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Änderung § 23 GGVSEB vom 14.08.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2010 geltenden Fassung
§ 23 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Pflichten des Befüllers


(1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt

1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;

2. darf ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.1.1, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1 ADR/RID nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

3. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft wird und die ortsbeweglichen Tanks nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c und Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe b und Unterabschnitt 4.2.4.6 Buchstabe a ADR/RID nicht befördert werden, wenn sie undicht sind;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. darf Tanks, deren Prüffristen nicht überschritten sind, mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn die Beförderung dieser gefährlichen Güter nach Absatz 4.3.2.1.1 in Tanks zulässig ist;

(Text neue Fassung)

4. darf Tanks, deren Prüffristen nicht überschritten sind, mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn die Beförderung dieser gefährlichen Güter nach Absatz 4.3.2.1.1 ADR/RID in Tanks zulässig ist;

5. hat dafür zu sorgen, dass der höchstzulässige Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder die höchstzulässige Bruttomasse nach den Absätzen 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2 und 4.2.4.5.3, den anwendbaren Sondervorschriften in Unterabschnitt 4.2.5.3, den Vorschriften in Unterabschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 4.3.5 ADR/RID eingehalten wird;

6. hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks nach dem Befüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR und den Vorschriften in Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und Absatz 4.2.4.5.5 Satz 2 ADR/RID geprüft wird;

7. hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR/RID an den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;

8. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 ADR/RID Tanks nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren können, in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen oder -kammern befüllt werden;

9. hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1 ADR/RID beachtet werden;

10. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Bezeichnung der zur Beförderung zugelassenen Gase nach den Absätzen 6.7.3.16.2 und 6.7.4.15.2 ADR/RID angegeben wird;

11. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe und Gase nach den Absätzen 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung nach den Absätzen 6.8.3.5.6 und 6.8.3.5.12 ADR/RID angegeben wird, und

12. hat dafür zu sorgen, dass befüllte MEGC nach Maßgabe des Unterabschnitts 4.2.4.6 Buchstabe b bis d ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben werden.

(2) Der Befüller im Straßenverkehr

1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hinzuweisen;

2. hat dem Fahrzeugführer die Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR mitzuteilen;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. hat zu prüfen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung



3. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung

a) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR,

b) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 ADR,

c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR mit Ausnahme an MEGC und

d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR

vorherige Änderung nächste Änderung

angebracht sind;



angebracht werden;

4. hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR beachtet werden;

5. hat das Rauchverbot nach den Abschnitten 7.5.9 und 8.3.5 ADR zu beachten;

6. hat dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird;

7. hat den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 einzuweisen;

8. hat dafür zu sorgen, dass die anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 und die Vorschriften nach Kapitel 7.3 ADR über die Beförderung in loser Schüttung beachtet werden;

9. hat dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR eingehalten werden;

10. darf Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn bei Tankfahrzeugen das Gültigkeitsdatum der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR nicht überschritten ist, und

11. hat sich zu vergewissern, dass die Vorschriften für die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten sind.

(3) Der Befüller im Eisenbahnverkehr hat

1. dafür zu sorgen, dass vor und nach dem Befüllen von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften nach den Absätzen 4.3.3.4.1 und 4.3.3.4.3 RID beachtet werden;

2. dafür zu sorgen, dass

a) Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID,

b) Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 RID,

c) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 und Absatz 5.3.2.1.2 RID,

d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID und

e) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID

angebracht werden, und

3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 RID beachtet werden.

(4) Der Befüller in der Binnenschifffahrt hat

1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Satz 1 Buchstabe a bis d und Absatz 5.4.1.1.2 Satz 1 Buchstabe a bis d ADNR/ADN hinzuweisen;

2. dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung

a) die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4 ADNR/ADN,

b) die orangefarbene Tafel nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADNR/ADN,

c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADNR/ADN mit Ausnahme an MEGC und

d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADNR/ADN

angebracht werden, und

vorherige Änderung

3. dafür zu sorgen, dass Tankschiffe nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern gemäß der Bescheinigung nach Absatz 7.2.2.8.3 befüllt werden und das Datum in der Zulassung nach Unterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADNR/ADN für Tankschiffe nicht überschritten ist.



3. dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den für dessen Ladetanks zugelassenen gefährlichen Gütern gemäß der Bescheinigung nach Absatz 7.2.2.8.3 ADNR oder gemäß der Liste nach Absatz 1.16.1.2.5 ADN befüllt wird und das Datum nach Unterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADNR/ADN im Zulassungszeugnis für das Tankschiff nicht überschritten ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)