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Änderung § 36 GGVSEB vom 01.01.2017
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§ 36 GGVSEB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 36 GGVSEB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte | |
(Text alte Fassung) Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 3 ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung. | (Text neue Fassung) Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung. |
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