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Änderung § 7 GGVSEB vom 01.01.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 GGVSEB, alle Änderungen durch Artikel 1 1. GGVSEBÄndV am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie der GGVSEBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 GGVSEB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 7 GGVSEB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen | |
(1) Die vom Bundesministerium der Verteidigung bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte zuständige Behörden für 1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR; 2. die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 und 6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR; 3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer und 4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 35, soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern. (2) Die vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind zuständige Behörden für 1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR; 2. die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 und 6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR; 3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer und 4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 35, soweit dies für den Dienstbereich des Bundesministeriums des Innern erforderlich ist. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 bestellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte. Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die Bundeswehr oder durch ausländische Streitkräfte, auch wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die nach Absatz 1 bestellten Dienststellen neben den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung befugt. | (Text neue Fassung) (3) Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 und 2 bestellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte sowie von Liegenschaften im Dienstbereich des Bundesministeriums des Innern. Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die Bundeswehr oder durch ausländische Streitkräfte, auch wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die nach Absatz 1 bestellten Dienststellen neben den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung befugt. |
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