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Änderung § 6 GGVSEB vom 01.01.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 GGVSEB, alle Änderungen durch Artikel 1 1. GGVSEBÄndV am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie der GGVSEBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 GGVSEB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 6 GGVSEB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | |
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist zuständige Behörde für 1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die UNECE/OTIF; | |
(Text alte Fassung) 2. die Anordnungen vorübergehender Art in der Binnenschifffahrt nach Unterabschnitt 1.5.1.1 ADNR; 3. die Beantragung der Zustimmung oder des Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt sowie die Mitteilungen an die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach den Unterabschnitten 1.5.1.2 und 1.5.1.3 ADNR; | (Text neue Fassung) 2. (aufgehoben) 3. (aufgehoben) |
4. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID a) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und b) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF; | |
5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADNR/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und 6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADNR/ADN. | 5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und 6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADN. |
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