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Änderung § 26 GGVSEB vom 01.01.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 GGVSEB, alle Änderungen durch Artikel 1 7. GGRVÄndV am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie der GGVSEBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 26 GGVSEB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 26 GGVSEB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Sonstige Pflichten | |
(1) Wer ungereinigte leere Tanks zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, dass | |
(Text alte Fassung) 1. nach Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und | (Text neue Fassung) 1. nach Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften, und |
2. nach Absatz 4.3.2.4.2 und Unterabschnitt 4.2.1.5 ADR/RID ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand. (2) Wenn eine Sichtprüfung bei Tanks nach Absatz 1 Nummer 2 ergibt, dass keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert dicht sind. | |
(3) Der Hersteller von Gegenständen der UN 3164, für die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 ADR/RID/ADN einschlägig ist, muss vor der Aufgabe zur Beförderung nach Absatz 2 Satz 1 dieser Sondervorschrift eine technische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung sowie die Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8811/al46988-0.htm