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Änderung § 14 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 01.08.2020

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 868
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Teil 1 der Abschlussprüfung


(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten 85 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Untersuchung biologischer Systeme,

2. Biologische Grundlagen.

(4) Für den Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) biologische und chemisch-physikalische Methoden sowie Arbeitsstoffe prozessbezogen anwenden,

b) Arbeitsabläufe selbstständig planen,

c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,

(Text alte Fassung)

d) berufsbezogene Berechnungen durchführen

(Text neue Fassung)

d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,

e) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie

f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:

a) chemisch-physikalische Methoden,

b) Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,

c) Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,

d) Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie

e) Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;

3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich die Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe e in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe d und die Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c beziehen soll;

4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 360 Minuten;

5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 65 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 35 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Biologische Grundlagen bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,

b) biologische und chemisch-physikalische Methoden beschreiben,

c) prozessbezogene Anwendungen von Arbeitsstoffen beschreiben,

d) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a) Chemisch-physikalische Methoden,

b) Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,

c) Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,

d) Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie

e) Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;

3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.