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Änderung § 24 GGVSEB vom 14.08.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 GGVSEB, alle Änderungen durch Artikel 1 5. GGRVÄndV am 14. August 2010 und Änderungshistorie der GGVSEBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 24 GGVSEB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.08.2010 geltenden Fassung | § 24 GGVSEB n.F. (neue Fassung) in der am 14.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU | |
Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass 1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und Schüttgut-Container mit orangefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 ADR/RID/ADNR/ADN ausgerüstet sind; 2. die Tanks, Container und Schüttgut-Container auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Abschnitten 6.7.2, 6.7.3, 6.7.4, den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2, 6.8.3.5, den Abschnitten 6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten 6.11.3.1, 6.11.3.2 und 6.11.3.4 und Abschnitt 6.11.4 ADR/RID entsprechen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase; 3. nach Maßgabe der Absätze 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11, 6.7.3.15.7, 6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12, 6.8.2.4.4, 6.8.3.4.14 und des Unterabschnitts 6.9.5.2 ADR/RID eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird; 4. nur Tanks oder MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tankwände den in Absatz 4.3.2.3.1, den Unterabschnitten 6.7.2.4, 6.7.3.4, 6.7.4.4 und den Absätzen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 ADR/RID genannten Anforderungen entspricht; 5. MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 ADR/RID nicht zur Befüllung übergeben werden; 6. an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungseinrichtungen nach Absatz 4.2.1.17.1 ADR/RID geprüft werden; 7. für Tankcontainer und MEGC die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 ADR/RID geführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben, auf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird und | |
(Text alte Fassung) 8. die MEMU nach Absatz 6.12.3.2.6 untersucht und geprüft werden. | (Text neue Fassung) 8. die MEMU nach Absatz 6.12.3.2.6 ADR untersucht und geprüft werden. |
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