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Änderung § 22 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 01.08.2020
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§ 22 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung | § 22 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Teil 2 der Abschlussprüfung | |
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Herstellung und Qualitätskontrolle, 2. Lack- und Beschichtungstechnologie, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen, b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen, c) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen, d) berufsbezogene Berechnungen durchführen, e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten, f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: | |
(Text alte Fassung) a) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung einer der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 bis 11 gewählten Wahlqualifikationen herstellen, applizieren und prüfen, | (Text neue Fassung) a) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung einer der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B gewählten Wahlqualifikationen herstellen, applizieren und prüfen, |
b) nach vorgegebener Zusammensetzung eine Arbeitsrezeptur erstellen; 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 540 Minuten. (4) Für den Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) fachliche Aufgaben im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen, b) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a) Herstellungsverfahren von Beschichtungsstoffen, b) Aufbau, Eigenschaften und Wirkungsweise von Lackrohstoffen, c) Formulierung von Beschichtungsstoffen, | |
d) drei der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 bis 11 gewählten Wahlqualifikationen; | d) drei der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B gewählten Wahlqualifikationen; |
3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten; 5. die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a, b und c sind mit insgesamt 40 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe d mit 60 Prozent zu gewichten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. |
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