass die offiziellen Benennungen für die Beförderung mit der technischen Benennung des Gutes nach Absatz 3.1.2.8.1 ADR/RID ergänzt werden. 2 Dies gilt auch für die Angabe in einem Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe b ADR/RID.

(Text neue Fassung)

1 Sofern es aus ermittlungstaktischen Gründen oder zur Wahrnehmung einer behördlichen Aufgabe erforderlich ist, dürfen gefährliche Güter, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, im Straßen- und Eisenbahnverkehr durch Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie durch Zoll- und Justizbehörden und in deren Auftrag tätige private Unternehmen befördert werden, ohne dass die offiziellen Benennungen für die Beförderung mit der technischen Benennung des Gutes nach Absatz 3.1.2.8.1 ADR/RID ergänzt werden. 2 Dies gilt auch für die Angabe in einem Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe b ADR/RID.

(heute geltende Fassung) 

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