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Änderung § 16 BattG vom 01.01.2021

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§ 16 BattG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 16 BattG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Sammelziele


(Text neue Fassung)

§ 16 Sammelziel


vorherige Änderung

Das Gemeinsame Rücknahmesystem und die herstellereigenen Rücknahmesysteme müssen jeweils im eigenen System für Geräte-Altbatterien folgende Sammelquoten erreichen und dauerhaft sicherstellen:

1. spätestens für das
Kalenderjahr 2012 eine Sammelquote von mindestens 35 Prozent,

2. spätestens
für das Kalenderjahr 2014 eine Sammelquote von mindestens 40 Prozent und

3. spätestens
für das Kalenderjahr 2016 eine Sammelquote von mindestens 45 Prozent.



(1) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 müssen jeweils im eigenen System für Geräte-Altbatterien eine Sammelquote von mindestens 50 Prozent erreichen und dauerhaft sicherstellen.

(2) 1 Zur Berechnung der Sammelquote nach Absatz 1 ist die Masse der Geräte-Altbatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einem
Kalenderjahr zurückgenommen wurde, ins Verhältnis zu setzen zu der Masse an Gerätebatterien, die im Durchschnitt des betreffenden und der beiden vorangegangenen Kalenderjahre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr gebracht worden ist und im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Verfügung steht. 2 Bei der Berechnung nach Satz 1 darf die Masse der zurückgenommenen Blei-Säure-Geräte-Altbatterien nur insoweit herangezogen werden, als sie die Masse der erstmals in Verkehr gebrachten Blei-Säure-Gerätebatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Verfügung steht, nicht übersteigt.

(3) 1 Bei einem Wechsel eines Herstellers von einem Rücknahmesystem zu einem anderen Rücknahmesystem wird die in Verkehr gebrachte Masse an Gerätebatterien bei der Berechnung der Sammelquote nach Absatz 2 erst ab dem Zeitpunkt des Wechsels dem neuen Rücknahmesystem zugerechnet. 2 Zuvor in Verkehr gebrachte Gerätebatterien verbleiben
für die Berechnung der Sammelquote beim bisherigen Rücknahmesystem.

(heute geltende Fassung)