Änderung § 10 GGVSEB vom 14.08.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 GGVSEB, alle Änderungen durch Artikel 1 5. GGRVÄndV am 14. August 2010 und Änderungshistorie der GGVSEB

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§ 10 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2010 geltenden Fassung
§ 10 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung


Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung ist, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde für Aufgaben nach

1. Kapitel 2.2 ADR/RID/ADNR/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,

2. Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,

(Text alte Fassung)

3. Kapitel 4.1 in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und

4. Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.

(Text neue Fassung)

3. Kapitel 4.1 ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und

4. Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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