Änderung § 36 GGVSEB vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 GGVSEB, alle Änderungen durch Artikel 1 9. GGRVÄndV am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der GGVSEB

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§ 36 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 36 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte


(Text alte Fassung)

Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 3 ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung.

(Text neue Fassung)

Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung.

(heute geltende Fassung) 



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