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Änderung § 16 ZAG vom 31.10.2009
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§ 16 ZAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.10.2009 geltenden Fassung | § 16 ZAG n.F. (neue Fassung) in der am 21.04.2018 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866, 1476 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag | |
(Text alte Fassung) (1) Sinkt das Eigenkapital unter den höheren der nach § 9 Nr. 3 und § 12 zu ermittelnden Beträge, kann die Bundesanstalt | (Text neue Fassung) (1) Sinkt das Eigenkapital unter den höheren der bei Zahlungsinstituten nach § 9 Nr. 3 und § 12 zu ermittelnden Beträge und bei E-Geld-Instituten unter den nach § 9a Nummer 1 und 12a zu ermittelnden Beträge, kann die Bundesanstalt |
1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken oder | |
2. anordnen, dass das Zahlungsinstitut Maßnahmen zur Verringerung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten, insbesondere aus der Vergabe von Krediten, oder der Nutzung bestimmter Zahlungssysteme ergeben. (2) Ist die Erfüllung der Verpflichtungen eines Zahlungsinstituts gegenüber seinen Gläubigern gefährdet, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Zahlungsinstitut nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. Sie kann insbesondere 1. Anweisungen für die Geschäftsführung des Zahlungsinstituts erlassen, | 2. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Verringerung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten, insbesondere aus der Vergabe von Krediten, oder der Nutzung bestimmter Zahlungssysteme ergeben. (2) 1 Ist die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern gefährdet, insbesondere die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. 2 Sie kann insbesondere 1. Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen, |
2. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken und 3. Aufsichtspersonen bestellen. | |
(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vor, kann die Bundesanstalt zur Vermeidung des Insolvenzverfahrens vorübergehend | (3) 1 Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vor, kann die Bundesanstalt zur Vermeidung des Insolvenzverfahrens vorübergehend |
1. die Annahme von Geldern und die Gewährung von Darlehen verbieten, | |
2. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Zahlungsinstitut erlassen, 3. die Schließung des Zahlungsinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen und 4. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Tilgung von Schulden gegenüber dem Zahlungsinstitut bestimmt sind, verbieten. § 46 Abs. 1 Satz 3 bis 6 und Abs. 2 sowie § 46c des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend. (4) Wird ein Zahlungsinstitut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die Geschäftsleiter haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Zahlungsinstitut voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Zahlungsinstituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zahlungsinstituts kann nur von der Bundesanstalt gestellt werden. Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts und nur dann stellen, wenn Maßnahmen nach Absatz 3 nicht erfolgversprechend erscheinen. Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die Bundesanstalt zu hören. Der Bundesanstalt ist der Eröffnungsbeschluss gesondert zuzustellen. | 2. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen, 3. die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen und 4. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Tilgung von Schulden gegenüber dem Institut bestimmt sind, verbieten. 2 § 45c Absatz 2 Nummer 8, Absatz 6 und 7, § 46 Absatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend. (4) 1 Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die Geschäftsleiter haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Institut voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). 2 Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. 3 Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. 4 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts, das eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1 hat, kann nur von der Bundesanstalt gestellt werden. 5 Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts und nur dann stellen, wenn Maßnahmen nach Absatz 3 nicht erfolgversprechend erscheinen. 6 Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die Bundesanstalt zu hören. 7 Der Bundesanstalt ist der Eröffnungsbeschluss gesondert zuzustellen. (5) 1 Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung stehen bei Instituten ausschließlich der Bundesanstalt zu. 2 Die Einleitung eines Koordinationsverfahrens (§§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung) entfaltet für die gruppenangehörigen Institute nur dann Wirkung, wenn die Bundesanstalt sie beantragt oder ihr zugestimmt hat. |
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