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Änderung § 31a GGVSEB vom 01.01.2017

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§ 31a GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 31a GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568

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§ 31a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr


vorherige Änderung

 


Der Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr muss nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen zu den bei einem Unfall oder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen.