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Änderung § 34a GGVSEB vom 14.08.2010

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§ 34a GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2010 geltenden Fassung
§ 34a GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139

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§ 34a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt


vorherige Änderung

 


Die Besatzung sowie alle sonstigen an Bord befindlichen Personen haben den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten. Die Besatzung hat, im Rahmen des Satzes 1, zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.


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