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Artikel 4 - Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz (ZDUG k.a.Abk.)
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Geltung ab 31.10.2009, abweichend siehe Artikel 9
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Geltung ab 31.10.2009, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2009 FinDAGKostV § 5, § 6, § 7, § 8, § 13, Anlage
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Finanzdienstleistungs-," das Wort „Zahlungsdienste-," eingefügt.
- b)
- Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort „Finanzdienstleistungs-," das Wort „Zahlungsdienste-," eingefügt.
- bb)
- In Nummer 1 werden die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 11" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 9 bis 11" ersetzt und nach dem Wort „erbringen," die Wörter „sowie Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und die nach § 27 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen, wobei
- a)
- Kreditinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben und gleichzeitig Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Kreditinstitute, und
- b)
- Finanzdienstleistungsinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die gleichzeitig Finanzdienstleistungen und Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Finanzdienstleistungsinstitute
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Finanzdienstleistungs-," das Wort „Zahlungsdienste-," eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort „Finanzdienstleistungs-," das Wort „Zahlungsdienste-," eingefügt und das Wort „Finanzdienstleistungsinstitute" durch die Wörter „Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c, 2 oder 3" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 oder 3" ersetzt.
- ccc)
- In Nummer 4 werden die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 und 7" ersetzt und nach dem Wort „Kreditwesengesetzes" die Wörter „und für Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
- bb)
- In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Finanzdienstleistungs-," das Wort „Zahlungsdienste-," eingefügt.
- 3.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- 4.
- § 8 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden die Wörter „bank- oder finanzdienstleistungsfremde" durch die Wörter „bank-, finanz- oder zahlungsdienstleistungsfremde" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der Geschäfte vorzulegenden Planbilanz für das erste Geschäftsjahr ausgewiesene Bilanzsumme" durch die Wörter „Planbilanz für das erste Geschäftsjahr ausgewiesene Bilanzsumme, welche nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung oder nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vorzulegen ist" ersetzt.
- 5.
- Dem § 13 wird folgender Absatz 11 angefügt:„(11) Die §§ 5 bis 8 in der ab dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung sind ab dem 31. Oktober 2009 anzuwenden. Für Unternehmen, auf die § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden ist, gelten für den Zeitraum vom 31. Oktober 2009 bis zum 30. April 2011 die auf Zahlungsinstitute anzuwendenden Vorschriften zur Umlageerhebung entsprechend."
- 6.
- Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Gliederung werden die folgenden Angaben angefügt:
- „9.
- Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
- 9.1
- Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)
- 9.2
- Amtshandlungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)".
- b)
- In Nummer 1.1.13.1.1 werden die Wörter „Finanztransfer-, Sorten- und Kreditkartengeschäft" durch die Wörter „und Sortengeschäft" und die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 und 7" ersetzt.
- c)
- In Nummer 1.1.13.1.5 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 11" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5, 7 und 9 bis 11" ersetzt.
- d)
- In Nummer 1.1.13.1.6 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 11" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5, 7 und 9 bis 11" ersetzt.
- e)
- In den Nummern 1.1.16.1.3, 1.1.16.2.3, 1.1.17.1.3 und 1.1.17.2.3 werden jeweils die Wörter „Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft" durch das Wort „Sortengeschäft" ersetzt.
- f)
- Nach der Nummer 8.3.2 werden die folgenden Nummern 9 bis 9.2.4 angefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„9. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV) | |
9.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) | |
9.1.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 8 ZAG) | 1.000 |
9.1.1.1 | Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ZAG | 1.500 bis 4.500 |
9.1.1.2 | Erbringung sämtlicher Zahlungsdienste im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ZAG | 5.000 |
9.1.2 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Num- mer 9.1.1 unter Berücksich- tigung des ins- gesamt beste- henden Erlaub- nisumfangs nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis |
9.1.3 | Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste | |
9.1.3.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG) | 2.000 |
9.1.3.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.3.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG) | 1.000 |
9.1.4 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis | |
9.1.4.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG, § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | 2.000 |
9.1.4.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.4.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird, (§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG, § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | 1.000 |
9.1.5 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG) | |
9.1.5.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 1b Satz 1 KWG) | 5.000 |
9.1.5.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 1 KWG) | 5.000 |
9.1.5.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 4 KWG) | 1.500 |
9.1.6 | Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 ZAG | 750 |
9.1.7 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 15 Abs. 1 und 3 ZAG) | |
9.1.7.1 | Verlangen nach Abberufung | 500 |
9.1.7.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 250 |
9.1.8 | Maßnahmen in besonderen Fällen (§ 16 ZAG) | |
9.1.8.1 | Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 ZAG | 750 |
9.1.8.2 | Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 ZAG | 750 |
9.1.8.3 | Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 ZAG | 750 |
9.1.9 | Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut (§ 19 Abs. 3 ZAG) | 250 |
9.1.10 | Anordnung, die in § 22 Abs. 1 ZAG genannten Vorkehrungen zu treffen (§ 22 Abs. 4 ZAG) | 750 |
9.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverord- nung (ZIEV) | |
9.2.1 | Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals nach einer anderen Methode als nach der gewählten zu erfolgen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ZIEV) | 750 |
9.2.2 | Berichtigung der Anforderung an die Eigenkapitalunterlegung (§ 4 Satz 2 ZIEV) | 750 |
9.2.3 | Verlangen auf Anpassung des Geschäftsplans (§ 4 Satz 3 ZIEV) | 750 |
9.2.4 | Vorschreiben einer höheren oder Gestattung einer niedrigeren Eigenkapital- unterlegung (§ 7 ZIEV) | 750". |
Zitierungen von Artikel 4 Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ZDUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZDUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 ZDUG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (vom 30.06.2009)
... 20. März 2009 (BGBl. I S. 607)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden sind" ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682
Artikel 4 EAEGuaÄndG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird die Angabe ...
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 11 2. BKRUG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... vom 14. Juni 2010 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506)" durch die Angabe „Artikel 12 des ...
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