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Änderung § 9 GGVSEB vom 01.01.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 GGVSEB, alle Änderungen durch Artikel 1 7. GGRVÄndV am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie der GGVSEBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 GGVSEB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 9 GGVSEB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen | |
(Text alte Fassung) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 6 Absatz 5 der GGVSee anerkannten Prüfstellen sind zuständig für die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapitel 6.8 ADR/RID. Satz 1 gilt nicht, sofern diese Prüfungen in den Geltungsbereich der ODV fallen. | (Text neue Fassung) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 6 Absatz 5 der GGVSee anerkannten Prüfstellen sind zuständig für die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 ADR/RID. Satz 1 gilt nicht, sofern diese Prüfungen in den Geltungsbereich der ODV fallen. |
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