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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 6 - Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV)

V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1675 (Nr. 38); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 8 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 04.07.2009; FNA: 2121-6-24-5 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 6 (aufgehoben)


§ 6 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2009 BtMKostV




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Frühere Fassungen von § 6 BtMKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.09.2019Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Kostenverordnung
vom 18.08.2019 BGBl. I S. 1356

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 BtMKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BtMKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BtMKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Kostenverordnung
V. v. 18.08.2019 BGBl. I S. 1356
Artikel 1 BtMKostVÄndV
... Leistungen, die vor dem 6. September 2019 bereits beantragt wurden." 2. § 6 wird aufgehoben. 3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu ...