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Änderung § 14 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 01.08.2020
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2020 geltenden Fassung durch B. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 868 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Teil 1 der Abschlussprüfung | |
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten 85 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Untersuchung biologischer Systeme, 2. Biologische Grundlagen. (4) Für den Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) biologische und chemisch-physikalische Methoden sowie Arbeitsstoffe prozessbezogen anwenden, b) Arbeitsabläufe selbstständig planen, c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, | |
(Text alte Fassung) d) berufsbezogene Berechnungen durchführen | (Text neue Fassung) d) berufsbezogene Berechnungen durchführen, |
e) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; 2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen: a) chemisch-physikalische Methoden, b) Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I, c) Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I, d) Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie e) Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten; 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich die Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe e in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe d und die Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c beziehen soll; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 360 Minuten; 5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 65 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 35 Prozent zu gewichten. (5) Für den Prüfungsbereich Biologische Grundlagen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen, b) biologische und chemisch-physikalische Methoden beschreiben, c) prozessbezogene Anwendungen von Arbeitsstoffen beschreiben, d) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a) Chemisch-physikalische Methoden, b) Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I, c) Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I, d) Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie e) Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten; 3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten. |
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