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Änderung § 36a GGVSEB vom 01.01.2017
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§ 36a GGVSEB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 36a GGVSEB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568 |
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(Text alte Fassung) § 36a (neu) | (Text neue Fassung)§ 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate |
1 Sofern es aus ermittlungstaktischen Gründen oder zur Sicherung der Asservate erforderlich ist, dürfen gefährliche Güter, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, im Straßen- und Eisenbahnverkehr durch Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie durch Zoll- und Justizbehörden und in deren Auftrag tätige private Unternehmen befördert werden, ohne dass die offiziellen Benennungen für die Beförderung mit der technischen Benennung des Gutes nach Absatz 3.1.2.8.1 ADR/RID ergänzt werden. 2 Dies gilt auch für die Angabe in einem Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe b ADR/RID. |
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