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Änderung § 7c ZAG vom 09.04.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7c ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2013 geltenden Fassung
§ 7c ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7c Nutzung des Elektronischen Lastschriftverfahrens; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) Die Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 werden bis zum 1. Februar 2016 für Zahlungen ausgesetzt, die an einer Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte generiert werden und zu einer Lastschrift auf ein oder von einem durch eine inländische Kontokennung BBAN oder internationale Kontokennung IBAN identifiziertes Zahlungskonto führen (Elektronisches Lastschriftverfahren).

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur technischen Durchführung des Elektronischen Lastschriftverfahrens erlassen, soweit dies für die Zwecke des Absatzes 1 zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann insbesondere die Kennzeichnung des vom Zahlungsempfänger an den Zahlungsdienstleister im Elektronischen Lastschriftverfahren weiterzuleitenden Datensatzes bestimmen.