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Gesetz zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz - ZDUG k.a.Abk.)
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Geltung ab 31.10.2009, abweichend siehe Artikel 9
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Geltung ab 31.10.2009, abweichend siehe Artikel 9
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Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
- *)
- Dieses Gesetz dient der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. EU Nr. L 319 S. 1).
Artikel 1 Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
Artikel 1 ändert mWv. 31. Oktober 2009 ZAG
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2009 KWG § 1, § 2, § 10a, § 10b, § 24a, § 25b, § 25f, § 32, § 36, § 53b, mWv. 30. Juni 2009 § 2, § 14
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
- „9.
- die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft)."
- b)
- In Absatz 1a Satz 2 werden die Nummern 6 und 8 aufgehoben.
- c)
- In Absatz 19 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ausland" die Wörter „sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 30.06.2009
- a)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „25 bis 38" durch die Angabe „25, 25a, 26 bis 38" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „dem Kreditkartengeschäft," und die Wörter „, dem Finanztransfergeschäft" gestrichen.
- bb)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- § 10a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Nebendienstleistungen" werden die Wörter „oder Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Finanzunternehmen" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Nebendienstleistungen" werden die Wörter „oder Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
- 4.
- In § 10b Abs. 3 Satz 5 werden nach dem Wort „Nebendienstleistungen," die Wörter „Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes," eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 30.06.2009
- 5.
- In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4" die Angabe „, 9 oder 10" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 6.
- In § 24a Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „erbringen" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt sowie nach dem Wort „anzubieten" die Wörter „oder, im Falle von Einlagenkreditinstituten oder E-Geld-Instituten, Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erbringen" eingefügt.
- 7.
- In § 25b werden die Wörter „und die Finanzdienstleistungsinstitute, die das Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 betreiben" gestrichen.
- 8.
- § 25f Abs. 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Geldwäschegesetzes für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Geldwäschegesetzes bei der Annahme von Bargeld ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge, soweit ein Sortengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 nicht über ein bei dem Verpflichteten eröffnetes Konto des Kunden abgewickelt wird und die Transaktion einen Wert von 2.500 Euro oder mehr aufweist."
- 9.
- Dem § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden."
- 10.
- In § 36 Abs. 2 werden nach dem Wort „Pfandbriefgesetzes" ein Komma und die Wörter „des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
- 11.
- § 53b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „EGeld-Institute" ein Komma und die Wörter „sowie für Einlagenkreditinstitute und E-Geld-Institute, die auch Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen" eingefügt.
- b)
- In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7, 9 und 10" die Wörter „, oder Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
Artikel 3 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 3 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2009 FinDAG § 15, § 16
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 8 wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.
- b)
- In Nummer 9 wird am Ende das Wort „oder" angefügt.
- c)
- Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:
- „10.
- durch
- a)
- die Bestellung eines Abwicklers nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, nach § 10 Abs. 3 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes, nach § 26 Abs. 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, oder einer Aufsichtsperson nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- b)
- eine Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1 Satz 3, nach § 26 Abs. 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 oder eine Bekanntmachung nach § 10 Abs. 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- c)
- eine Prüfung, die vorgenommen wurde auf Grund
- aa)
- des § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Abs. 3 oder 4 oder des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- bb)
- des § 26 Abs. 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2, 3 oder 4 oder § 14 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes."
- d)
- In dem Satzteil nach der neuen Nummer 10 wird die Angabe „Nummern 1, 2, 4, 7 und 9" durch die Angabe „Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10" ersetzt.
- 2.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Finanzdienstleistungsinstitute," durch die Wörter „Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute," ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden sind" ersetzt.
Text in der Fassung des Artikels 6a Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 25. Juni 2009 BGBl. I S. 1528, 1682 m.W.v. 30. Juni 2009
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2009 FinDAGKostV § 5, § 6, § 7, § 8, § 13, Anlage
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Finanzdienstleistungs-," das Wort „Zahlungsdienste-," eingefügt.
- b)
- Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort „Finanzdienstleistungs-," das Wort „Zahlungsdienste-," eingefügt.
- bb)
- In Nummer 1 werden die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 11" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 9 bis 11" ersetzt und nach dem Wort „erbringen," die Wörter „sowie Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und die nach § 27 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen, wobei
- a)
- Kreditinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben und gleichzeitig Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Kreditinstitute, und
- b)
- Finanzdienstleistungsinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die gleichzeitig Finanzdienstleistungen und Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Finanzdienstleistungsinstitute
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Finanzdienstleistungs-," das Wort „Zahlungsdienste-," eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort „Finanzdienstleistungs-," das Wort „Zahlungsdienste-," eingefügt und das Wort „Finanzdienstleistungsinstitute" durch die Wörter „Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c, 2 oder 3" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 oder 3" ersetzt.
- ccc)
- In Nummer 4 werden die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 und 7" ersetzt und nach dem Wort „Kreditwesengesetzes" die Wörter „und für Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
- bb)
- In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Finanzdienstleistungs-," das Wort „Zahlungsdienste-," eingefügt.
- 3.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- 4.
- § 8 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden die Wörter „bank- oder finanzdienstleistungsfremde" durch die Wörter „bank-, finanz- oder zahlungsdienstleistungsfremde" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der Geschäfte vorzulegenden Planbilanz für das erste Geschäftsjahr ausgewiesene Bilanzsumme" durch die Wörter „Planbilanz für das erste Geschäftsjahr ausgewiesene Bilanzsumme, welche nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung oder nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vorzulegen ist" ersetzt.
- 5.
- Dem § 13 wird folgender Absatz 11 angefügt:„(11) Die §§ 5 bis 8 in der ab dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung sind ab dem 31. Oktober 2009 anzuwenden. Für Unternehmen, auf die § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden ist, gelten für den Zeitraum vom 31. Oktober 2009 bis zum 30. April 2011 die auf Zahlungsinstitute anzuwendenden Vorschriften zur Umlageerhebung entsprechend."
- 6.
- Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Gliederung werden die folgenden Angaben angefügt:
- „9.
- Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
- 9.1
- Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)
- 9.2
- Amtshandlungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)".
- b)
- In Nummer 1.1.13.1.1 werden die Wörter „Finanztransfer-, Sorten- und Kreditkartengeschäft" durch die Wörter „und Sortengeschäft" und die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 und 7" ersetzt.
- c)
- In Nummer 1.1.13.1.5 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 11" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5, 7 und 9 bis 11" ersetzt.
- d)
- In Nummer 1.1.13.1.6 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 11" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5, 7 und 9 bis 11" ersetzt.
- e)
- In den Nummern 1.1.16.1.3, 1.1.16.2.3, 1.1.17.1.3 und 1.1.17.2.3 werden jeweils die Wörter „Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft" durch das Wort „Sortengeschäft" ersetzt.
- f)
- Nach der Nummer 8.3.2 werden die folgenden Nummern 9 bis 9.2.4 angefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„9. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV) | |
9.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) | |
9.1.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 8 ZAG) | 1.000 |
9.1.1.1 | Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ZAG | 1.500 bis 4.500 |
9.1.1.2 | Erbringung sämtlicher Zahlungsdienste im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ZAG | 5.000 |
9.1.2 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Num- mer 9.1.1 unter Berücksich- tigung des ins- gesamt beste- henden Erlaub- nisumfangs nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis |
9.1.3 | Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste | |
9.1.3.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG) | 2.000 |
9.1.3.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.3.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG) | 1.000 |
9.1.4 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis | |
9.1.4.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG, § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | 2.000 |
9.1.4.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.4.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird, (§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG, § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | 1.000 |
9.1.5 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG) | |
9.1.5.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 1b Satz 1 KWG) | 5.000 |
9.1.5.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 1 KWG) | 5.000 |
9.1.5.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 4 KWG) | 1.500 |
9.1.6 | Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 ZAG | 750 |
9.1.7 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 15 Abs. 1 und 3 ZAG) | |
9.1.7.1 | Verlangen nach Abberufung | 500 |
9.1.7.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 250 |
9.1.8 | Maßnahmen in besonderen Fällen (§ 16 ZAG) | |
9.1.8.1 | Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 ZAG | 750 |
9.1.8.2 | Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 ZAG | 750 |
9.1.8.3 | Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 ZAG | 750 |
9.1.9 | Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut (§ 19 Abs. 3 ZAG) | 250 |
9.1.10 | Anordnung, die in § 22 Abs. 1 ZAG genannten Vorkehrungen zu treffen (§ 22 Abs. 4 ZAG) | 750 |
9.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverord- nung (ZIEV) | |
9.2.1 | Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals nach einer anderen Methode als nach der gewählten zu erfolgen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ZIEV) | 750 |
9.2.2 | Berichtigung der Anforderung an die Eigenkapitalunterlegung (§ 4 Satz 2 ZIEV) | 750 |
9.2.3 | Verlangen auf Anpassung des Geschäftsplans (§ 4 Satz 3 ZIEV) | 750 |
9.2.4 | Vorschreiben einer höheren oder Gestattung einer niedrigeren Eigenkapital- unterlegung (§ 7 ZIEV) | 750". |
Artikel 5 Änderung des Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende neue Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Zahlungsinstituten mit Sitz im Ausland,".
- 2.
- In § 9 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 2a und 4" ersetzt, werden nach der Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 5" die Wörter „des Versicherungsaufsichtsgesetzes" und vor der Angabe „§ 104k Nr. 3" die Wörter „einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des" eingefügt und die Wörter „, soweit es sich bei den Tochterunternehmen um solche handelt, die Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG fallen, oder Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten" durch die Wörter „in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese jeweils Verträge im Sinne des § 80c des Versicherungsaufsichtsgesetzes anbieten" ersetzt.
- 3.
- In § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird nach den Wörtern „derselben gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5" die Angabe „oder des § 104k Nr. 3" durch die Wörter „des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder derselben gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3" ersetzt.
- 4.
- In § 16 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute" die Wörter „und Zahlungsinstitute" und nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten" die Wörter „sowie Zahlungsinstituten" eingefügt.
Artikel 6 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 330 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „soweit sie nach dessen § 2 Abs. 6 oder 10 von der Anwendung nicht ausgenommen sind," die Wörter „sowie auf Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes," eingefügt.
- 2.
- Dem § 340 wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Dieser Unterabschnitt ist auch auf Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden. § 340l ist nur auf Zahlungsinstitute anzuwenden, die Kapitalgesellschaften sind. Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt."
- 3.
- In § 340k Abs. 4 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute" die Wörter „und Zahlungsinstitute" eingefügt.
Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 12 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 80d Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c haben als Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4, als gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5, als gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 oder als Mutterunternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nr. 4 in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese jeweils Verträge im Sinne von § 80c anbieten, gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 und § 9 des Geldwäschegesetzes zu treffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und § 80e dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustellen, soweit dies nach dem Recht des Staates, in dem die Niederlassung oder das Unternehmen ansässig ist, jeweils zulässig ist." - 2.
- In § 104k Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Ausland" die Wörter „sowie Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
- 3.
- In § 113 Abs. 3 wird nach der Angabe „66 Abs. 7," die Angabe „§§ 80c bis 80f," eingefügt.
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
In § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3646), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, werden die Wörter „das Girogeschäft" durch die Wörter „Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs. 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
Artikel 9 Inkrafttreten
Artikel 9 ändert mWv. 30. Juni 2009 ZAG
(1) In Artikel 1 treten § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 6, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 5, § 29 Abs. 2, § 29a Abs. 3 und § 30 Abs. 3 sowie in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 5 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 31. Oktober 2009 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juni 2009.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8813/index.htm