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Zitierungen von § 8 ZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ZAG Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte (vom 21.03.2016)
... darf außerhalb der Grenzen der Absätze 1a und 2 und seiner Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 8a Absatz 1 Satz 1 nicht gewerbsmäßig oder in einem Umfang, ... werden. (2) Soweit ein Institut im Rahmen der Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 8a Absatz 1 Satz 1 Zahlungskonten für Zahlungsdienstnutzer ... oder als E-Geld. (3) Ein Institut darf im Rahmen seiner Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 8a Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdienstnutzern nur im Zusammenhang mit ...
§ 4 ZAG Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste sowie das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts (vom 30.04.2011)
... Werden ohne die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis Zahlungsdienste erbracht (unerlaubte Zahlungsdienste) oder wird ...
§ 8a ZAG Erlaubnis für E-Geld-Institute (vom 30.04.2011)
... Rechtsvorschriften. (3) Auf den Inhalt des Erlaubnisantrags ist § 8 Absatz 3 Nummer 2, 5, 6, 8 und 10 bis 12 entsprechend anzuwenden. Der Erlaubnisantrag ... ein Geschäftsleiter. Für das weitere Verfahren gilt § 8 Absatz 4 und 7 entsprechend. (4) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter ...
§ 9 ZAG Versagung der Erlaubnis für Zahlungsinstitute (vom 01.01.2014)
... keine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist; 2. der Antrag entgegen § 8 Abs. 3 keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält; 3. die zum ... des Zahlungsinstituts erforderliche fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere Person nach § 8 Abs. 3 Nr. 9 als Geschäftsleiter bezeichnet wird; die fachliche Eignung setzt voraus, dass in ...
§ 16 ZAG Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag (vom 21.04.2018)
... des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts, das eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1 hat, kann nur von der Bundesanstalt gestellt werden. Im Falle ...
§ 20 ZAG Auslagerung (vom 30.04.2011)
... Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Verantwortung der in § 8 Abs. 3 Nr. 9 bezeichneten Personen an das Auslagerungsunternehmen führen. Das ...
§ 22 ZAG Bargeldloser Zahlungsverkehr; besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 26.06.2017)
... eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen. Die in § 8 Abs. 3 Nr. 9 bezeichneten Personen sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des ...
§ 25 ZAG Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr (vom 30.04.2011)
... Ein nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1 zugelassenes Institut, das die Absicht hat, eine ...
§ 29 ZAG Anzeigen (vom 01.01.2014)
...  3. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 8 oder § 8a erforderlich ist, und die Änderung der Firma, 4. den Erwerb oder ...
§ 30 ZAG Zahlungsinstituts-Register (vom 30.04.2011)
...  1. jedes inländische Zahlungsinstitut, dem sie eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls ...
§ 31 ZAG Strafvorschriften (vom 30.04.2011)
... Gelder entgegennimmt oder Kredit gewährt, 2. ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungsdienste erbringt, 2a. ohne Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 Satz ...
§ 32 ZAG Bußgeldvorschriften (vom 26.06.2017)
... mit Absatz 6, eine Maßnahme nicht duldet, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, ...
§ 35 ZAG Übergangsvorschriften (vom 31.10.2009)
... in der vor dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung haben, gilt die Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 für alle Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs. 2 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ... haben, dürfen ihre Tätigkeit bis zum 30. April 2011 ohne eine Erlaubnis nach § 8 fortsetzen. Bis zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erlaubnis nach § 8 sind ... § 8 fortsetzen. Bis zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erlaubnis nach § 8 sind für Unternehmen, die Geschäfte nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 betreiben, die ... vor dem 25. Dezember 2007 aufgenommen worden sind, dürfen ohne eine Erlaubnis nach § 8 bis zum 30. April 2011 fortgesetzt werden. §§ 14 und 22 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, ... erfüllen, können diese Tätigkeiten im Inland abweichend von § 8 ohne Erlaubnis der Bundesanstalt ausüben, wenn sie den zuständigen Behörden des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... das Wort „elektronischen" gestrichen. (74) In § 8 Absatz 7 und § 10 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. ...

Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 1 GWPräOptG Änderung des Geldwäschegesetzes
... 2b und 2c gelten die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 7 Absatz 1 und 2 und § 8 bei der Ausgabe von E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ungeachtet der ...

Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Artikel 2a FinStabGEG Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1 der Anzeigenverordnung oder nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ausgewiesene Bilanzsumme, 3. ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 1 2. EGeldRLUG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... des unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts". g) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Erlaubnis für ... g) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Erlaubnis für Zahlungsinstitute". h) Nach der Angabe zu § 8 wird ... 8 Erlaubnis für Zahlungsinstitute". h) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 8a Erlaubnis für ... die Wörter „der Absätze 1a und 2" ersetzt und nach der Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1" wird die Angabe „oder § 8a Absatz 1 Satz 1" eingefügt. ... durch das Wort „Institut" ersetzt und nach der Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1" die Angabe „oder § 8a Absatz 1 Satz 1" eingefügt. ... durch das Wort „Institut" ersetzt und nach der Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1" die Angabe „oder § 8a Absatz 1 Satz 1" eingefügt. ... „Zahlungsinstituts" durch das Wort „Instituts" ersetzt. 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ... werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist." 10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Erlaubnis für ... und nationalen Rechtsvorschriften. (3) Auf den Inhalt des Erlaubnisantrags ist § 8 Absatz 3 Nummer 2, 5, 6, 8 und 10 bis 12 entsprechend anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss ... genügt ein Geschäftsleiter. Für das weitere Verfahren gilt § 8 Absatz 4 und 7 entsprechend. (4) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen ... ersetzt sowie danach ein Komma und die Wörter „das eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1 hat," eingefügt. 23. § 17 wird wie ... 3 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3" die Angabe „sowie § 8 Absatz 1 bis 3" eingefügt, das Wort „Zahlungsinstitute" durch die Wörter ... aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ein" die Wörter „nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1 zugelassenes" eingefügt und wird das Wort ... „Instituts" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 8 " die Angabe „oder § 8a" eingefügt. dd) In Nummer 4 wird das ... 5 werden die Nummern 3 bis 7. cc) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 6" durch die Angabe „§ 8 Absatz 5 Satz 1" ersetzt. dd) In ... In der neuen Nummer 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 6" durch die Angabe „§ 8 Absatz 5 Satz 1" ersetzt. dd) In der neuen Nummer 6 wird am Ende das Wort ...

SEPA-Begleitgesetz
G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610
Artikel 2 SEPA-BG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... Lastschriftverfahren weiterzuleitenden Datensatzes bestimmen." 3. In § 8 Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter „, des Geldwäschegesetzes und der Verordnung ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4155
Artikel 1 14. FinDAGKostVÄndV
... In Nummer 9.1.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" nach der Angabe „( § 8 ZAG )" die Wörter „und zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts (§ 8a ZAG)" ...

Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Artikel 2 ZDUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 6 angefügt: „(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich ...
Artikel 4 ZDUG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... die Wörter „sowie Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und die nach § ... die Wörter „und für Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ... in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung oder nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vorzulegen ist" ersetzt. 5. Dem ... der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 8 ZAG) 1.000 9.1.1.1 Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes ...