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§ 35 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 35 Übergangsvorschriften



(1) 1Für Kreditinstitute, die am 31. Oktober 2009 eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes für das Girogeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 des Kreditwesengesetzes in der vor dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung haben, gilt die Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 für alle Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs. 2 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als erteilt. 2Wenn das Kreditinstitut binnen zwei Monaten nach dem 31. Oktober 2009 durch schriftliche Erklärung an die Bundesanstalt mit Bezug auf diese Bestimmung hierauf verzichtet, gilt die Erlaubnis von Anfang an als nicht erteilt.

(2) 1Unternehmen, die mit einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes vor dem 25. Dezember 2007

1.
die Besorgung von Zahlungsaufträgen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes in der vor dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung oder

2.
die Ausgabe oder Verwaltung von Kreditkarten, es sei denn, der Kartenemittent war auch der Erbringer der dem Zahlungsvorgang zugrunde liegenden Leistung, nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes in der vor dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung

aufgenommen haben, dürfen ihre Tätigkeit bis zum 30. April 2011 ohne eine Erlaubnis nach § 8 fortsetzen. 2Bis zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erlaubnis nach § 8 sind für Unternehmen, die Geschäfte nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 betreiben, die Vorschriften des Kreditwesengesetzes weiter anzuwenden mit Ausnahme des § 2b Abs. 2, der §§ 10, 11 bis 18, 24 Abs. 1 Nr. 9, der §§ 24a, 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5 und der §§ 46a bis 46c des Kreditwesengesetzes. 3Für Unternehmen nach Satz 1, die nach § 2 Abs. 4 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind die Vorschriften des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der §§ 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes weiter anzuwenden.

(3) 1Tätigkeiten, die ohne Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes vor dem 25. Dezember 2007 aufgenommen worden sind, dürfen ohne eine Erlaubnis nach § 8 bis zum 30. April 2011 fortgesetzt werden. 2§§ 14 und 22 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, soweit sie zur Sicherstellung der Einhaltung der Pflichten aus dem Geldwäschegesetz erforderlich sind, sowie die Erfüllung der Pflichten des Unternehmens aus dem Geldwäschegesetz bleiben hiervon unberührt.

(4) Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes, die im Einklang mit einzelstaatlichem Recht vor dem 25. Dezember 2007 die in Anhang I Nr. 4 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Tätigkeiten aufgenommen haben und die die Anforderungen des § 53b Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 des Kreditwesengesetzes erfüllen, können diese Tätigkeiten im Inland abweichend von § 8 ohne Erlaubnis der Bundesanstalt ausüben, wenn sie den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates diese Tätigkeiten bis zum 25. Dezember 2009 anzeigen.

(5) §§ 7 und 28 bleiben in den Fällen der Absätze 1 bis 4 unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 35 ZAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.10.2009Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2355

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 ZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen
... Daten bleiben unberührt." 2. In § 35 Abs. 4 werden vor dem Wort „anzeigen" die Wörter „bis zum 25. Dezember ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 1 2. EGeldRLUG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
...  § 30b Werbung". v) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe angefügt: „§ 36 Übergangsvorschriften ... durch das Wort „Instituten" ersetzt. 45. Nach § 35 wird folgender § 36 angefügt: „§ 36 Übergangsvorschriften ...

Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Artikel 4 ZDUG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... geltenden Fassung sind ab dem 31. Oktober 2009 anzuwenden. Für Unternehmen, auf die § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden ist, gelten für den ...