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Änderung § 13 GGVSEB vom 01.01.2015

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§ 13 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 13 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße


(1) Die nach § 16 Absatz 1 der ODV anerkannten Benannten Stellen sind zuständig für

(Text alte Fassung)

1. die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5;

2. die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1;

3.
die Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2;

4.
die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 und

5.
die Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.

(Text neue Fassung)

1. die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID;

2. die Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;

3. die Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9 ADR/RID im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;

4. die
Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID;

5.
die Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID;

6.
die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID und

7.
die Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.

(2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festgelegten Verfahren für die Konformitätsbewertung und für die wiederkehrenden Prüfungen anwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der ODV fallen.