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Synopse aller Änderungen der GGVSEB am 14.08.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. August 2010 durch Artikel 1 der 5. GGRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GGVSEB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2010 geltenden Fassung
GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zulassung zur Beförderung
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen
§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Sachverständigen
§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz
§ 12 Zuständigkeiten zugelassener Überwachungsstellen
§ 13 Zuständigkeiten der Benannten Stellen
§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr
§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr
§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt
§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders
§ 18 Pflichten des Absenders
§ 19 Pflichten des Beförderers
§ 20 Pflichten des Empfängers
§ 21 Pflichten des Verladers
§ 22 Pflichten des Verpackers
§ 23 Pflichten des Befüllers
§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU
§ 25 Pflichten des Herstellers und des Rekonditionierers von Verpackungen und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC
§ 26 Sonstige Pflichten
§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr
§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
§ 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr
§ 31 Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr
§ 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
§ 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt
§ 35 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr
§ 36 Schriftliche Weisungen im Eisenbahnverkehr
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Übergangsbestimmungen
§ 39 Aufheben von Vorschriften
§ 40 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 35) Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt
Anlage 2 Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 des ADR und den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie den Teilen 1 bis 9 des ADNR/ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße


Anlage 3 (aufgehoben)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter

1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),

2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und

3. auf allen schiffbaren Binnengewässern

in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen.

(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der

1. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und

2. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförderungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr erfordern.

(3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1

1. Nummer 1 genannten

vorherige Änderung nächste Änderung

a) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396) sowie die Vorschriften der Anlagen 1, 2 Nummer 1 bis 3 und der Anlage 3,

b) grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buchstabe a genannten ADR-Übereinkommen und die Vorschriften der Anlagen 1 und 3,



a) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396), das zuletzt nach Maßgabe der 20. ADR-Änderungsverordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. 2009 II S. 1114) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlagen 1 und 2 Nummer 1 bis 3,

b) grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buchstabe a genannten ADR-Übereinkommen und die Vorschriften der Anlage 1,

2. Nummer 2 genannten

vorherige Änderung nächste Änderung

a) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 14. RID-Änderungsverordnung vom 14. November 2008 (BGBl. 2008 II S. 1334) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1, 2 und 4,



a) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 15. RID-Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2009 (BGBl. 2009 II S. 1290) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1, 2 und 4,

b) grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID und

3. Nummer 3 genannten Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 29. November 2001 und am 30. Mai 2002 beschlossenen Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (BGBl. 2003 II S. 648), die zuletzt nach Maßgabe der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 595) geändert worden ist, und die Vorschriften der Teile 1 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), das zuletzt nach Maßgabe der Verordnung vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 534) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1 und 5.

(4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN und der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des Begriffes 'Vertragspartei' jeweils der Begriff 'Mitgliedstaat'.

(5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6 ADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe der Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADNR/ADN auch für die Binnenschifffahrt anzuwenden.

(6) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapitel, Abschnitte, Unterabschnitte und Absätze beziehen sich auch auf die Teile 1 bis 9 der in Absatz 3 Nummer 3 genannten Verordnung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Ausnahmen


(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können

vorherige Änderung nächste Änderung

1. im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 - ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 - ADR,



1. im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 - ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 - ADR sowie von § 35 und Anlage 2 dieser Verordnung,

2. im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 - ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 - RID und

3. in der Binnenschifffahrt auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 - ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 - ADNR/ADN

für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) zulässig ist.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahnverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 - ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 - RID für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.

(3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest kann in der Binnenschifffahrt für den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 ADNR/ADN - ausgenommen Absatz 1.5.1.2.1 ADNR, Abschnitt 1.5.2 ADN, Kapitel 1.8 und 1.10 ADNR/ADN - für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.

(4) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom Antragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen vorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbesondere die verbleibenden Gefahren dargestellt und begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller selbst erstellen lassen. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gutachtens verzichten.

(5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Die nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG vorgesehenen Ausnahmen müssen dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 unterzogen und von der Kommission anerkannt worden sein; sie sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mitzuteilen. Sie dürfen ab dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch die Kommission für höchstens sechs Jahre erteilt werden; für die Verlängerung einer Ausnahme gilt das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG.

(6) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen dürfen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen und für ausländische Streitkräfte Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies erfordern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle darf in seinem Aufgabenbereich und die Innenminister (-senatoren) der Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.



(7) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle darf in seinem Aufgabenbereich und die Innenminister (-senatoren) der Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Unabhängig davon dürfen sie Ausnahmen von § 35 und von Anlage 2 dieser Verordnung zulassen.

(8) Die für den Bereich

1. der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnahmen nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der übrigen Eisenbahnen. Die von den Ländern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausnahmen gelten im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes;

2. der Bundeswasserstraßen nach Absatz 3 zugelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der übrigen schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausnahmen gelten im Benehmen mit der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt auch für den Bereich der Bundeswasserstraßen,

sofern die die Ausnahme erteilende Behörde nicht etwas anderes bestimmt.

(9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN in Verbindung mit § 6 Nummer 1 abgeschlossen, dürfen innerstaatliche Beförderungen nach deren Bestimmungen durchgeführt werden.

(10) Eine Ausnahme für eine innerstaatliche Beförderung gilt auch für die Beförderung auf der innerdeutschen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförderung, soweit in der Ausnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung


Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung ist, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde für Aufgaben nach

1. Kapitel 2.2 ADR/RID/ADNR/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,

2. Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Kapitel 4.1 in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und

4. Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.



3. Kapitel 4.1 ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und

4. Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Zuständigkeiten der Benannten Stellen


vorherige Änderung nächste Änderung

Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Benannten Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG sind zuständig für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach den Absätzen 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3 ADR/RID.



Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Benannten Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG sind zuständig für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach den Unterabschnitten 6.2.1.4 und 6.2.1.6 ADR/RID.

Satz 1 gilt nicht für Gefäße, soweit diese als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitätsbewertet oder nach § 9 der vorgenannten Verordnung geprüft worden sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Pflichten des Beförderers


(1) Der Beförderer im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt

1. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Gliederungseinheit i ADR/RID/ADNR/ADN über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination informieren und

2. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 bis 4 genannten Vorschriften des ADR/RID/ADNR/ADN feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.

(2) Der Beförderer im Straßenverkehr hat

1. das Verbot der anderweitigen Verwendung nach Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 15 ADR einzuhalten;

2. der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.2 ADR zu übergeben, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung lesen und verstehen kann, und dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann;

3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung in Fahrzeugen oder Containern nach den anwendbaren Sondervorschriften in den Kapiteln 3.3 und 7.3 und die Vorschriften für die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR beachtet werden;

4. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Absatz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR eingehalten werden;

5. dafür zu sorgen, dass

vorherige Änderung nächste Änderung

a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a und b und Unterabschnitt 8.1.2.2 Buchstabe a und c sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 und Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR und



a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a und Unterabschnitt 8.1.2.2 Buchstabe a und c sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 und Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR und

b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7

dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden;

6. dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR eingesetzt werden;

7. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur Beförderung aufgegeben werden;

8. dafür zu sorgen, dass für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 ADR geführt, aufbewahrt, an einen neuen Beförderer übergeben, auf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird;

9. das Fahrzeug mit Feuerlöschgeräten nach Abschnitt 8.1.4 ADR auszurüsten;

vorherige Änderung nächste Änderung

10. die Prüffristen nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.4 einzuhalten;

11. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards) nach Abschnitt 5.3.1, den orangefarbenen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 und den Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.12, Absatz 5.2.1.8.3 und Abschnitt 5.3.3 ADR auszurüsten;



10. die Prüffristen nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in Verbindung mit Anlage 2 Gliederungsnummer 3.4 oder den zugelassenen nationalen Normen einzuhalten;

11. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards) nach Abschnitt 5.3.1, den orangefarbenen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 und den Kennzeichen nach den Abschnitten 3.4.12, 5.3.3 und 5.3.6 ADR auszurüsten;

12. dafür zu sorgen, dass nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände den in Absatz 4.3.2.3.1 in Verbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 ADR genannten Anforderungen entspricht;

13. dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank, der Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5, den Abschnitten 6.10.2 und 6.10.3 für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 oder in der Bescheinigung nach den Absätzen 6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.16 ADR angegebenen Stoffe entspricht;

14. dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der Absätze 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche Prüfung des festverbundenen Tanks und des Batterie-Fahrzeugs durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;

15. dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung zu übergeben;

16. das Fahrzeug nach Abschnitt 8.1.5 ADR auszurüsten und

17. dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen,

a) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 zugelassen sind, für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 unter Nummer 10 angegebenen gefährlichen Güter die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbindung mit Anlage 2 Gliederungsnummer 3.5 und den ergänzenden Vorschriften nach den Kapiteln 9.3 bis 9.8 ADR und

vorherige Änderung nächste Änderung

b) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 nicht zulassungspflichtig sind, die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach den anwendbaren Sondervorschriften in den Abschnitten 7.3.3, 9.2.1 Satz 2, den Abschnitten 9.4.1 und 9.5.1 und Kapitel 9.6 ADR



b) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 nicht zulassungspflichtig sind, die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 7.3.3, Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2, den Abschnitten 9.4.1 und 9.5.1 und Kapitel 9.6 ADR

beachtet werden.

(3) Der Beförderer im Eisenbahnverkehr

1. hat das Personal hinsichtlich der Besonderheiten des Schienenverkehrs nach Unterabschnitt 1.3.2.2 RID zu unterweisen;

2. muss sicherstellen, dass der Betreiber der von ihm genutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung schnell und uneingeschränkt über die Daten verfügen kann, die es ihm ermöglichen, die Anforderungen des Unterabschnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen;

3. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.10.1.4 RID jedes Mitglied der Besatzung eines Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, einen Lichtbildausweis während der Beförderung mit sich führt;

4. hat dafür zu sorgen, dass die in § 18 Absatz 1 Nummer 8 und 10 genannten Begleitpapiere und die in § 36 genannten schriftlichen Weisungen während der Beförderung verfügbar sind und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden, und

5. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet werden.

(4) Der Beförderer in der Binnenschifffahrt

1. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff nach Abschnitt 7.1.2 oder Abschnitt 7.2.2 ADNR/ADN zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist;

2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.10.1.4 ADNR/ADN für jedes Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis an Bord ist;

3. hat dem Schiffsführer vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADNR/ADN in den Sprachen bereitzustellen, die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können;

4. hat dafür zu sorgen, dass die Besatzung die Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung nach Teil 7 ADNR/ADN beachtet, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen sowie deren Wartung und Instandhaltung;

5. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterabschnitt 7.1.4.1 ADNR/ADN eingehalten werden;

6. hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer die Urkunden nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADNR/ADN übergeben werden, und

7. hat dafür zu sorgen, dass nur Schiffe eingesetzt werden, bei denen ein Sachkundiger mit einer gültigen Bescheinigung nach den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADNR/ADN an Bord ist.

(5) Der Beförderer kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Pflichten des Verpackers


(1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Vorschriften über das Verpacken nach den Abschnitten 3.4.1, 3.4.3 bis 3.4.6 und 3.4.8 Buchstabe a und b ADR/RID/ADNR/ADN;



1. die Vorschriften über das Verpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1, 3.4.3 bis 3.4.6 und 3.4.8 Buchstabe a und b ADR/RID/ADNR/ADN;

2. die Vorschriften über das Verpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1 bis 3.5.4 ADR/RID/ADNR/ADN;

3. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen, Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und den Absätzen 6.2.6.3.2.2.1 und 6.2.6.3.2.2.3 ADR/RID sowie den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN;

4. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach

a) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR/RID, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und

b) Abschnitt 4.1.10 ADR/RID;

5. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung

vorherige Änderung nächste Änderung

a) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist,



a) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a ADR/RID/ADN, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist,

b) von Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.7 und Unterabschnitt 3.5.4.3 ADR/RID/ADNR/ADN und

c) von Versandstücken nach Unterabschnitt 3.5.4.3 und den Abschnitten 5.1.4, 5.2.1 und 5.2.2 sowie nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN

zu beachten und

6. Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern.

(2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vorschriften über die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 ADR zu beachten.

(3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vorschriften über die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 RID zu beachten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23 Pflichten des Befüllers


(1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt

1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;

2. darf ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.1.1, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1 ADR/RID nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

3. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft wird und die ortsbeweglichen Tanks nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c und Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe b und Unterabschnitt 4.2.4.6 Buchstabe a ADR/RID nicht befördert werden, wenn sie undicht sind;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. darf Tanks, deren Prüffristen nicht überschritten sind, mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn die Beförderung dieser gefährlichen Güter nach Absatz 4.3.2.1.1 in Tanks zulässig ist;



4. darf Tanks, deren Prüffristen nicht überschritten sind, mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn die Beförderung dieser gefährlichen Güter nach Absatz 4.3.2.1.1 ADR/RID in Tanks zulässig ist;

5. hat dafür zu sorgen, dass der höchstzulässige Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder die höchstzulässige Bruttomasse nach den Absätzen 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2 und 4.2.4.5.3, den anwendbaren Sondervorschriften in Unterabschnitt 4.2.5.3, den Vorschriften in Unterabschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 4.3.5 ADR/RID eingehalten wird;

6. hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks nach dem Befüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR und den Vorschriften in Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und Absatz 4.2.4.5.5 Satz 2 ADR/RID geprüft wird;

7. hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR/RID an den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;

8. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 ADR/RID Tanks nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren können, in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen oder -kammern befüllt werden;

9. hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1 ADR/RID beachtet werden;

10. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Bezeichnung der zur Beförderung zugelassenen Gase nach den Absätzen 6.7.3.16.2 und 6.7.4.15.2 ADR/RID angegeben wird;

11. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe und Gase nach den Absätzen 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung nach den Absätzen 6.8.3.5.6 und 6.8.3.5.12 ADR/RID angegeben wird, und

12. hat dafür zu sorgen, dass befüllte MEGC nach Maßgabe des Unterabschnitts 4.2.4.6 Buchstabe b bis d ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben werden.

(2) Der Befüller im Straßenverkehr

1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hinzuweisen;

2. hat dem Fahrzeugführer die Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR mitzuteilen;

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3. hat zu prüfen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung



3. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung

a) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR,

b) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 ADR,

c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR mit Ausnahme an MEGC und

d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR

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angebracht sind;



angebracht werden;

4. hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR beachtet werden;

5. hat das Rauchverbot nach den Abschnitten 7.5.9 und 8.3.5 ADR zu beachten;

6. hat dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird;

7. hat den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 einzuweisen;

8. hat dafür zu sorgen, dass die anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 und die Vorschriften nach Kapitel 7.3 ADR über die Beförderung in loser Schüttung beachtet werden;

9. hat dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR eingehalten werden;

10. darf Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn bei Tankfahrzeugen das Gültigkeitsdatum der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR nicht überschritten ist, und

11. hat sich zu vergewissern, dass die Vorschriften für die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten sind.

(3) Der Befüller im Eisenbahnverkehr hat

1. dafür zu sorgen, dass vor und nach dem Befüllen von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften nach den Absätzen 4.3.3.4.1 und 4.3.3.4.3 RID beachtet werden;

2. dafür zu sorgen, dass

a) Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID,

b) Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 RID,

c) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 und Absatz 5.3.2.1.2 RID,

d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID und

e) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID

angebracht werden, und

3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 RID beachtet werden.

(4) Der Befüller in der Binnenschifffahrt hat

1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Satz 1 Buchstabe a bis d und Absatz 5.4.1.1.2 Satz 1 Buchstabe a bis d ADNR/ADN hinzuweisen;

2. dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung

a) die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4 ADNR/ADN,

b) die orangefarbene Tafel nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADNR/ADN,

c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADNR/ADN mit Ausnahme an MEGC und

d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADNR/ADN

angebracht werden, und

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3. dafür zu sorgen, dass Tankschiffe nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern gemäß der Bescheinigung nach Absatz 7.2.2.8.3 befüllt werden und das Datum in der Zulassung nach Unterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADNR/ADN für Tankschiffe nicht überschritten ist.



3. dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den für dessen Ladetanks zugelassenen gefährlichen Gütern gemäß der Bescheinigung nach Absatz 7.2.2.8.3 ADNR oder gemäß der Liste nach Absatz 1.16.1.2.5 ADN befüllt wird und das Datum nach Unterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADNR/ADN im Zulassungszeugnis für das Tankschiff nicht überschritten ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU


Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass

1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und Schüttgut-Container mit orangefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 ADR/RID/ADNR/ADN ausgerüstet sind;

2. die Tanks, Container und Schüttgut-Container auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Abschnitten 6.7.2, 6.7.3, 6.7.4, den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2, 6.8.3.5, den Abschnitten 6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten 6.11.3.1, 6.11.3.2 und 6.11.3.4 und Abschnitt 6.11.4 ADR/RID entsprechen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase;

3. nach Maßgabe der Absätze 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11, 6.7.3.15.7, 6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12, 6.8.2.4.4, 6.8.3.4.14 und des Unterabschnitts 6.9.5.2 ADR/RID eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird;

4. nur Tanks oder MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tankwände den in Absatz 4.3.2.3.1, den Unterabschnitten 6.7.2.4, 6.7.3.4, 6.7.4.4 und den Absätzen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 ADR/RID genannten Anforderungen entspricht;

5. MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 ADR/RID nicht zur Befüllung übergeben werden;

6. an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungseinrichtungen nach Absatz 4.2.1.17.1 ADR/RID geprüft werden;

7. für Tankcontainer und MEGC die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 ADR/RID geführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben, auf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird und

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8. die MEMU nach Absatz 6.12.3.2.6 untersucht und geprüft werden.



8. die MEMU nach Absatz 6.12.3.2.6 ADR untersucht und geprüft werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr


Der Fahrzeugführer im Straßenverkehr hat

1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt oder austreten kann;

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2. die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken und die Beförderungsbe- oder -einschränkungen nach Abschnitt 8.6.4 ADR zu beachten;



2. die Beförderungsbe- oder -einschränkungen nach Abschnitt 8.6.4 ADR zu beachten;

3. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den Tankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug selbst befüllt, den vom Befüller angegebenen höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum und die zulässige Befülltemperatur nach Unterabschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 4.3.5 ADR einzuhalten. Er hat bei flüssigen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen einen Füllungsgrad von höchstens 90 Prozent einzuhalten, wenn der Befüller den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben kann;

4. die Vorschriften über

a) den Betrieb von Tanks nach Unterabschnitt 4.3.2.3, mit Ausnahme der Absätze 4.3.2.3.1, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und Absatz 4.3.2.3.6 Satz 1, und Unterabschnitt 4.3.2.4, den Absätzen 4.3.3.3.2 und 4.3.3.3.3 und Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 13 und TU 14 ADR und

b) die ihn betreffenden zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 ADR

zu beachten;

5. wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, nach dem Befüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;

6. die Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 anzubringen und nach Absatz 5.3.1.1.5 ADR zu entfernen oder abzudecken;

7. die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6 anzubringen oder sichtbar zu machen, die Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR zu entfernen oder zu verdecken und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR zu entfernen;

8. die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen;

9. sich zu vergewissern, dass ein Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR am Fahrzeug, Container oder Tank angebracht ist;

10. während der Beförderung

a) die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR,

b) die Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR,

c) die Feuerlöschgeräte nach den Unterabschnitten 8.1.4.1 und 8.1.4.2 ADR,

d) die Ausrüstungsgegenstände nach Abschnitt 8.1.5 ADR und

e) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 und 7

mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen;

11. die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 zu beachten;

12. nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR außen am Tank anhaftende gefährliche Reste des Füllgutes zu entfernen oder entfernen zu lassen, wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug, den Tankcontainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC selbst befüllt;

13. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken und sämtlichen die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigenden Mitteln nach der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu unterlassen oder die Fahrt mit diesen Gütern nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht;

14. sicherzustellen, dass die Verbindungsleitungen und die Füll- und Entleerrohre nach Absatz 4.3.4.2.2 ADR während der Beförderung entleert sind;

15. wenn er den Tank selbst befüllt oder entleert, das Fahrzeug, den ortsbeweglichen Tank oder den Tankcontainer vor und während des Befüllens oder Entleerens mit den in Abschnitt 7.5.10 ADR genannten Stoffen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen zu erden und

16. die Vorschriften nach Kapitel 8.3 ADR zu beachten.



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§ 34a (neu)




§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt


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Die Besatzung sowie alle sonstigen an Bord befindlichen Personen haben den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten. Die Besatzung hat, im Rahmen des Satzes 1, zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 35 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr


(1) Für Beförderungen der in Anlage 1 Nummer 1 bis 3 genannten Güter gelten in dem dort festgelegten Rahmen im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Beförderungen der in Anlage 1 Nummer 4 genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 gelten im Straßenverkehr die Vorschriften der Absätze 2 und 3, mit Ausnahme bei Beförderungen

1. in Versandstücken einschließlich IBC oder Großverpackungen,

2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder Kapitel 6.8 ADR, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) geprüft sind, und wenn dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen nach § 14 Absatz 4 bestätigt ist,

3. in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte und Absatz 6.8.2.1.20 rechte Spalte oder in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke Spalte ADR oder

4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen Tanks in Mengen bis zu 3.000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu 6.000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer.

(2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der Autobahn

1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder

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2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist.



2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen oder beschränkt ist.

(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen, die öffentlich und auch ohne Befristung bekannt gegeben werden kann. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer, Absender, Verlader, Befüller oder Empfänger bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass der Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten und sie während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße

1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in einem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und entladen werden kann, es sei denn, dass die Entfernung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße,

2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das gefährliche Gut

a) in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder Großcontainern verladen werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Container oder die ortsbeweglichen Tanks auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden können oder

b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im Huckepackverkehr befördert werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden kann.

(5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf der Straße, mit Ausnahme von Beförderungen nach Absatz 4 Nummer 2, hat der Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion nachzuweisen, dass Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist. Die Bescheinigung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger zu beantragen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt werden. Der Absender, der Verlader, der Befüller und der Empfänger haben dem Eisenbahn-Bundesamt, den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte für die Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 4 zu erteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen auf der Straße zwischen dem Verlader oder dem Empfänger und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Binnen- oder Seehafen.

(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen Bahnhof oder Hafen nach Absatz 4 Nummer 2 muss der Beförderer im Beförderungspapier die Bezeichnung des Bahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken 'Beförderung nach § 35 Absatz 4 Nummer 2 GGVSEB'. Für Beförderungen im Zusammenhang mit einem Huckepackverkehr nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b ist für die Anfuhr auf der Straße durch eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder den von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr auf der Straße durch das Beförderungspapier für den Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr glaubhaft zu machen.

(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2, die Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigungen, die Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 37 Ordnungswidrigkeiten


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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 2 eine Behörde oder einen Eisenbahninfrastrukturunternehmer nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt,

2. entgegen § 4 Absatz 3 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt,

3. entgegen § 17

a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird, oder

b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen wird,

4. entgegen § 18

a) Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,

b) Absatz 1 Nummer 2 den Beförderer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,

c) Absatz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,

d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Angabe in das Beförderungspapier eingetragen wird,

e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur eine dort zugelassene und geeignete Verpackung, Großverpackung, IBC oder nur ein dort zugelassener und geeigneter Tank oder nur ein dort zugelassenes und geeignetes MEMU oder nur ein dort zugelassenes und geeignetes Schiff verwendet wird,

f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde benachrichtigt wird,

g) Absatz 1 Nummer 7 nicht im Besitz einer Zeugnis- oder Anweisungskopie ist oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,

h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Beförderungspapier mit einer geforderten Angabe oder einem geforderten Hinweis mitgegeben wird,

i) Absatz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Zeugnis zugänglich gemacht wird,

j) Absatz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Begleitpapier beigefügt wird,

k) Absatz 1 Nummer 11 den Verlader nicht oder nicht rechtzeitig auf die Begasung schriftlich hinweist oder nicht die geeignete Sprache für das Warnzeichen angibt,

l) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird,

m) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht beachtet,

n) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden,

o) Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird, oder

p) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel und die orangefarbene Tafel angebracht werden,

5. entgegen § 19 Absatz 1

a) Nummer 1 den Absender nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert oder

b) Nummer 2 eine Sendung befördert, die nicht die Vorschriften erfüllt,

6. entgegen § 19 Absatz 2

a) Nummer 1 das Verbot der anderweitigen Verwendung nicht einhält,

b) Nummer 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder nicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen übergibt und nicht dafür sorgt, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann,

c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung und in Tanks beachtet wird,

d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Begrenzung der Mengen eingehalten wird,

e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier, die Bescheinigung oder eine Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird,

f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden,

g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbeweglicher Tank nicht zur Beförderung aufgegeben wird,

h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird,

i) Nummer 9 das Fahrzeug nicht mit einem Feuerlöschgerät ausrüstet,

j) Nummer 10 eine Prüffrist nicht einhält,

k) Nummer 11 das Fahrzeug nicht mit einem Großzettel, einer orangefarbenen Kennzeichnung oder einem Kennzeichen ausrüstet,

l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht,

m) Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank oder ein Fahrzeug einer dort genannten Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift entspricht,

n) Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird,

o) Nummer 15 dem Fahrzeugführer eine erforderliche Ausrüstung nicht übergibt,

p) Nummer 16 das Fahrzeug nicht ausrüstet oder

q) Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,

7. entgegen § 19 Absatz 3

a) Nummer 1 das Personal nicht unterweist,

b) Nummer 2 nicht sicherstellt, dass der Betreiber über Daten verfügen kann,

c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Besatzungsmitglied einen Lichtbildausweis mit sich führt,

d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder eine schriftliche Weisung verfügbar ist und ausgehändigt wird, oder

e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,

8. entgegen § 19 Absatz 4

a) Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass das Schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist,

b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis an Bord ist,

c) Nummer 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen in Sprachen bereitstellt, die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können,

d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,

e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,

f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffsführer eine Urkunde übergeben wird, oder

g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass nur ein Schiff eingesetzt wird, bei dem ein Sachkundiger mit einer gültigen Bescheinigung an Bord ist,

9. entgegen § 20

a) Absatz 1 Nummer 1 den Absender nicht oder nicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes informiert,

b) Absatz 1 Nummer 2 einen Großzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen nicht entfernt, abdeckt oder verdeckt,

c) Absatz 1 Nummer 3 eine Anweisung nicht einhält oder das Warnzeichen nicht entfernt,

d) Absatz 2 den Fahrzeugführer nicht einweist oder

e) Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren und Entgiften eingehalten wird,

10. entgegen § 21

a) Absatz 1 Nummer 1 Güter übergibt,

b) Absatz 1 Nummer 2 ein Versandstück zur Beförderung übergibt,

c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Anforderungen entspricht,

d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,

e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Warnzeichen angebracht wird,

f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kennzeichnungsvorschrift beachtet wird,

g) Absatz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Anzahl der Versandstücke nicht überschritten wird,

h) Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,

i) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,

j) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,

k) Absatz 2 Nummer 4 nicht prüft, dass ein Großzettel und das Kennzeichen angebracht sind,

l) Absatz 2 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur ein Container eingesetzt wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht,

m) Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet wird,

n) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Rangierzettel, das Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist,

o) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur ein Container eingesetzt wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht,

p) Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Beförderung in Versandstücken, das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen oder die Beladung und Handhabung beachtet wird,

q) Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,

r) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel oder das Kennzeichen angebracht ist, oder

s) Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,

11. entgegen § 22

a) Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte Vorschrift über das Verpacken und die Kennzeichnung nicht beachtet,

b) Absatz 1 Nummer 3 eine dort genannte Vorschrift über die Verwendung und Prüfung nicht beachtet,

c) Absatz 1 Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über das Zusammenpacken nicht beachtet,

d) Absatz 1 Nummer 5 eine dort genannte Vorschrift über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet,

e) Absatz 1 Nummer 6 Versandstücke in Umverpackungen nicht sichert oder

f) Absatz 2 oder 3 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,

12. entgegen § 23 Absatz 1

a) Nummer 1 Güter übergibt,

b) Nummer 2 einen Tank befüllt,

c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit einer Verschlusseinrichtung geprüft und ein Tank nicht befördert wird, wenn dieser undicht ist,

d) Nummer 4 einen Tank befüllt,

e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die Masse oder Bruttomasse eingehalten wird,

f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit einer Verschlusseinrichtung geprüft wird,

g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass einem Tank keine Reste anhaften,

h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass nebeneinanderliegende Tankabteile oder -kammern nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden,

i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahme beachtet wird,

j) Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine Bezeichnung angegeben wird,

k) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass die Benennung angegeben wird, oder

l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird,

13. entgegen § 23 Absatz 2

a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,

b) Nummer 2 eine Nummer nicht mitteilt,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Nummer 3 nicht prüft, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht sind,



c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht wird,

d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird,

e) Nummer 5 das Rauchverbot nicht beachtet,

f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird,

g) Nummer 7 den Fahrzeugführer nicht einweist,

h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung beachtet wird,

i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen eingehalten wird,

j) Nummer 10 einen Tank befüllt oder

k) Nummer 11 sich nicht vergewissert, dass die dort genannten Vorschriften eingehalten sind,

14. entgegen § 23 Absatz 3

a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kontrollvorschrift beachtet wird,

b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Rangierzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden, oder

c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,

15. entgegen § 23 Absatz 4

a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,

b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden, oder

c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass Tankschiffe nur mit den zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden und das Datum in der Zulassung nicht überschritten ist,

16. entgegen § 24

a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Tank oder Container mit orangefarbener Kennzeichnung ausgerüstet ist,

b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tank oder ein Container einer dort genannten Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift entspricht,

c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird,

d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass nur ein Tank oder MEGC verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht,

e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC nicht zur Befüllung übergeben wird,

f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Druckentlastungseinrichtung geprüft wird,

g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird, oder

h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass MEMU untersucht und geprüft werden,

17. entgegen § 25

a) Absatz 1 Nummer 1 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt,

b) Absatz 1 Nummer 2 die Behörde nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt,

c) Absatz 1 Nummer 3 die Anweisungen nicht liefert,

d) Absatz 2 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt oder

e) Absatz 3 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt,

18. entgegen § 26

a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass einem Tank keine Reste des Füllgutes anhaften, oder

b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tank verschlossen und dicht ist,

19. entgegen § 27

a) Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts erfolgt,

b) Absatz 2 eine Untersuchung nicht durchführt, eine Maßnahme nicht ergreift oder nicht dafür sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert wird,

c) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet oder

d) Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt und anwendet,

20. entgegen § 28

a) Nummer 1 ein Versandstück befördert,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Nummer 2 eine dort genannte Vorschrift über die Autobahnstrecken und Beförderungsbe- oder -einschränkungen nicht beachtet,



b) Nummer 2 eine dort genannte Vorschrift über die Beförderungsbe- oder -einschränkungen nicht beachtet,

c) Nummer 3 den Füllungsgrad, die Masse oder die Befülltemperatur nicht einhält,

d) Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über den Betrieb von Tanks und die zusätzlichen Vorschriften nicht beachtet,

e) Nummer 5 die Dichtheit nicht prüft,

f) Nummer 6 einen Großzettel nicht anbringt, entfernt oder abdeckt,

g) Nummer 7 eine orangefarbene Tafel und das Kennzeichen nicht anbringt oder nicht sichtbar macht und eine dort genannte Tafel oder das Kennzeichen nicht entfernt oder verdeckt,

h) Nummer 8 eine Maßnahme nicht trifft,

i) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein Warnzeichen angebracht ist,

j) Nummer 10 ein Begleitpapier, eine Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

k) Nummer 11 eine dort genannte Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet,

l) Nummer 12 gefährliche Reste des Füllgutes nicht entfernt oder entfernen lässt,

m) Nummer 13 die Einnahme alkoholischer Getränke oder dort genannter Mittel nicht unterlässt oder die Fahrt unter Wirkung solcher Getränke oder Mittel antritt,

n) Nummer 14 nicht sicherstellt, dass eine Verbindungsleitung oder ein Rohr entleert ist,

o) Nummer 15 einen Tank nicht erdet oder

p) Nummer 16 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,

21. entgegen § 29

a) Absatz 1 eine dort genannte Vorschrift über das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen oder die Beladung und Handhabung nicht beachtet,

b) Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift über die Entladung und die Reinigung, das Desinfizieren und Entgiften nicht beachtet,

c) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift über das Verbot, die Einwirkung und das Abstellen, die Beförderung in Versandstücken, das Rauchverbot, das Verbot von Feuer und offenem Licht, die Verladung oder die Kennzeichnung nicht beachtet oder

d) Absatz 4 eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet,

22. entgegen § 30

a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein Wagen oder ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht,

b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen oder ein Tank einer dort genannten Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift entspricht,

c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, oder

d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird,

23. entgegen § 31

a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Personal unterwiesen wird,

b) Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass ein interner Notfallplan aufgestellt wird, oder

c) Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass er Zugriff zu einer Information hat,

24. entgegen § 32 ein gefährliches Gut mitführt oder befördern lässt,

25. entgegen § 33

a) Nummer 1 die Sicherheitspflichten nicht beachtet,

b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff oder Tankschiff nicht überladen oder ein Ladetank nicht überfüllt ist,

c) Nummer 3 sich nicht vergewissert, dass das Schiff oder Tankschiff oder die Ladung keine Mängel, Undichtheiten oder Risse aufweist oder keine Ausrüstungsteile fehlen,

d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betroffene Mitglied der Besatzung die schriftlichen Weisungen versteht und richtig anwenden kann,

e) Nummer 5 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft,

f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,

g) Nummer 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder Ausrüster seinen Pflichten nachgekommen ist,

h) Nummer 8 ein Begleitpapier oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, oder

j) Nummer 10 eine Sendung befördert,

26. entgegen § 34

a) Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, oder

b) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sachkundiger an Bord ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


26a. entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des Schiffsführers nicht Folge leistet,

27. entgegen § 35

a) Absatz 3 Satz 5 ein gefährliches Gut ohne Fahrwegbestimmung befördert,

b) Absatz 3 Satz 6 oder Absatz 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier übergeben wird,

c) Absatz 3 Satz 7 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet,

d) Absatz 3 Satz 7 oder Absatz 7 Satz 2 einen Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

e) Absatz 6 Satz 1 die Angabe und den Vermerk nicht in das Beförderungspapier einträgt.

(2) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (BGBl. 1969 II S. 597) in der Fassung des Zusatzprotokolls Nummer 6 vom 21. Oktober 1999 (BGBl. 2002 II S. 1772, 1773) hinsichtlich der Geldbußen auf dem Rhein bis zu fünfundzwanzigtausend Euro bleibt unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 35) Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt


1. § 35 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich IBC) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1.000 kg Nettomasse - bei Explosivstoffen Nettoexplosivstoffmasse - des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene dieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1.000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beförderungseinheit befördert, so ist § 35 ab 1.000 kg Gesamtmasse (Nettoexplosivstoffmasse) dieser Güter in der Beförderungseinheit anzuwenden.

Tabelle 1


Klasse | | UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände

1 | | Gegenstände:

0005 | PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung

0006 | PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung

0029 | SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH

0033 | BOMBEN, mit Sprengladung

0034 | BOMBEN, mit Sprengladung

0037 | BOMBEN, BLITZLICHT

0038 | BOMBEN, BLITZLICHT

0042 | ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator

0043 | ZERLEGER, mit Explosivstoff

0048 | SPRENGKÖRPER

0049 | PATRONEN, BLITZLICHT

0056 | WASSERBOMBEN

0059 | HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel

0060 | FÜLLSPRENGKÖRPER

0073 | DETONATOREN FÜR MUNITION

0099 | LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel

0124 | PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel

0136 | MINEN, mit Sprengladung

0137 | MINEN, mit Sprengladung

0167 | GESCHOSSE, mit Sprengladung

0168 | GESCHOSSE, mit Sprengladung

0180 | RAKETEN, mit Sprengladung

0181 | RAKETEN, mit Sprengladung

0192 | KNALLKAPSELN, EISENBAHN

0196 | SIGNALKÖRPER, RAUCH

0221 | GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung

0271 | TREIBSÄTZE

0279 | TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE

0280 | RAKETENMOTOREN

0284 | GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung

| 0286 | GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung

0288 | SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT

0290 | SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel

0292 | GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung

0296 | FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF

0326 | PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER

0329 | TORPEDOS, mit Sprengladung

0330 | TORPEDOS, mit Sprengladung

0333 | FEUERWERKSKÖRPER

0354 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.

0369 | GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung

0374 | FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF

0397 | RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung

0399 | BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung

0408 | ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen

0442 | SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel

0449 | TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung

0451 | TORPEDOS, mit Sprengladung

0457 | SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN

0461 | BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.

0462 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.

0463 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.

0464 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.

0465 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.

| Stoffe:

0004 | AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser

0027 | SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform

0072 | CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit
mindestens 15 Masse-% Wasser

0076 | DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser

0078 | DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser

0079 | HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)

0081 *) | SPRENGSTOFF, TYP A

0118 | HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser

0147 | NITROHARNSTOFF

0150 | PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCHTET
mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-%
Phlegmatisierungsmittel

0151 | PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser

0153 | TRINITROANILIN (PIKRAMID)

0154 | TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-%
Wasser

0155 | TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)

| 0160 | TREIBLADUNGSPULVER

0207 | TETRANITROANILIN

0208 | TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)

0213 | TRINITROANISOL

0214 | TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser

0215 | TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser

0216 | TRINITRO-m-CRESOL

0217 | TRINITRONAPHTHALEN

0218 | TRINITROPHENETOL

0219 | TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als
20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung

0226 | CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit
mindestens 15 Masse-% Wasser

0282 | NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser

0357 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.

0385 | 5-NITROBENZOTRIAZOL

0386 | TRINITROBENZENSULFONSÄURE

0387 | TRINITROFLUORENON

0388 | TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT)
IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN

0389 | TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN

0392 | HEXANITROSTILBEN

0394 | TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-%
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung

0401 | DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser

0411 | PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weniger
als 7 Masse-% Wachs

0474 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.

0475 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.

0476 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.

0483 | CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT

0484 | CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT

4.1 | 3364 | TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser

3365 | TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-%
Wasser

3367 | TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser

3368 | TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser

6.1 | | Alle in der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine
und -furane der UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I


*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-% (siehe auch SV 616)

2. § 35 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und ätzende Stoffe der Klasse 2:

2.1 Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 6.000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.

Tabelle 2.1


| UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe

1011 | BUTAN

1012 | BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH

1027 | CYCLOPROPAN

1055 | ISOBUTEN

1077 | PROPEN

1965 | KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1,
B 2, B oder C)

1969 | ISOBUTAN

1978 | PROPAN

2035 | 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)


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Bemerkungen:

1. § 35 Absatz 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen Gleisanschluss haben.

2. § 35 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1.000 Liter enthalten sind.

3. § 35 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern - im folgenden als Tanks bezeichnet -, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:

3.1 Bei Beförderungen bis 9.000 kg Nettomasse, sofern

a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht oder

b) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Gliederungsnummer 2.2 und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuchstabe aa oder bb eingehalten ist:

aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.

bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.

3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9.000 kg bis 11.000 kg Nettomasse, sofern

a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist oder

b) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.

3.3 In der ADR-Zulassungsbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen nach § 12 zu vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden.



 
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2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 1.000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.

Tabelle 2.2


| UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe

1005 | AMMONIAK, WASSERFREI

1010 | BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT,
das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den
Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet

1017 | CHLOR

1030 | 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)

1032 | DIMETHYLAMIN, WASSERFREI

1033 | DIMETHYLETHER

1035 | ETHAN

1036 | ETHYLAMIN

1037 | ETHYLCHLORID

1038 | ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG

1040 | ETHYLENOXID

1040 | ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C

1041 | ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid

1045 | FLUOR, VERDICHTET

1048 | BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI

1050 | CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI

1053 | SCHWEFELWASSERSTOFF

1060 | METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2)

1061 | METHYLAMIN, WASSERFREI

1062 | METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin

1063 | METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)

1064 | METHYLMERCAPTAN

1067 | DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)

1076 | PHOSGEN

1079 | SCHWEFELDIOXID

1082 | CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT

1083 | TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI

1085 | VINYLBROMID, STABILISIERT

1086 | VINYLCHLORID, STABILISIERT

1087 | VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT

1581 | CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin

1582 | CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH

1741 | BORTRICHLORID

1860 | VINYLFLUORID, STABILISIERT

1912 | METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH

1959 | 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a)

1961 | ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG

1962 | ETHYLEN

1966 | WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG

1972 | METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG ODER ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt

2517 | 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b)

3138 | ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens
71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen

3160 | VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

3300 | ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid

3312 | GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.


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Bemerkungen:

1. § 35 Absatz 4 Nummer 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.

2. § 35 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe - ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 -, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1.000 Liter enthalten sind.

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3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I gilt § 35 ab jeweils 1.000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3.000 Liter befördert werden.

Tabelle 3


Klasse | | UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe

3 | 1093 | ACRYLNITRIL, STABILISIERT

1099 | ALLYLBROMID

1100 | ALLYLCHLORID

1131 | KOHLENSTOFFDISULFID

1921 | PROPYLENIMIN, STABILISIERT

3079 | METHACRYLNITRIL, STABILISIERT

4.2 | 3394 | PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND

4.3 | 1928 | METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER

3399 | MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR

5.1 | 1510 | TETRANITROMETHAN

1745 | BROMPENTAFLUORID

1746 | BROMTRIFLUORID

1873 | PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure

2015 | WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber
höchstens 70 % Wasserstoffperoxid

2015 | WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasser-
stoffperoxid

6.1 | 1092 | ACROLEIN, STABILISIERT

1098 | ALLYLALKOHOL

1135 | ETHYLENCHLORHYDRIN

1182 | ETHYLCHLORFORMIAT

1185 | ETHYLENIMIN, STABILISIERT

1238 | METHYLCHLORFORMIAT

1259 | NICKELTETRACARBONYL

1541 | ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT

1553 | ARSENSÄURE, FLÜSSIG

1556 | ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite,
n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.

1560 | ARSENTRICHLORID

1580 | CHLORPIKRIN

1595 | DIMETHYLSULFAT

1613 | CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE
LÖSUNG), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff

1649 | ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF mit einem Flammpunkt über 60 °C

1649 | ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C

1670 | PERCHLORMETHYLMERCAPTAN

1672 | PHENYLCARBYLAMINCHLORID

1694 | BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG

1722 | ALLYLCHLORFORMIAT

1935 | CYANID, LÖSUNG, N.A.G.

| 1994 | EISENPENTACARBONYL

2334 | ALLYLAMIN

2337 | PHENYLMERCAPTAN

2382 | DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH

2558 | EPIBROMHYDRIN

2606 | METHYLORTHOSILICAT

2810 | GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (alle namentlich genannten polychlorierten
para-Dibenzodioxine und -furane)

3017 | ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von
23 °C oder darüber

3018 | ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG

8 | 1052 | FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI

1739 | BENZYLCHLORFORMIAT

1744 | BROM oder BROM, LÖSUNG

1777 | FLUORSULFONSÄURE

1790 | FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 %
Fluorwasserstoff

1790 | FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff

1829 | SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT

2699 | TRIFLUORESSIGSÄURE


4. Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I oder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 35 Absatz 1 die Absätze 2 und 3.

Tabelle 4


| UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe

1088 | ACETAL

1089 | ACETALDEHYD

1090 | ACETON

1091 | ACETONÖLE

1105 | PENTANOLE

1107 | AMYLCHLORIDE

1108 | PENT-1-EN (n-AMYLEN)

1111 | AMYLMERCAPTAN

1113 | AMYLNITRITE

1114 | BENZEN

1120 | BUTANOLE

1123 | BUTYLACETATE

1126 | 1-BROMBUTAN

1127 | CHLORBUTANE

1128 | n-BUTYLFORMIAT

1129 | BUTYRALDEHYD

1133 | KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff

1133 | KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1133 | KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1136 | STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR

1139 | SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-
flächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien,
Auskleidung für Fässer)

1139 | SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-
flächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien,
Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1144 | CROTONYLEN

1145 | CYCLOHEXAN

1146 | CYCLOPENTAN

1148 | DIACETONALKOHOL, technisch

1150 | 1,2-DICHLORETHYLEN

1155 | DIETHYLETHER (ETHYLETHER)

1156 | DIETHYLKETON

1159 | DIISOPROPYLETHER

1161 | DIMETHYLCARBONAT

1164 | DIMETHYLSULFID

1165 | DIOXAN

1166 | DIOXOLAN

1167 | DIVINYLETHER, STABILISIERT

1169 | EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG

1169 | EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1170 | ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)

1173 | ETHYLACETAT

1175 | ETHYLBENZEN

1176 | TRIETHYLBORAT

1178 | 2-ETHYLBUTYRALDEHYD

1179 | ETHYLBUTYLETHER

1190 | ETHYLFORMIAT

1193 | ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)

1195 | ETHYLPROPIONAT

1197 | EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG

1197 | EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1197 | EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1201 | FUSELÖL

1203 | BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF

1206 | HEPTANE

1208 | HEXANE

1210 | DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung
und -lösemittel), entzündbar

1210 | DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung
und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1210 | DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung
und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1213 | ISOBUTYLACETAT

1216 | ISOOCTENE

1218 | ISOPREN, STABILISIERT

1219 | ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)

1220 | ISOPROPYLACETAT

1222 | ISOPROPYLNITRAT

1224 | KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1224 | KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1231 | METHYLACETAT

1234 | METHYLAL

1237 | METHYLBUTYRAT

1243 | METHYLFORMIAT

1245 | METHYLISOBUTYLKETON

1246 | METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT

1247 | METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT

1248 | METHYLPROPIONAT

1249 | METHYLPROPYLKETON

1261 | NITROMETHAN

1262 | OCTANE

1263 | FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und
flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)

1263 | FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und
flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)
(Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1265 | PENTANE, flüssig

1266 | PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln

1266 | PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1267 | ROHERDÖL

1268 | ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.

1268 | ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1268 | ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1274 | n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)

1275 | PROPIONALDEHYD

1276 | n-PROPYLACETAT

1278 | 1-CHLORPROPAN

1279 | 1,2-DICHLORPROPAN

1280 | PROPYLENOXID

1281 | PROPYLFORMIATE

1282 | PYRIDIN

1286 | HARZÖL

1286 | HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1286 | HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1287 | GUMMILÖSUNG

1287 | GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1287 | GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1288 | SCHIEFERÖL

1293 | TINKTUREN, MEDIZINISCHE

1294 | TOLUEN

1300 | TERPENTINÖLERSATZ

1301 | VINYLACETAT, STABILISIERT

1302 | VINYLETHYLETHER, STABILISIERT

1303 | VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT

1304 | VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT

1306 | HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1306 | HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1307 | XYLENE

1308 | ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C
größer als 175 kPa)

1308 | ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF

1308 | ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C
höchstens 110 kPa)

1648 | ACETONITRIL

1862 | ETHYLCROTONAT

1863 | DÜSENKRAFTSTOFF

1863 | DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1863 | DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1865 | n-PROPYLNITRAT

1866 | HARZLÖSUNG, entzündbar

1866 | HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1866 | HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1917 | ETHYLACRYLAT, STABILISIERT

1919 | METHYLACRYLAT, STABILISIERT

1987 | ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1987 | ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1989 | ALDEHYDE, N.A.G.

1989 | ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1989 | ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1993 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

1993 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1993 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

1999 | TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)
(Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1999 | TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)
(Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

2045 | ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)

2047 | DICHLORPROPENE

2050 | DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN

2056 | TETRAHYDROFURAN

2057 | TRIPROPYLEN

2058 | VALERALDEHYD

2059 | NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und
höchstens 55 % Nitrocellulose

2059 | NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und
höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

2059 | NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und
höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

2241 | CYCLOHEPTAN

2242 | CYCLOHEPTEN

2246 | CYCLOPENTEN

2251 | BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT)

2252 | 1,2-DIMETHOXYETHAN

2256 | CYCLOHEXEN

2263 | DIMETHYLCYCLOHEXANE

2277 | ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT

2278 | n-HEPTEN

2287 | ISOHEPTENE

2288 | ISOHEXENE

2296 | METHYLCYCLOHEXAN

2298 | METHYLCYCLOPENTAN

2301 | 2-METHYLFURAN

2309 | OCTADIENE

2338 | BENZOTRIFLUORID

2339 | 2-BROMBUTAN

2340 | 2-BROMETHYLETHYLETHER

2342 | BROMMETHYLPROPANE

2343 | 2-BROMPENTAN

2344 | BROMPROPANE

2345 | 3-BROMPROPIN

2346 | BUTANDION

2347 | BUTYLMERCAPTAN

2350 | BUTYLMETHYLETHER

2351 | BUTYLNITRITE

2352 | BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT

2356 | 2-CHLORPROPAN

2358 | CYCLOOCTATETRAEN

2362 | 1,1-DICHLORETHAN

2363 | ETHYLMERCAPTAN

2367 | alpha-METHYLVALERALDEHYD

2370 | HEX-1-EN

2371 | ISOPENTENE

2372 | 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN

2373 | DIETHOXYMETHAN

2374 | 3,3-DIETHOXYPROPEN

2375 | DIETHYLSULFID

2376 | 2,3-DIHYDROPYRAN

2377 | 1,1-DIMETHOXYETHAN

2380 | DIMETHYLDIETHOXYSILAN

2381 | DIMETHYLDISULFID

2384 | DI-n-PROPYLETHER

2385 | ETHYLISOBUTYRAT

2387 | FLUORBENZEN

2388 | FLUORTOLUENE

2389 | FURAN

2390 | 2-IODBUTAN

2391 | IODMETHYLPROPANE

2393 | ISOBUTYLFORMIAT

2397 | 3-METHYLBUTAN-2-ON

2398 | METHYL-tert-BUTYLETHER

2400 | METHYLISOVALERAT

2402 | PROPANTHIOLE

2403 | ISOPROPENYLACETAT

2406 | ISOPROPYLISOBUTYRAT

2409 | ISOPROPYLPROPIONAT

2410 | 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN

2412 | TETRAHYDROTHIOPHEN

2414 | THIOPHEN

2416 | TRIMETHYLBORAT

2436 | THIOESSIGSÄURE

2456 | 2-CHLORPROPEN

2457 | 2,3-DIMETHYLBUTAN

2458 | HEXADIENE

2459 | 2-METHYLBUT-1-EN

2460 | 2-METHYLBUT-2-EN

2461 | METHYLPENTADIENE

2536 | METHYLTETRAHYDROFURAN

2554 | METHYLALLYLCHLORID

2561 | 3-METHYLBUT-1-EN

2612 | METHYLPROPYLETHER

2615 | ETHYLPROPYLETHER

2616 | TRIISOPROPYLBORAT

2707 | DIMETHYLDIOXANE

2749 | TETRAMETHYLSILAN

2838 | VINYLBUTYRAT, STABILISIERT

3022 | 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT

3065 | ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol

3269 | POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME

3271 | ETHER, N.A.G.

3272 | ESTER, N.A.G.

3295 | KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.

3295 | KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

3295 | KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

3336 | MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,
ENTZÜNDBAR, N.A.G.

3336 | MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,
ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

3336 | MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,
ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 des ADR und den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie den Teilen 1 bis 9 des ADNR/ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen


1. Im Straßen- und Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen und in der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Abweichungen von den Teilen 1 bis 7:

1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 ADR/RID/ADNR/ADN von der Beförderung ausgeschlossen:

Güter, die

a) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADNR/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bzw. d oder

b) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADNR/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a und b bzw. d und e oder

c) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADNR/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bis c

enthalten.

1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID/ADNR/ADN UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:

a) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),

1,2,3,7,8-Penta-CDD,

2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),

2,3,4,7,8-Penta-CDF,

b) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,

1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,

1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,

1,2,3,7,8-Penta-CDF,

1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,

1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,

1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,

2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,

c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,

1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,

1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,

1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,

1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,

d) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),

1,2,3,7,8-Penta-BDD,

2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),

2,3,4,7,8-Penta-BDF,

e) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,

1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,

1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,

1,2,3,7,8-Penta-BDF.

2. Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID:

2.1 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID:

a) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:

Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.

b) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:

Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte, soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen.

c) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:

aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 20 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.

bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden:

- Die 'Allgemeinen Verpackungsvorschriften' nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten.

- Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID.

2.2 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach den Unterabschnitten 1.6.3.4 und 1.6.3.5 ADR/RID:

a) Die Randnummern 211.184, 211.185 Satz 1 und die Randnummer 211.186 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und

b) die Vorschriften der Anlage Anhang XI Absatz 1.8.4 Satz 3 und 4 und Absatz 1.8.5 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852)

gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.

3. Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 8 und 9 des ADR:

3.1 Verbot von Feuer und offenem Licht

Bei Ladearbeiten ist der Umgang mit Feuer oder offenem Licht in der Nähe der Fahrzeuge oder Container und in den Fahrzeugen oder Containern untersagt.

3.2 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Empfänger

Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.

3.3 Überwachung der Fahrzeuge (zu Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S24 ADR)

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Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S21 gilt, dass Fahrzeuge, die gefährliche Güter oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der nach Absatz 1.1.3.6.4 ADR ermittelten Summe befördern, zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen nur auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen. Außerhalb von Lagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwächter) als geeignete Sicherheitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach Buchstabe a dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die Parkplätze nach Buchstabe b dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Buchstabe a nicht vorhanden sind.



Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S24 gilt, dass Fahrzeuge, die gefährliche Güter oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der nach Absatz 1.1.3.6.4 ADR ermittelten Summe befördern, zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen nur auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen. Außerhalb von Lagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwächter) als geeignete Sicherheitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach Buchstabe a dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die Parkplätze nach Buchstabe b dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Buchstabe a nicht vorhanden sind.

a) Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder

b) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstraßen und Wohngebieten.

3.4 Feuerlöschgeräte (zu Abschnitt 8.1.4 ADR)

Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens zwei Jahren zu prüfen.

3.5 Dauerbremsanlage (zu Absatz 9.2.3.1.2 ADR)

Fahrzeuge, die bis einschließlich 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr gekommen sind, müssen den Vorschriften der Randnummer 10.221 der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2453) entsprechen.

4. Im Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des RID:

4.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderungen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht sowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.

5. In der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 des ADNR/ADN:

5.1 Die in Unterabschnitt 1.5.1.3 vorgesehene Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist nur erforderlich, wenn die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt als zuständige Behörde nach Absatz 1.5.1.3.1 oder Absatz 1.5.1.3.2 für ein Schiff, das ausweislich des Schiffsattests zum Verkehr auf dem Rhein zugelassen ist, eine Gleichwertigkeit nach Absatz 1.5.1.3.1 oder eine Neuerung nach Absatz 1.5.1.3.2 ADNR zulassen will.

5.2 Für Schiffe, die auf der Donau gefährliche Güter befördern und die nicht in der Bundesrepublik Deutschland beheimatet sind, genügt

a) anstelle eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.3 ADNR auch eine amtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der hervorgeht, dass das Schiff nach dem Stand der Sicherheitstechnik des ADNR geeignet ist, das jeweilige Gefahrgut sicher zu befördern, und

b) anstelle eines Sachkundenachweises nach Unterabschnitt 8.2.1.2 auch eine amtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der hervorgeht, dass der Sachkundige über ausreichende Kenntnisse über gefährliche Güter gemäß Kapitel 8.2 ADNR verfügt.

5.3 Abweichend von Absatz 7.2.4.16.12 dürfen Tankschiffe, die den Vorschriften des Absatzes 9.3.2.22.5 Buchstabe a Gliederungseinheit i bis v oder Buchstabe b oder den Vorschriften des Absatzes 9.3.3.22.5 Buchstabe a Gliederungseinheit i bis v oder Buchstabe b entsprechen, ihre Gassammelleitung oder Gasrückführleitung in der Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2010 auch dann an eine Gaspendelleitung einer Landanlage anschließen, wenn in dieser keine in Richtung Tankschiff wirkende Flammendurchschlagsicherung eingebaut ist. In diesen Fällen entfällt die Frage 12.3 der Prüfliste gemäß Abschnitt 8.6.3 ADNR.

5.4 Das Wasser- und Schifffahrtsamt in seinem jeweiligen Amtsbezirk kann

a) für Stoffe mit der UN-Nummer 1202 der Klasse 3 Klassifizierungscode F1, Verpackungsgruppe III und für Stoffe mit der Stoffnummer 9003 der Klasse 9 mit einem Flammpunkt von über 60 °C bis 100 °C die in Unterabschnitt 7.2.4.9 ADNR vorgesehene besondere Genehmigung des vollständigen oder teilweisen Umladens auf den Binnengewässern allgemein mit der Einschränkung erteilen, dass das Umladen nur bei Tage stattfinden darf; in diesem Fall ist die Genehmigung öffentlich bekannt zu machen;

b) für die Beförderung von Feuerwerkskörpern der Klasse 1 in Zusammenhang mit dem Abbrennen eines Feuerwerks die Genehmigung erteilen, dass die Feuerwerkskörper abweichend von den Vorschriften des ADNR befördert werden dürfen. Die Genehmigung muss Auflagen enthalten, die eine diesen Vorschriften entsprechende Sicherheit gewährleisten.

5.5 Auf den Seeschifffahrtsstraßen

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a) dürfen Trägerschiffsleichter als Schiffe zum Transport gefährlicher Güter eingestellt werden, wenn sie den Vorschriften des Kapitels 7.6 IMDG-Code entsprechen,



a) dürfen Trägerschiffsleichter als Schiffe zum Transport gefährlicher Güter eingesetzt werden, wenn sie den Vorschriften des Kapitels 7.6 IMDG-Code entsprechen,

b) ist der Abschnitt 7.1.5 ADNR/ADN nicht anzuwenden.

5.6 Eine Zustimmung nach Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ADNR/ADN ist nicht erforderlich.

5.7 Durch Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 28. Mai 2004 (Dokument CC/R (04) 1-Endg. - Protokoll 23) sind die Bescheinigungen der zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Tschechischen Republik als gleichwertig anerkannt im Sinne des Unterabschnitts 8.2.1.2 zweiter Spiegelstrich ADNR.

5.8 Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche gelten als von der zuständigen Behörde zugelassene Personen im Sinne des Unterabschnitts 8.1.6.1 ADNR/ADN.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 3 Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße




Anlage 3 (aufgehoben)


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Folgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden:

1. Berlin: (Gilt nur für Beförderungen, für die § 35 Anwendung findet)

1.1 Autobahn Stadtring (A 100):

a) Rathenautunnel,

b) Tunnel Innsbrucker Platz;

1.2 Autobahn A 111 zwischen Anschlussstelle Schulzendorfer Straße und Anschlussstelle Holzhauser Straße von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr;

2. Hamburg:

Autobahn A 7 zwischen Anschlussstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlussstelle Hamburg-Waltershof (Elbtunnel):

2.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;

2.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit

- Gütern der Klasse 1 - ausgenommen Unterklasse 1.4S -,

- Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummern 1051 und 1614,

- allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;

2.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;

3. Niedersachsen:

Autobahn A 28/A 31 zwischen Anschlussstelle Leer-West und Anschlussstelle Jemgum (Emstunnel):

3.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;

3.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit

- Gütern der Klasse 1 - ausgenommen Unterklasse 1.4S -,

- Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummern 1051 und 1614,

- allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;

3.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;

4. Nordrhein-Westfalen:

Autobahn A 46 zwischen den Anschlussstellen Düsseldorf-Bilk und Düsseldorf-Holthausen:

a) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit

- Gütern der Klasse 1 - ausgenommen Unterklasse 1.4S -,

- Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummern 1051 und 1614,

- allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;

b) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2.

5. Thüringen:

Autobahn A 71 beiderseits zwischen Anschlussstelle Ilmenau West und Dreieck Suhl:

ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrszeichen 261.