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Änderung Anlage 3 GGVSEB vom 14.08.2010
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Anlage 3 GGVSEB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.08.2010 geltenden Fassung | Anlage 3 GGVSEB n.F. (neue Fassung) in der am 14.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139 |
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(Text alte Fassung) Anlage 3 Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße | (Text neue Fassung)Anlage 3 (aufgehoben) |
Folgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden: 1. Berlin: (Gilt nur für Beförderungen, für die § 35 Anwendung findet) 1.1 Autobahn Stadtring (A 100): a) Rathenautunnel, b) Tunnel Innsbrucker Platz; 1.2 Autobahn A 111 zwischen Anschlussstelle Schulzendorfer Straße und Anschlussstelle Holzhauser Straße von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr; 2. Hamburg: Autobahn A 7 zwischen Anschlussstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlussstelle Hamburg-Waltershof (Elbtunnel): 2.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr; 2.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit - Gütern der Klasse 1 - ausgenommen Unterklasse 1.4S -, - Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummern 1051 und 1614, - allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind; 2.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2; 3. Niedersachsen: Autobahn A 28/A 31 zwischen Anschlussstelle Leer-West und Anschlussstelle Jemgum (Emstunnel): 3.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr; 3.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit - Gütern der Klasse 1 - ausgenommen Unterklasse 1.4S -, - Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummern 1051 und 1614, - allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind; 3.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2; 4. Nordrhein-Westfalen: Autobahn A 46 zwischen den Anschlussstellen Düsseldorf-Bilk und Düsseldorf-Holthausen: a) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit - Gütern der Klasse 1 - ausgenommen Unterklasse 1.4S -, - Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummern 1051 und 1614, - allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind; b) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2. 5. Thüringen: Autobahn A 71 beiderseits zwischen Anschlussstelle Ilmenau West und Dreieck Suhl: ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrszeichen 261. |
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