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Änderung § 16 BattG vom 01.06.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 BattG, alle Änderungen durch Artikel 4 KrWAbfRNOG am 1. Juni 2012 und Änderungshistorie des BattGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 16 BattG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | § 16 BattG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Sammelziele | |
(Text alte Fassung) Das Gemeinsame Rücknahmesystem und die herstellereigenen Rücknahmesysteme müssen jeweils im eigenen System für Geräte-Altbatterien 1. spätestens zum 26. September 2012 eine Sammelquote von mindestens 35 Prozent und 2. spätestens zum 26. September 2016 eine Sammelquote von mindestens 45 Prozent erreichen und dauerhaft sicherstellen. | (Text neue Fassung) Das Gemeinsame Rücknahmesystem und die herstellereigenen Rücknahmesysteme müssen jeweils im eigenen System für Geräte-Altbatterien folgende Sammelquoten erreichen und dauerhaft sicherstellen: 1. spätestens für das Kalenderjahr 2012 eine Sammelquote von mindestens 35 Prozent, 2. spätestens für das Kalenderjahr 2014 eine Sammelquote von mindestens 40 Prozent und 3. spätestens für das Kalenderjahr 2016 eine Sammelquote von mindestens 45 Prozent. |
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